Über die Bestellung als Betreuerin bzw. Betreuer entscheidet nach Empfehlung der Betreuungsstelle das Betreuungsgericht
Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Fragen nicht mehr selbst beantworten zu können. Das Betreuungsrecht beantwortet die Frage, wer die Entscheidungen trifft, wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist. Dabei soll das Selbstbestimmungsrecht so gut wie möglich gewahrt werden. Wird vom Gericht ein Betreuer bestellt, kann er nur in dem gerichtlich festgelegten Umfang handeln und muss dabei auch die Wünsche des Betroffenen beachten.
Wer kann eine rechtliche Betreuung übernehmen?
Jede volljährige Person, die bereit und in der Lage ist, die Angelegenheiten des betroffenen Menschen in dessen Sinn und zu dessen Wohl zu besorgen, kann für dessen Betreuung bestellt werden (§ 1897 BGB). Bei der Einrichtung der Betreuungen sollen die Wünsche der Betroffenen berücksichtigt werden. Viele Betreuungen in Regensburg werden von Familienangehörigen oder Ehrenamtlichen geführt.
„Betreuen statt bevormunden“ ist unser Leitgedanke. Konkret bedeutet das:
Wer kann eine Betreuung anregen?
Jeder kann für sich oder eine andere Person beim Betreuungsgericht die Einrichtung einer Betreuung beantragen bzw. anregen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungsstelle der Stadt Regensburg stehen Ihnen bei Fragen gerne zur Verfügung. Den Antrag zur Anregung einer Betreuung finden Sie hier:
http://www.regensburg.de/sixcms/media.php/206/vorlage_
anregung_betreuerbestellung.pdf
In der laufenden Betreuung
Wer trägt die Kosten?
Grundsätzlich trägt der Betroffene die Kosten der Betreuung selbst. Ist er mittellos, so übernimmt die Justizkasse die Kosten. Für detailliertere Auskünfte zu den Verfahrens- oder Betreuungskosten wenden Sie sich bitte an das jeweilige Betreuungsgericht.