Dienstleistungen
Wassergefährdende Stoffe - Anzeigepflicht
Nach § 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - Anlagenverordnung (AwSV) sind Betreiber verpflichtet, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt für die Errichtung, wesentliche Änderungen bestehender Anlagen, Betreiberwechsel sowie die Stilllegung von prüfpflichtigen Anlagen.
Welche Anlagen prüfpflichtig sind, ist in den Anhängen 5 und 6 der Anlagenverordnung (AwSV) geregelt.
Anzeigepflichtig sind grundsätzlich alle unterirdischen Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen sowie oberirdische Anlagen mit der Gefährdungsstufe B, C und D nach § 39 der Anlagenverordnung (AwSV) sowie Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen über 1000 t.
Die Anzeigepflicht für Betreiber von Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) ergibt sich aus der Anlage 7 zur AwSV.
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind z.B. Lagerbehälter, Altöl-/Frischölbehälter, Abfüllplätze, galvanische Betriebe, Druckereien, Hydraulikanlagen, Kälteanlagen, Festmistlagerstätten, Güllebehälter mit Abfüllplatz, Biogasanlagen.
Bitte verwenden Sie für die Anzeige die entsprechenden Anzeigeformulare. Es muss immer ein Formular für den Betreiber - Formular B - und ein Formular für die Anlage - Formular A - ausgefüllt werden. Für Heizöllageranlagen ist das Formular H, für JGS- Anlagen das Formular J zu verwenden. Nähere Informationen können Sie dem Dokument "Hinweise zur Anzeige von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" entnehmen.
Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, zu bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.
Weitere erforderliche Unterlagen:
- Übersichtslageplan mit eingetragenem Standort, Maßstab 1:10.000
- Aufstellungsplan mit Angabe der angezeigten Anlagen
- Liste der wassergefährdenden Stoffe, DIN – Sicherheitsdatenblätter der angezeigten Stoffe nach EG-Richtlinie 93/112 für wassergefährdende Stoffe
- Erläuterungsbericht, insb. bei einer größeren Anzahl von Anlagen
Das Umweltamt kann im Einzelfall noch weitere Unterlagen zur Beurteilung anfordern.
Die Unterlagen sind dem Umweltamt zweifach vorzulegen.
Die Anzeige muss mindestens sechs Wochen im Voraus schriftlich erfolgen.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 40 Abs. 1 AwSV eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet, handelt gemäß § 65 Nr. 21 AwSV ordnungswidrig.
In Hinblick auf JGS-Anlagen handelt gemäß § 65 Nr. 5 AwSV ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Abs. 3 AwSV in Verbindung mit Ziffer 6.1 der Anlage 7 zur AwSV eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Für die Anzeige entstehen i.d.R keine Kosten.
§ 40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Anlagenverordnung) - AwSV
Michael Nutz
Umweltamt
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Hildegard Wolfseher
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Franz Straßer
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Anna Bauer
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