Dienstleistungen
Namenserklärung
In der Urkundenstelle des Standesamts Regensburg können verschiedenste Namenserklärungen abgegeben werden.
Für die Vorsprache zur Namenserklärung benötigen Sie einen Termin. Ihren gewünschten Termin können Sie online reservieren. Nutzen Sie hierfür bitte die folgende Online-Dienstleistung:
Sie können auch gerne per E-Mail unter ZWQuZ3J1YnNuZWdlciR0bWFzZWRuYXRz oder telefonisch unter den Telefonnummern 0941/507-4341 oder -1343 Kontakt mit uns aufnehmen.
Folgende Namenserklärungen sind im Standesamt möglich:
- Angleichungserklärung (Art. 47 EGBGB) sowie Erklärungen nach § 94 BVFG: Im Falle eines Statutenwechsels, insbesondere durch Einbürgerung, kann der Name an das deutsche Namensrecht angeglichen werden. Für Spätaussiedler und Vertriebenen besteht die Möglichkeit ihren Namen dem deutschen Recht anzupassen.
- Bestimmung eines Ehe- (§1355 BGB) bzw. Lebenspartnerschaftsnamens (§ 3 LPartG): Ehegatten/Lebenspartner können bestimmen, ob und welchen gemeinsamen Famliennamen sie als Ehenamen/Lebenspartnerschaftsnamen führen möchten.
- Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe (§1355 BGB) bzw. Lebenspartnerschaft (§3 LPartG) : Nach Auflösung einer Ehe/Lebenspartnerschaft besteht die Möglichkeit, seinen Geburtsnamen oder den vor der Ehe/Lebenspartnerschaft geführten Namen wieder anzunehmen.
- Bestimmung / Widerruf eines Begleitnamens zum Ehe- (§ 1355 BGB) bzw. Lebenspartnerschaftsnamens (§3 LPartG): Der Ehegatte, dessen Name nicht zum Ehenamen geworden ist, kann dem Ehe-/Lebenspartnerschaftsnamen seinen Geburtsnamen oder den gegenwärtig geführten Namen (Begleitname) voranstellen oder anfügen.
- Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen (§ 45 a PStG): Eine Vornamenssortierung ist möglich, sofern der Name einer Person deutschem Recht unterliegt und sie mehrere Vornamen hat. Dies gilt nicht für Vornamen die durch Bindestrich miteinander verbonden sind.
- Erklärungen nach dem Selbstbestimmungsgesetz SBGG: Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, können eine Erklärung zur Änderung ihres Geschlechtseintrages und zur Vornamensführung im Personenstandsregister abgeben. Die Geschlechtsidentität wird durch die erklärende Person selbst bestimmt. Liegt ein vom ursprünglichen Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweichendes Geschlechtsempfinden vor, kann die betroffene Person eine entsprechende Erklärung abgeben und damit die Angabe zu ihrem Geschlecht ändern oder auch streichen lassen. Möglich ist die Angabe zum Geschlecht als "männlich", "weiblich", "divers" oder keine Angabe.
- Namenserklärungen für minderjährige Kinder (§§ 1617a ff. BGB)
- Namenserteilung: Die allein sorgeberichtigte Mutter kann ihrem Kind den Namen des anderen Elternteils erteilen.
- Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge: Wird eine gemeinsame Sorge erst begründet wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes innerhalb von 3 Monaten (ab 01.05.2025 ohne Frist) nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden.
- Name bei Namensänderung der Eltern: In den Fällen einer (nach der Geburt des Kindes wirksam gewordenen) Ehenamenserklärung, kann sich das Kind über 5 Jahre grundsätzlich an den Ehenamen der Eltern anschließen.
- Einbenennung: Wenn ein Elternteil nach der Geburt des Kindes einen neuen Partner, der nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist, heiratet, besteht die Möglichkeit einer nachträglichen Namensänderung für das Kind. Das Kind kann durch die Einbenennung den Ehenamen seines leiblichen Elternteils führen oder auch einen Doppelnamen, bestehend aus dem Ehenamen und seinem bisherigen Geburtsnamen.
- Rückbenennung (ab 01.05.2025): Wird die Ehe des Elternteils eines einbenannten Kindes aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, kann eine Einbenennung rückgängig gemacht werden.
- Namenserklärung für volljährige Kinder ab 01.05.2025 (§§ 1617a ff. BGB):
- Neubestimmung des Familiennamens: Jede volljährige Person kann den Geburtsnamen unter bestimmten Vorraussetzungen einmalig neu bestimmen.
- Einbenennung: Ein volljähriges Kind kann sich wenn ein Elternteil nach der Geburt des Kindes einen neuen Partner, der nicht leiblicher Elternteil des Kindes ist, geheiratet hat, mit deren Einwilligung einbenennen. Das Kind kann durch diese den Ehenamen seines leiblichen Elternteils führen oder auch einen Doppelnamen, bestehend aus dem Ehenamen und seinem bisherigen Geburtsnamen.
- Rückbenennung: Wird die Ehe des Elternteils eines einbenannten Kindes aufgelöst oder scheidet das Kind aus dem gemeinsamen Haushalt aus, kann eine Einbenennung rückgängig gemacht werden.
aktuell gültiger Personalausweis/Reisepass
aktuelle Geburtsurkunde
ggf. aktuelle Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde
ggf. weitere Unterlagen, Informationen erhalten Sie hierzu von der zuständigen Standesbeamtin/ dem zuständigen Standesbeamten
Termine für Ihre Namenserklärung können Sie in unserer Onlineterminvereinbarung mit einer Vorlaufzeit von 4 Wochen buchen. Wir setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung, falls wir weitere Informationen von Ihnen benötigen.
Entsprechend Nr. 2.II.8/3.1, 3.2, 3.7 und 4.1 des Kostenverzeichnisses entstehen für Namenserklärungen im Standesamt folgende Gebühren:
- 30,00€ für die eine Erklärung zur Änderung des/der vorhandenen Namen
- 60,00€ für mehr als eine Erklärung, auch in einer Niederschrift
- 12,00€ für eine Bescheinigung über die Erklärung
- 12,00€ für jede geänderte Personenstandsurkunde
Zahlungshinweise
Akzeptiert werden Zahlungen in bar und mit EC-Karte. Kreditkarten werden ebenfalls akzeptiert.
Personenstandsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Selbstbestimmungsgesetz, Kostengesetz, Kostenverzeichnis
Sachgebiet Standesamtswesen
D.-Martin-Luther-Straße 3
93047 Regensburg
Postfach: 11 06 43
93019 Regensburg
(0941) 507-1342
(0941) 507-4348
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ZWQuZ3J1YnNuZWdlciR0bWFzZWRuYXRz 0941/507-4341 oder -1343