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Dienstleistungen

Selbstbestimmungsgesetz und Namenserklärung

Beschreibung

In der Urkundenstelle des Standesamts Regensburg können verschiedenste Namenserklärungen abgegeben werden. Bitte vereinbaren Sie für Ihre persönliche Vorsprache einen Termin. Sie erreichen uns am Besten per E-Mail unter ZWQuZ3J1YnNuZWdlciR0bWFzZWRuYXRz oder telefonisch unter der Telefonnummer 0941/507-4341 oder -1343. 

Selbstbestimmungsgesetz - SBGG

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag und zur Änderung weiterer Vorschriften (Selbstbestimmungsgesetz - SBGG) tritt am 01. November 2024 in Kraft. Zukünftig kann nach § 2 SBGG jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird. 

Die Änderung des Geschlechts und des/der Vornamen erfolgt in zwei Stufen

1. Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden. Die Anmeldung muss persönlich (zur Niederschrift im Standesamt) oder schriftlich erfolgen. Die Schriftform erfordert zwingend die eigenhändige Unterschrift. Eine Anmeldung per Telefon oder Fax ist somit nicht möglich. Der Schriftform gleichgestellt ist die Anmeldung in elektronischer Form (per E-Mail) nur dann, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen. Beachten Sie bitte, dass die Erklärung nach § 2 SBGG (2. Stufe, siehe unten) bei dem selben Standesamt abgegeben werden muss, bei dem die Anmeldung erfolgte. Bitte nutzen Sie vorrangig die Möglichkeit der schriftlichen Anmeldung. Bitte senden Sie uns dazu eine E-Mail an ZWQuZ3J1YnNuZWdlciR0bWFzZWRuYXRz. Wer setzen uns zeitnah mit Ihnen in Verbindung. Sie erhalten von uns ein Formular für die schriftliche Anmeldung. Dieses senden Sie uns bitte ausgedruckt, ausgefüllt und unterschrieben per Post zu. 

2. Nach Ablauf von drei Monaten kann dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden. Dafür ist zwingend die persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich. Die Erklärung muss bei dem Standesamt abgegeben werden, bei dem die Anmeldung erfolgte. Im Standesamt Regensburg benötigen Sie dazu einen Termin. 

Bitte beachten Sie für die geplante Erklärung noch folgende Punkte: 

  • Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe "weiblich", "männlich" oder "divers". Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten (wie etwa "non-binär", "agender", "neutrois", "transgender", "genderqueer", "genderfluid" oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden. 
  • Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam durch Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Regensburg geboren wurden, senden wir Ihre Erklärung an Ihr Geburtsstandesamt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können dann ausschließlich bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragt werden. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung der Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass-/Ausweisdokumente beantragen können. 
  • Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht. 
  • Wird die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss die Anmeldung erneut erfolgen und die Wartezeit von drei Monaten bis zur Erklärung beginnt neu. 
  • Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, eine "Blaue Karte EU" oder eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig in Deutschland aufhalten. 
  • Bitte klären Sie als ausländischer Staatsangehöriger vor der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaats ab, ob die Änderung auch in Ihrem Reisepass eingetragen wird. Darauf hat die Stadt Regensburg keinen Einfluss. 

Hinweise des BMI: 

Zur Anzahl der Vornamen macht das BMI in seinem Schreiben vom 14.08.2024 folgende Ausführungen: "Für die Bestimmung der Vornamen nach § 2 Abs. 3 SBGG sind die für die Anzahl der Vornamen allgemein gültigen Grundsätze anzuwenden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.01.2004 - 1 BvR 994/98 0 StAZ 2004, 108f.; OLG Düsseldorf StAZ 1998, 343; OLG Köln StAZ 1998, 82). Dies bedeutet eine Höchstgrenze von maximal fünf Vornamen. Innerhalb dieses Rahmens kann die Anzahl der Vornamen im Zuge der Erklärungen nach § 2 SBGG verändert (d.h. erhöht oder verringert) werden. Die Auslegung der Bestimmungen des SBGG im Einzelfall wird letzlich von der Rechtsprechung zu klären sein. Bei diesen Hinweisen handelt es sich nicht um rechtsverbindliche Empfehlungen für die Rechtsanwendung."

Hinweise zur Wahl der Vornamen: 

  • Wer den Geschlechtseintrag "männlich" wählt, kann männliche Vornamen oder Vornamen, die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen. Möglich sind typisch männliche Vornamen wie "Stefan", "Markus" etc. aber auch Vornamen wie "Toni", "Kim", "Kai" etc. sowie die Kombination solcher Vornamen wie z.B. "Kai Stefan", "Karsten Kim" etc. Nicht möglich ist hingegen ein dem Geschlechtseintrag eindeutig widersprechender Vorname, z.B. "Theresa", "Claudia" sowie eine Kobination aus eindeutig männlich und eindeutig weiblich zugeordneten Vornamen. 
  • Wer den Geschlechtseintrag "weiblich" wählt, kann weibliche Vornamen oder Vornamen die beiden Geschlechtern zugeordnet werden können, wählen. Möglich sind typisch weibliche Vornamen wie "Theresa", "Claudia" etc. sowie beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen wie "Kim", "Kai", "Toni" etc. und eine Kombination dieser Vornamen. Nicht möglich sind hier eindeutig dem männlichen Geschlecht zugeordnete Vornamen, auch nicht in Kombination mit einem weiblichen Vornamen. 
  •  Wer den Geschlechtseintrag "divers" wählt oder den Geschlechtseintrag streichen lässt, hat die freie Auswahl. Männliche, weibliche und beiden Geschlechtern zuordenbare Vornamen sowie jede beliebige Kombination sind hier möglich.
Erforderliche Unterlagen

aktuell gültiger Personalausweis/Reisepass

aktuelle Geburtsurkunde

ggf. aktuelle Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde

ggf. weitere Unterlagen, Informationen erhalten Sie von der zuständigen Standesbeamtin/ dem zuständigen Standesbeamten

Fristen/Dauer

Die Anmeldung muss persönlich (zur Niederschrift im Standesamt) oder schriftlich erfolgen. Die Schriftform erfordert zwingend die eigenhändige Unterschrift. Die Anmeldung der Erklärung kann bereits zum 01. August 2024 erfolgen. Maßgeblich ist hier das Eingangsdatum beim Standesamt. Die Erklärung nach § 2 SBGG kann frühestens drei Monate nach Eingang beim Standesamt abgegeben werden. Bitte nutzen Sie für Ihre Anfragen unsere Emailadresse ZWQuZ3J1YnNuZWdlciR0bWFzZWRuYXRz 

Sie erhalten per Email ein Formular, das Sie uns ausgedruckt, ausgefüllt und unterschrieben zusenden können. Nach Ablauf von drei Monaten kann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.

Wichtige Hinweise

Bei weiteren Fragen senden Sie uns bitte eine E-Mail mit dem Betreff "Selbstbestimmungsgesetz" an ZWQuZ3J1YnNuZWdlciR0bWFzZWRuYXRz und geben in der E-Mail bitte Ihre Daten und Telefonnummer an. Insbesondere bitten wir bei geplanten Erklärungen von Minderjährigen oder Personen mit Betreuer, vorab mit uns Kontakt aufzunehmen. 

Gebühren

Entsprechend Nr. 2.II.8/3.1, 3.2, 3.7 und 4.1 des Kostenverzeichnisses entstehen für die Erklärung nach § 2 SBGG im Standesamt folgende Gebühren: 

  • 60,00€ für die Erklärung zur Änderung der Geschlechtsidentität und Änderung des/der vorhandenen Vornamen
  • 12,00€ für eine Bescheinigung über die Erklärung
  • 12,00€ für jede geänderte Personenstandsurkunde
Kontakt

Sachgebiet Standesamtswesen

D.-Martin-Luther-Straße 3
93047 Regensburg
Postfach: 11 06 43
93019 Regensburg

(0941) 507-1342
(0941) 507-4348
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