Dienstleistungen
Hilfe zur Weiterführung des Haushalts
Rechtsgrundlage: § 70 SGB XII
Personen mit eigenem Haushalt sollen Leistungen zur Weiterführung des Haushalts erhalten, wenn weder sie selbst noch, falls sie mit anderen Haushaltsangehörigen zusammenleben, die anderen Haushaltsangehörigen den Haushalt führen können und die Weiterführung des Haushalts geboten ist.
- vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
- Personalausweis
- Ablehnungs- bzw. Bewilligungsbescheid der Pflegekasse
- Gutachten des MDK Bayern über Ihren Hilfebedarf
- Kostenvoranschlag des ambulanten Dienstes bzw. für Essen auf Rädern
- aktuelle Einkommensnachweise, z.B. Rentenbescheid, Erwerbseinkommen, Kindergeld oder Unterhalt
- Mietvertrag und aktuelle Mietzusammensetzung bzw. letztes Mieterhöhungsschreiben des Vermieters bzw. Anpassungsschreiben der Heiz- und Nebenkostenvorauszahlungen
- Kontoauszüge der letzten drei Monate
- weitere aktuelle Vermögensnachweise (Finanzstatus bei Ihrer Bank bzw. Banken, Sparbücher, sonstige Sparverträge, Wertpapiere, Kapitalversicherungen und deren aktuellen Rückkaufswerte, bei Kfz-Eigentum: Fahrzeugpapiere, aktueller KM-Stand und aktueller Verkehrswert des Fahrzeuges, bei Haus- und Grundbesitz oder Wohn- und Nießbrauchrecht: aktueller Grundbuchauszug, aktueller Verkehrswert, falls innerhalb der letzten 10 Jahren Vermögen veräußert, übergeben oder verschenkt wurde: Übergabe-/Überlassungs- oder Kaufvertrag)
- aktuelle Versicherungsnachweise (falls Hausrat- und Haftpflichtversicherung vorhanden)
Hinweis:
Werden Kontoauszüge vorgelegt, dürfen bei Ausgaben (nicht jedoch bei Einnahmen) Verwendungszweck und Empfänger einer Überweisung (nicht aber deren Höhe) geschwärzt werden, wenn es sich um besondere Arten von personenbezogenen Daten (§ 67 Abs. 2 Sozialgesetzbuch X - SGB X) handelt. Dies sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
Die Leistungsgewährung kommt entweder in Form einer Sachleistung (Übernahme der notwendigen Kosten eines ambulanten Dienstes bzw. Essen auf Rädern) oder als Geldleistung in Betracht.
Bestehende Ansprüche gegenüber der Pflegekasse sind vorrangig gegenüber der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts. Wenn mindestens der Pflegegrad 2 festgestellt wurde und die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen ist die Hilfe zur Pflege beim überörtlichen Träger der Sozialhilfe (Bezirk der Oberpfalz Sozialverwaltung) vorrangig.
Ansprechpartner/in:
A - Hn | Tel. (0941) 507-2503 |
Hp - Pe | Tel. (0941) 507-2504 |
Pf - Z | Tel. (0941) 507-2507 |
Abteilung Sozialhilfe
Johann-Hösl-Straße 11b
93053 Regensburg
Postfach: 11 06 43
93019 Regensburg
(0941) 507-1502
(0941) 507-4509
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