Dienstleistungen
Auskunftssperre für persönliche Daten aus dem Melderegister
Im Melderegister eingetragener Sperrvermerk, der grundsätzlich verhindert, dass persönliche Daten an Privatpersonen und private Stellen weitergegeben werden
- Amtlicher Lichtbildausweis als Identitätsnachweis
Privatpersonen oder auch private Stellen können im Wege einer Auskunft aus dem Melderegister persönliche Daten zu einzelnen oder auch zu bestimmten Gruppen von Einwohnern durch die Meldebehörde erhalten.
Um nun zu verhindern, dass eine Auskunft hinsichtlich Ihrer persönlichen Daten aus dem Melderegister an eine Privatperson oder an eine private Stelle erteilt wird, haben Sie die Möglichkeit, den Eintrag eines entsprechenden Sperrvermerks (Auskunftssperre) zu beantragen.
Allerdings unterliegt der Eintrag einer Auskunftssperre einem strengen Maßstab und wird nur genehmigt, wenn eine im Bundesmeldegesetz bestimmte Voraussetzung erfüllt ist, insbesondere dann, wenn Ihnen oder einer anderen Person, z. B. Ehefrau, Ehemann, Lebenspartner(in), Kind, etc., durch die Datenweitergabe eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann.
Der Sperrvermerk dient also nicht dazu, sich berechtigten Forderungen aus Rechtsgeschäften zu entziehen oder diese abzuwenden. Ebenso erhalten Behörden und öffentliche Stellen unter Hinweis auf Ihre eigetragene Auskunftssperre weiterhin angefragte Daten zu Ihrer Person mitgeteilt.
Eine Auskunftssperre können Sie nur persönlich in einem der Bürgerbüros unter Angabe der entsprechenden Begründung beantragen. Sie wird im Datensatz zu Ihrer Person sofort eingetragen und gilt befristet für zwei Jahre, wobei sie auf Antrag hin verlängert werden kann. Zusätzlich können Sie in Ihrem Antrag angeben, dass sich die Auskunftssperre auch auf weitere, im selben Haushalt mit Ihnen lebende Personen erstrecken soll. Volljährige Personen, die in Ihrem Haushalt leben, müssen diesen Antrag allerdings mit unterschreiben oder diesen selbst stellen.
Die Auskunftssperre wirkt nicht nur gegenüber der Meldebehörde der Stadt Regensburg. Auch die zuständigen Meldebehörden Ihrer aktuell gemeldeten weiteren Wohnungen sowie die zuständige Meldebehörde Ihres letzten Wohnsitzes werden über Ihre eingetragene Auskunftssperre informiert.
Gebührenfrei
Bundesmeldegesetz
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