Dienstleistungen
Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel (Versandhandelserlaubnis - Apotheken)
Soll aus einer Apotheke ein Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln erfolgen, ist eine Erlaubnis nach § 11 a ApoG erforderlich. Für den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Versand apothekenpflichtiger Arzneimitteln steht ein Formblatt (siehe unten) zur Verfügung.
In einem neuen nationalen Versandhandels-Register werden alle Unternehmen erfasst, die online Humanarzneimittel vertreiben (also in der Regel per Webshop im Internet). Für diese Unternehmen sind die Aufnahme und die Anzeige des neuen gemeinsamen EU-Logos (mit länderspezifischer Flagge und Sprache) verpflichtend. Das Logo muss auf jeder Web-Seite, auf der Arzneimittel angeboten werden, geführt werden.
Der Eintrag in dieses nationale Versandhandelsregister erfolgt durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), welches auch das Logo an die Versandapotheke übermittelt. Die Zulieferung der erforderlichen Daten erfolgt durch die Behörde, welche die Versandhandelserlaubnis erteilt hat.
Ein Versandhandel liegt aber noch nicht vor, wenn dem Patienten in der Apotheke nicht alle verordneten Arzneimittel auf einmal ausgehändigt werden können und deshalb im Einzelfall eine Nachsendung dieser Medikamente per Boten erfolgt. In diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Patient vorab in der Apotheke eine ausreichende Beratung erhalten hat.
Es ist lediglich der Antrag (ohne weitere Unterlagen) erforderlich, siehe unter "Dienstleistung online".
150 €
§ 11 a Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG)
Michaela Fischer
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr
Johann-Hösl-Str. 11
Zimmer: 114
93053 Regensburg
(0941) 507-5324
(0941) 507-2329
ZWQuZ3J1YnNuZWdlUiRhbGVhaGNpTS5yZWhjc2lG
Um Terminvereinbarung wird gebeten. Mögliche Termine erhalten Sie telefonisch von der Sachbearbeitung. Die zuständige Sachbearbeiterin ist persönlich erreichbar von Dienstag mit Freitag vormittags.