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Dienstleistungen

Unterhaltsverpflichtung

Beschreibung

Eine Urkundsperson des Jugendamts ist befugt, die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings, der das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, öffentlich zu beurkunden.

Der Unterhaltsverpflichtete kann durch einseitige Willenserklärung, die gegenüber einem Abkömmling bestehende Unterhaltspflicht, ihrem Inhalt nach bestätigen. Das formalisierte Bekenntnis zur Unterhaltspflicht verstärkt im Unterhaltsprozess die Rechtsstellung des unterhaltsberechtigten Kindes.

Daneben hat die Verpflichtungserklärung in ihrer beurkundeten Gestalt eine weitere wichtige Bedeutung: Wird in der Erklärung der Unterhalt auch beziffert übernommen (als Festbetrag oder dynamisiert als Prozentsatz des jeweiligen gesetzlichen Mindestunterhalts), so lässt sie sich durch Unterwerfung des Unterhaltsschuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu einem Unterhaltstitel ausbauen. Dadurch kann unter Umständen ein Unterhaltsverfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - vermieden werden.  

Zuständig für die öffentliche Beurkundung der Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen eines Abkömmlings ist die Urkundsperson bei jedem Jugendamt im Bundesgebiet.

Erforderliche Unterlagen

Ein beschränkt Geschäftsfähiger kann eine Unterhaltsverpflichtung nicht in eigener rechtlicher Verantwortung übernehmen. Er bedarf hierzu der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

Die Urkundsperson prüft bei der Vornahme der öffentlichen Beurkundung nicht, ob der vom Verpflichtungswilligen zugestandene Unterhalt angemessen ist.

Wichtige Hinweise

Aufgrund einer sehr angespannten Personalsituation benötigen wir für die Vergabe

von Urkundsterminen eine Vorlaufzeit von 10 – 15 Werktagen.

Wir bitten Sie, diese Vorlaufzeit bei Ihren Planungen zu berücksichtigen.

 

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis!

Gebühren

Beurkundungen durch die Urkundsperson des Jugendamts sind kostenfrei.

Rechtsgrundlage

§ 59 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
Beurkundung, § 60 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
"Vollstreckbare Urkunden"

Kontakt

Amt für Jugend und Familie

Richard-Wagner-Straße 17
93055 Regensburg
Postfach: 11 06 43
93019 Regensburg

(0941) 507-1512
(0941) 507-4519
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