Dienstleistungen
Unbrauchbarmachung von Waffen
Dauerhaft unbrauchbar gemacht oder zerstört sind Waffen oder deren wesentliche Teile dann, wenn die Schussfähigkeit oder Funktion mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht wieder hergestellt werden kann und die technischen Vorgaben der EU-Deaktivierungsdurchführungsverordnung erfüllt sind. Dies ist bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
- Deaktivierungsbescheinigung (amtlich beglaubigte Kopie) oder Nachweis über die Vernichtung der Waffe (z.B. Vorlage der zerstörten Waffe oder detaillierte bildtechnische Dokumentation des Zerstörungsprozesses)
- Vollmacht/Tätigkeitsnachweis falls der Anzeigende nicht der Erlaubnisinhaber ist, z.B. Insolvenz-/Zwangsverwalter, amtlich bestellter Betreuer
Die Unbrauchbarmachung bzw. die Vernichtung von Waffen ist innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.
- Die Antragstellung ist digital mit der BayernID möglich, s. untenstehender Link auf den Online-Service.
- Alternativ können Sie auch persönlich im Amt vorsprechen. Um Terminvereinbarung wird gebeten. Mögliche Termine erhalten Sie von der Sachbearbeitung.
Für die Anzeige selbst entstehen keine Kosten. Allerdings ist die Austragung aus den Erlaubnisdokumenten kostenpflichtig (nach Anzahl der Waffen).
§ 37 Abs. 2 WaffG
Inge Frank
Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr
Johann-Hösl-Str. 11
Zimmer: 102
93053 Regensburg
(0941) 507-1325
(0941) 507-2329
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Um Terminvereinbarung wird gebeten. Mögliche Termine erhalten Sie von der Sachbearbeitung.