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Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)

Das Unterhaltsvorschussgesetz will Kindern, die in einer Teilfamilie leben, und ihren allein erziehenden Müttern und Vätern wirtschaftlich helfen.

Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag vom Amt für Jugend und Familie erbracht werden.

Ein Kind hat Anspruch, wenn es

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • im Bundesgebiet bei einem seiner Elternteile lebt
    • der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
    • der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner (im Sinne des § 1567 BGB) dauernd getrennt lebt, oder dessen Ehegatte oder Lebenspartner für voraussichtlich wenigstens 6 Monate in einer Anstalt untergebracht ist
  • nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt von dem anderen Elternteil erhält oder - wenn der Elternteil oder ein Stiefelternteil gestorben ist - keine Waisenbezüge in der Nr. 3 genannten Höhe erhält und
  • im Alter von 12 bis 17 Jahren entweder keine Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) bezieht oder
  • durch die Unterhaltsvorschussleistung Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
  • der alleinerziehende Elternteil über einkommen von mindestens 600 € brutto verfügt.

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer haben grundsätzlich nur einen Anspruch, wenn das anspruchsberechtigte Kind oder der alleinstehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, ist.

Die Leistungshöhe nach dem UVG richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt im Sinne des § 1612a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2 oder 3 BGB und beträgt ab 01.01.2025 für Kinder

  • in der 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre) monatlich 482 Euro
  • in der 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) monatlich 554 Euro
  • in der 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) monatlich 649 Euro

Vom Mindestunterhalt in der jeweiligen Altersstufe wird grundsätzlich das für ein erstes Kind zu zahlende Kindergeld (monatlich 255 Euro) abgezogen.

Damit ergeben sich ab 01.01.2025 in der Regel folgende monatliche Leistungsbeträge nach dem UVG:

  • in der 1. Altersstufe (0 bis 5 Jahre) monatlich 227 Euro
  • in der 2. Altersstufe (6 bis 11 Jahre) monatlich 299 Euro
  • in der 3. Altersstufe (12 bis 17 Jahre) monatlich 394 Euro

Auf diese Unterhaltsleistung werden angerechnet:

  • eingehende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils,
  • Waisenbezüge, die das Kind nach dem Tod des anderen Elternteils bzw. des Stiefelternteils erhält,
  • Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) bei Grundwehrdienst oder Zivildienst des Vaters des Kindes.
  • Einkünfte des Vermögens und der Ertrag der zumutbaren Arbeit des Kindes ab dem 15. Lebensjahr sofern keine allgemeinbildende Schule besucht wird.

Nicht berücksichtigt wird das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt; Ausnahme besteht bei „aufgeteilten Kindern“.

Liegen die Anspruchsvoraussetzungen nur für einen Teil eines Monats vor, wird die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz anteilig gezahlt. Unterhaltsleistungen von monatlich unter 5 Euro werden nicht gezahlt.

Für die Gewährung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Antragsformulare erhalten Sie bei der Stadtverwaltung oder beim Landratsamt.

Antragsberechtigt sind der alleinerziehende Elternteil oder der gesetzliche Vertreter des Kindes.

Welche Unterlagen sind zwingend nötig?

  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass
  • Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung
  • aktuelle Anschrift des Unterhaltspflichtigen
  • Bankverbindungsdaten
  • Nachweis über den Bezug von Kindergeld
  • Mietvertrag

Weitere Informationen und welche Unterlagen für Sie sonst noch relevant sind, entnehmen Sie bitte dem "Merkblatt zum Unterhaltsvorschussgesetzt - UVG" (rechts unter Download).

Gerne können Sie auch einen Beratungstermin vereinbaren.

Buchstabenaufteilung

Zuordnung nach dem Familiennamen des Kindes

A - Bej Frau Naumann Tel. 507-8993
Bek - Bez Frau Peter-Hopf Tel. 507-7768
Bf - Bl Herr Dechant Tel. 507-3517
Bm - Bor Frau Stenzel Tel. 507-3515
Bos - Bru Frau Deml Tel. 507-3785
Brv - Cec Frau Naumann Tel. 507-8993
Ced - Dam Frau Mehrl Tel. 507-8992
Dan - Den Frau Haigermoser Tel. 507-5510
Deo - Dok Frau Holzner Tel. 507-5513
Dol - Gebh Frau Gossla Tel. 507-3519
Gebi - Hun Frau Peter-Hopf Tel 507-7768
Huo - Kil Herr Dechant Tel. 507-3517
Kim - Lad Frau Stenzel Tel. 507-3515
Lae - Mez Frau Deml Tel. 507-3785
Mf - Moa Frau Gossla Tel. 507-3519
Mob - Moo Frau Peter-Hopf Tel. 507-7768
Mop - Muek Frau Stenzel Tel. 507-3515
Muel - Muz Herr Dechant Tel. 507-3517
Mv - Nf Frau Haigermoser Tel. 507-5510
Ng - Ob Frau Holzner Tel. 507-5513
Oc - Schin Frau Mehrl Tel. 507-8992
Schio - Sin Frau Gossla Tel. 507-3519
Sio - Tes Frau Haigermoser Tel. 507-5510
Tet - Z Frau Holzner Tel. 507-5513

Alfred Dechant

Sachgebietsleitung

Amt für Jugend und Familie
Landshuter Straße 19
Zimmer: 5.10
93047 Regensburg