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Vaterschaft und Abstammung, elterliche Sorge, Unterhalt und Beistandschaft


Vaterschaft und Abstammung

Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist. Sind die Eltern nicht verheiratet, ist stets eine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erforderlich.

Die Anerkennung der Vaterschaft zu einem „nichtehelichen“ Kind erfolgt in Form einer öffentlichen Urkunde, die kostenfrei bei den folgenden Stellen möglich ist:

  • bei jedem Jugendamt (für die Stadt Regensburg beim Amt für Jugend und Familie)

Online-Terminanfrage – Beurkundung Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung

  • bei jedem Amtsgericht
  • bei jedem Notar
  • bei jedem Standesamt

Online-Terminvereinbarung – Vaterschaftsanerkennung beim Standesamt

  • im Ausland bei deutschen Auslandsvertretungen

Zu einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung ist neben der Erklärung des Vaters auch die Zustimmung der Mutter des Kindes erforderlich. Die ebenfalls kostenfreie und in urkundlicher Form abzugebende Zustimmungserklärung kann auch gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung bei den genannten Stellen aufgenommen werden. Vaterschaftsanerkennung und Zustimmungserklärung sind bereits vor Geburt des Kindes möglich.

Ist der Vater zu einer freiwilligen Anerkennung nicht bereit, so muss beim zuständigen Amtsgericht ein Antrag auf Feststellung der Vaterschaft gestellt werden. Falls die Mutter in einem solchen Falle den Antrag nicht selbst oder mit Hilfe eines Anwalts stellen will, kann Sie beim Amt für Jugend und Familie eine Beistandschaft beantragen (siehe auch "Unterhalt und Beistandschaft")

Ist der rechtliche Vater nicht leiblicher Vater, kann die („Schein-“)Vaterschaft in einem gerichtlichen Verfahren angefochten werden. In den meisten Fällen muss das Kind in diesem Verfahren durch einen Ergänzungspfleger vertreten werden. Die Ergänzungspflegschaft kann beim Amt für Jugend und Familie geführt werden.

Ist ein Scheidungsverfahren anhängig, kann unter bestimmten Voraussetzungen die „Scheinvaterschaft“ durch entsprechende Beurkundungen beseitigt und der biologische Vater als rechtlicher Vater festgestellt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter

(0941) 507-3512
(0941) 507-3513
(0941) 507-5511
(0941) 507-3514 

E-Mail: ZWQuZ3J1YnNuZWdlciRnbnVkbnVrcnVlYi50bWFkbmVndWo=


Elterliche Sorge

Online-Terminanfrage – Beurkundung Vaterschaftsanerkennung und Sorgeerklärung

Bei verheirateten bzw. geschiedenen Eltern gilt grundsätzlich das gemeinsame Sorgerecht. Ein alleiniges Sorgerecht kann erst auf Antrag durch das Familiengericht festgelegt werden.

Weitere Informationen erhalten Sie durch das Amt für Jugend und Familie unter
(0914) 507-2512.

Einer Mutter, die bei Geburt ihres Kindes nicht verheiratet ist, steht zunächst die elterliche Sorge für ihr Kind allein zu. Wenn sie jedoch wünscht, dass der Vater ihres Kindes ebenfalls sorgeberechtigt werden soll, können die Mutter und der Vater des Kindes erklären, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen (Sorgeerklärung). Diese gemeinsame Erklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies kann kostenfrei beim Amt für Jugend und Familie geschehen.

Die Änderung einer einmal abgegebenen Sorgeerklärung ist jedoch nur durch einen Antrag auf Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge beim Familiengericht möglich. Der Vater erlangt auch das Sorgerecht, wenn die Eltern des Kindes heiraten.

Die gemeinsame elterliche Sorge durch Sorgeerklärung oder durch Eheschließung setzt allerdings die rechtswirksame Vaterschaftsfeststellung voraus.

Geben die Eltern keine Sorgeerklärungen ab, kann der Vater von sich aus die gemeinsame elterliche Sorge beim Familiengericht beantragen, das dem Antrag stattgibt, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht. Nimmt die Mutter nicht fristgerecht zum Antrag des Vaters Stellung oder stehen die von ihr gegen die gemeinsame Sorge angeführten Gründe mit dem Kindeswohl nicht in Zusammenhang und sind für das Familiengericht auch sonst keine kindeswohlrelevanten Gründe gegen die gemeinsame Sorge ersichtlich, so bestimmt es ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern in einem vereinfachten und beschleunigten Verfahren die gemeinsame elterliche Sorge. Die Frist zur Stellungnahme der Mutter endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt des Kindes. Trägt die Mutter hingegen fristgerecht konkrete kindeswohlrelevante Gründe gegen die gemeinsame elterliche Sorge vor, so trifft das Familiengericht seine Entscheidung nachdem es das Jugendamt und die Eltern persönlich angehört hat. Die Übertragung nur eines Teiles der elterlichen Sorge zur gemeinsamen Ausübung ist möglich.

Sollte die Mutter nachweisen müssen, dass ihr die elterliche Sorge für ihr Kind allein zusteht, weil sie mit dem Vater keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben hat, so kann sie vom Jugendamt ihres Wohnsitzes hierüber eine schriftliche Bestätigung erhalten (sog. „Alleinsorgemitteilung“).

Anfrage Alleinsorgemitteilung / Negativbescheinigung

Weitere Informationen erhalten Sie telefonisch unter
(0941) 507-5511
(0941) 507-3512
(0941) 507-3513
(0941) 507-3514

E-Mail: ZWQuZ3J1YnNuZWdlciRnbnVkbnVrcnVlYi50bWFkbmVndWo=


Unterhalt und Beistandschaft

Das Amt für Jugend und Familie berät und unterstützt Alleinerziehende bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, ebenso junge Volljährige bis zum vollendeten 21. Lebensjahr. Die Beratung und Unterstützung umfasst auch die Unterhaltsansprüche der nichtverheirateten Mutter bzw. des nichtverheirateten Vaters aus Anlass der Geburt.

Bis sie wirtschaftlich selbständig sind, in der Regel bis zum Ende der Erstausbildung, haben Kinder und Jugendliche einen Unterhaltsanspruch gegenüber Vater und Mutter. Der Elternteil, bei dem ein minderjähriges Kind lebt, erfüllt seine Unterhaltspflicht, indem er das Kind betreut und erzieht (Betreuungsunterhalt). Der vom Kind getrennt lebende Elternteil ist barunterhaltspflichtig, seine Unterhaltspflicht erfüllt er durch monatliche Unterhaltszahlungen. Betreuungs- und Barunterhalt sind gleichwertig.

Die Höhe des Barunterhalts ist abhängig vom Alter des Kindes und dem Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils, ferner von der Anzahl der Unterhaltsberechtigten. Die Berechnung erfolgt nach Einkommensgruppen anhand der Düsseldorfer Tabelle und den Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland (pdf) in der jeweils gültigen Fassung, wobei der Mindestunterhalt gesetzlich festgeschrieben ist und alle zwei Jahre angepasst wird. Der ermittelte Tabellenbetrag ist um die Hälfte des an den betreuenden Elternteil gezahlten Kindergeldes zu vermindern

Das unterhaltsberechtigte Kind bzw. dessen gesetzlicher Vertreter kann die Titulierung des Unterhaltsanspruches verlangen. Die Titulierung in Form einer vollstreckbaren Urkunde ist kostenfrei bei jedem Jugendamt möglich. Kommt keine Einigung über die Höhe des Unterhalts zu Stande bzw. ist der barunterhaltspflichtige Elternteil zu einer freiwilligen Titulierung nicht bereit, muss der Unterhalt auf Antrag durch das Familiengericht festgesetzt werden.

Zur Geltendmachung der Unterhaltsansprüche ist die Errichtung einer kostenfreien Beistandschaft möglich, die schriftlich beantragt werden muss. Bei „nichtehelichen“ Kindern kann die Beistandschaft auch die Feststellung der Vaterschaft umfassen. Das elterliche Sorgerecht wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. In einem gerichtlichen Verfahren wird das Kind durch den Beistand vertreten. Die Beistandschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung wieder beendet werden, spätestens endet sie mit Volljährigkeit des Kindes.

Weitere Informationen:

-Abteilungsbüro-

(0941) 507-3514
(0941) 507-5760


Buchstabenaufteilung

Hinweis: die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes

A

Jürgen Preuschl

Amt für Jugend und Familie
Bruderwöhrdstraße 15
Zimmer: 2.15
93055 Regensburg

B, D, Sa - Scho

Doris Klug

Amt für Jugend und Familie
Bruderwöhrdstraße 15
Zimmer: 2.12
93055 Regensburg

C, F, G

Verena Keilhammer

Amt für Jugend und Familie
Bruderwöhrdstraße 15
Zimmer: 2.10
93055 Regensburg

E, H, Schr - Schz

Gabi Kirchner

Amt für Jugend und Familie
Bruderwöhrdstraße 15
Zimmer: 2.11
93055 Regensburg

I, N, O, P, Q

Anja Skudelny

Amt für Jugend und Familie
Bruderwöhrdstraße 15
Zimmer: 2.06
93055 Regensburg

J , K, M

Verena Pielmeier

Amt für Jugend und Familie
Bruderwöhrdstraße 15
Zimmer: 2.05
93055 Regensburg

L, Se - Sj, W, X, Y, Z

Eva Thumann

Amt für Jugend und Familie
Bruderwöhrdstraße 15
Zimmer: 2.02
93055 Regensburg

R, Sk - Sz, T, U, V

Katja Frisch

Amt für Jugend und Familie
Bruderwöhrdstraße 15
Zimmer: 2.04
93055 Regensburg

Weitere Informationen

Ansprechpartner

Amt für Jugend und Familie
Richard-Wagner-Straße 17
93055 Regensburg
Postfach: 11 06 43
93019 Regensburg

(0941) 507-1512
(0941) 507-4519
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