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Jugendhilfe in Strafverfahren

Jugendhilfe in Strafverfahren – Was ist das?

Du wirst beschuldigt, eine Straftat begangen zu haben und warst zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und 21 Jahren alt?

 

  • wir informieren Dich
    • über den Ablauf des Verfahrens
    • über die Folgen des Strafverfahrens
  • wir unterstützen Dich
    • bei einer Gerichtsverhandlung
    • bei der Erfüllung Deiner Auflagen
  • wir beraten Dich
    • über Unterstützungsmöglichkeiten der Jugendhilfe
    • über andere soziale Unterstützungsmöglichkeiten und Beratungsangebote
    • bei Problemen und Konflikten in Familie, Schule, Ausbildung, Arbeitsstelle, Freundeskreis etc.

Wenn Du Fragen hast melde Dich einfach bei uns!

Sie sind Eltern einer Jugendlichen oder eines Jugendlichen (14 – 18 Jahre), der/die in ein Strafverfahren verwickelt ist?

  • wir sind auch Ihre Kontaktpersonen bei Fragen rund um das Strafverfahren

Wenn Sie Fragen haben oder Unterstützung benötigen, zögern Sie nicht und melden sich einfach bei uns!

Wichtig: Wir können keine rechtliche Beratung durchführen. Wenn Du diesbezüglich Fragen hast, vermitteln wir Dich aber gerne an unsere kostenlose Rechtsberatung. Einmal im Monat (jeden ersten Donnerstag) bieten Anwälte kostenlose Kurzberatungen bei uns im Jugendamt an. Bei Bedarf melde Dich einfach bei uns!


Deine Kontaktpersonen

Buchstabenverteilung:

A, Z Frau Setz
Al, B, E, G, H Frau Merkle
J, P, R, T, U, W, X, Y Herr Wilebnowski
C, D, L, O, Sch, St, V Herr Hellwig
F, I, N, S (ohne St und Sch) Frau Dallmayr
K, M, Q Herr Schmidt

Gabriele Dallmayr

Amt für Jugend und Familie
Richard-Wagner-Str. 20
Zimmer: 2.14
93055 Regensburg

Dina Setz

Amt für Jugend und Familie
Richard-Wagner-Str. 20
Zimmer: 2.21
93055 Regensburg

Verena Merkle

Amt für Jugend und Familie
Richard-Wagner-Str. 20
Zimmer: 2.13
93055 Regensburg

Joachim Wilebnowski

Amt für Jugend und Familie
Richard-Wagner-Str. 20
Zimmer: 2.20
93055 Regensburg

Thilo Schmidt

Amt für Jugend und Familie
Richard-Wagner-Str. 20
Zimmer: 2.20
93055 Regensburg

Simon Hellwig

Amt für Jugend und Familie
Richard-Wagner-Str. 20
Zimmer: 2.22.a
93055 Regensburg


Grundgedanke des Jugendstrafrechts

Der Grundgedanke des Jugendstrafrechts richtet sich nach § 2 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Ziel ist es, auf die persönliche Situation der jugendlichen oder heranwachsenden Person einzugehen und eine passsende Reaktion (Erziehungsmaßnahme) für das nicht regelkonforme Verhalten zu finden. Im Fokus des Jugendstrafrechts tritt der Strafcharakter, der im Erwachsenenstrafrecht besteht (Geld- oder Freiheitsstrafe) in den Hintergrund und der Erziehungsgedanke in den Vordergrund. Die jugendliche oder heranwachsende Person soll in seiner persönlichen Entwicklung hin zu einer eigenständigen Persönlichkeit gefördert und unterstützt werden.

Das Jugendstrafrecht erkennt auch an, dass es sich bei Jugenddelinquenz um ein episodenhaftes und ubiquitäres Phänomen handelt. Dies bedeutet, dass Straftaten im Jugendalter bei vielen Personen im Rahmen des persönlichen Entwicklungsprozesses hin zu einer eigenständigen Persönlichkeit auftreten, jedoch nur eine kurze Phase darstellen.

 

Ebenso trägt das Jugendstrafrecht der individuellen Entwicklungsgeschwindigkeit der heranwachsenden Personen Rechnung, sodass im Alter zwischen 18 und 21 Jahren weiterhin eine Anwendung des Jugendstrafrechts möglich ist. In dieser Altersspanne geht das Jugendgerichtsgesetz (JGG) davon aus, dass Personen in ihrer Entwicklung eher jugendlichen Personen gleichzusetzen sind und folglich weiterhin eine Anwendung des Jugendstrafrechts möglich ist (§ 105 JGG). Hierfür kann einerseits der jugendtypische Tatcharakter (z.B. Sachbeschädigung durch Graffiti, kleiner Diebstahl, etc.) oder aber auch die individuellen Lebensumstände des jungen Menschen sprechen. Im Rahmen einer Hauptverhandlung wird die Möglichkeit der Anwendung des Jugendstrafrechts bei heranwachsenden Personen vom Richter / von der Richterin im Einzelfall geprüft.


Unsere Aufgaben

Wir wollen Dich persönliche kennenlernen, um Dich bestmöglich im gesamten Strafverfahren unterstützen zu können. Dafür laden wir Dich zu einem Termin bei uns im Büro ein, um mit Dir alles in Ruhe besprechen zu können.

 

Unsere Aufgaben 

Ansprechpartner ab dem Ermittlungsverfahren der Polizei

  • sobald wir von der Polizei die Mitteilung über ein Strafverfahren erhalten melden wir uns bei Dir, damit wir die Angelegenheit gemeinsam besprechen können
  • wenn es Probleme oder Fragen gibt, melde Dich einfach bei uns und wir versuchen Dir weiterzuhelfen 

Erstellung eines Jugendhilfeberichts

  • wir sprechen mit Dir über Deine persönlichen Entwicklungsbedingungen, Deine derzeitige Lebenssituation, Dein soziales Umfeld und Deine Zukunftspläne
  • wir fassen die Informationen in einem Bericht zusammen und besprechen diesen mit Dir 

Erarbeitung von Unterstützungsmöglichkeiten

  • wir suchen gemeinsam mit Dir nach Möglichkeiten/Lösungen, um künftige Strafverfahren vermeiden zu können
  • wir geben unsere gemeinsam erarbeiteten Ideen an die Staatsanwaltschaft und das Jugendgericht weiter und bringen diese in der Verhandlung ein 

Begleitung zur Gerichtsverhandlung

  • wir begleiten Dich zur Gerichtsverhandlung
  • wir stellen unseren Jugendhilfebericht und unsere Ideen und Unterstützungsmöglichkeiten in der Gerichtsverhandlung vor 

Vermittlung der Auflagen

  • wir unterstützen Dich bei der Erfüllung der durch das Gericht auferlegten Auflagen
  • wir vermitteln Dich an die geeigneten Stellen, um Deine Auflagen erfüllen zu können
  • wir geben dem Jugendgericht Rückmeldung über die Erledigung Deiner Auflagen

      Ablauf des Strafverfahrens
      Skizze - Gerichtsverfahren © Stadt Regensburg, Amt für Jugend und Familie

      Ablauf des Strafverfahrens

      Bei einer Straftat oder durch die Strafanzeige einer anderen Person beginnt die Polizei zu ermitteln – alles bezüglich der Ermittlung wird von der Polizei in einer Polizeianzeige festgehalten (sobald wir etwas von den Ermittlungen erfahren melden wir uns bei Dir)

      ggf. erfolgen Vernehmungen von Zeugen und den Beschuldigten (schriftliche Vorladung bei der Polizei, Polizei kommt persönlich zu Hause vorbei, Vernehmungsbogen wird per Post geschickt)

      Zur Vernehmung bei der Polizei kannst Du gehen – Du musst es aber nicht! Es ist auch möglich, dass Du Deine Aussage schriftlich zusendest oder gar keine Aussage tätigst. Wenn Du Dich unsicher fühlst, bespreche die Angelegenheit am besten mit Deinen Eltern oder einer Vertrauensperson.

      Solltest Du einen Termin zur Vernehmung bei der Polizei erhalten und Dich unsicher fühlen, kannst Du auch deine Eltern oder eine Vertrauensperson als Unterstützung mitnehmen.

      Wenn die Polizei mit den Ermittlungen fertig ist, schickt diese die fertiggestellte Polizeianzeige weiter an die zuständige Staatsanwaltschaft. Auf Grundlage der Strafanzeige entscheidet dann die Staatsanwaltschaft über den weiteren Verlauf des Verfahrens.

      Die Staatsanwaltschaft schaut sich die Polizeianzeige an und kann im Anschluss eine Entscheidung treffen. Dabei hat diese drei Entscheidungsmöglichkeiten:

      • Einstellung des Verfahrens

      Das Verfahren kann auf zwei verschiedene Varianten eingestellt werden:

      Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

      Die Staatsanwaltschaft sieht, dass Du unschuldig bist oder kann Dir nichts Strafbares nachweisen

      Einstellung nach § 45 Abs. 1 JGG

      Die Staatsanwaltschaft erkennt zwar eine Schuld, sieht diese aber als gering an und stellt das Verfahren aus diesem Grund ein. Diese Einstellung geschieht bei „Kleinigkeiten“ und wenn es das erste Mal zu einem Verfahren kommt.

      • Diversionsverfahren

      Die Staatsanwaltschaft sieht die Möglichkeit das Verfahren einzustellen, jedoch muss dafür eine Auflage erfüllt werden (§ 45 Abs. 2 JGG). Näheres unter dem Punkt Diversionsverfahren.

      • Erhebung der Anklage

      Die Staatsanwaltschaft erkennt eine Straftat und ist der Ansicht, dass das vorhandene Beweismaterial ausreicht, um zu einer Verurteilung zu kommen (und möchte kein Diversionsverfahren einleiten). Die Staatsanwaltschaft kann in diesem Fall das Verfahren nicht einstellen und möchte die Angelegenheit im Rahmen einer Gerichtsverhandlung vor dem Jugendrichter klären. In diesem Fall erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage vor dem Jugendgericht. Sobald die Anklage vom Jugendgericht angenommen wurde, wird Dir (und falls Du unter 18 Jahren alt bist Deinen Eltern) und dem zuständigen Jugendamt eine Anklageschrift zugeschickt.

      Im Falle einer Anklage vor dem Jugendgericht melden wir uns bei Dir, sobald wir von der Anklage wissen. Gemeinsam mit Dir besprechen wir die Angelegenheit in einem persönlichen Gespräch, erklären Dir unsere genauen Aufgaben und erstellen mit Dir einen Jugendhilfebericht.

      Sobald eine Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft oder ein Beschluss oder rechtskräftiges Urteil des Jugendgerichts vorliegt, helfen wir Dir Deine Auflagen zu erfüllen und vermitteln Dich an die richtigen Stellen.

      Wir geben dem Gericht oder Staatsanwaltschaft Rückmeldung, ob Du Deine Auflagen erfüllt hast und ob das Verfahren abgeschlossen werden kann.


      Informationen zum Diversionsverfahren

      Das Diversionsverfahren stellt eine besondere Art und Weise der Verfahrenseinstellung im Jugendstrafrecht dar und ist rechtlich in § 45 Abs. 2 JGG geregelt. Die Staatsanwaltschaft ist bereit, das Verfahren ohne eine Gerichtsverhandlung einzustellen, wenn Du eine Auflage erfüllst. Voraussetzungen: Der Sachverhalt ist auf Grundlage des Akteninhalts gut zu klären (evtl. liegt bereits ein Geständnis vor), das Delikt ist von geringer Qualität (Diebstahl, Erschleichen von Leistungen, etc.) und es handelt sich in den meisten Fällen um einen Ersttäter.

       

      Leitet die Staatsanwaltschaft ein Diversionsverfahren ein, wird die Strafakte an das zuständige Jugendamt verschickt. In einer Verfügung legt die Staatsanwaltschaft fest, welche Auflage von Dir erfüllt werden soll, damit das Verfahren eingestellt werden kann. Sobald wir die Akte erhalten, laden wir Dich zu einem Gespräch zu uns ins Amt ein, um die Angelegenheit mit Dir zu besprechen. Wir erörtern mit Dir Deine Möglichkeiten und klären Dich über das Angebot der Staatsanwaltschaft auf.

       

      Wichtig: Du kannst das Angebot der Staatsanwaltschaft annehmen, Du musst es aber nicht annehmen. Wir stellen Dir lediglich das Angebot vor und Du kannst im Anschluss (mit Deinen Eltern) entscheiden, ob Du die Diversion annehmen möchtest oder die Sache in einer Hauptverhandlung vor Gericht klären möchtest.

       

      Wenn Du bereit bist das Angebot der Staatsanwaltschaft anzunehmen, helfen wir Dir dabei die Auflagen zu erfüllen und vermitteln Dich an die geeigneten Stellen. Im Anschluss melden wir dies der Staatsanwaltschaft rück und das Verfahren wird bei erfolgreicher Erfüllung der Auflage eingestellt.

      Solltest Du die Auflage nicht ordnungsgemäß erfüllen, müssen wir dies der Staatsanwaltschaft mitteilen und es kommt dann zu einer Anklage vor Gericht.

      Möchtest Du das Angebot der Staatsanwaltschaft nicht annehmen, weil Du Dich zum Beispiel nicht verantwortlich / schuldig für die Dir vorgeworfene Straftat fühlst, senden wir die Akte an die Staatsanwaltschaft zurück und die ganze Sache wird vor Gericht in einer Hauptverhandlung geklärt. Im Rahmen dieser kann sowohl Deine Schuld als auch Deine Unschuld vom Gericht festgestellt werden.

       

      Wichtig: Wenn es zu einem Diversionsverfahren kommt, bekommst Du zunächst keine Mitteilung von der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft Regensburg informiert nur uns als Jugendhilfe in Strafverfahren und wir agieren als Vermittler. Die Kommunikation bezüglich des Verfahrens findet zunächst nur zwischen dem Jugendamt und der Staatsanwaltschaft statt.


      Ablauf einer Gerichtsverhandlung
      Skizze - Gerichtssaal © Stadt Regensburg, Amt für Jugend und Familie

        1. Der Richter oder die Richterin eröffnet die Verhandlung und überprüft Deine persönlichen Daten. Du wirst nach Deinem vollständigen Namen, Deinem Geburtsdatum und Geburtsort, Deiner Staatsangehörigkeit, Deinem Beruf und Deiner aktuellen Anschrift gefragt. Auf diese Fragen musst Du antworten.
        2. Die Staatsanwaltschaft liest Dir die Anklageschrift vor (diese hast Du bereits zuvor per Post zugesandt bekommen).
        3. Der Richter oder die Richterin belehrt Dich, dass Du zu den Vorwürfen nichts sagen musst, aber wenn Du möchtest etwas sagen kannst. Du kannst mit dem Richter darüber sprechen, aber Du musst nicht.
        4. Im Anschluss werden die Zeuginnen und Zeugen nacheinander verhört. Sowohl die Staatsanwaltschaft, als auch Du kannst Fragen an die Zeuginnen und Zeugen stellen.
        5. Nach Abschluss der Beweisaufnahme verlesen wir den Bericht, den wir gemeinsam mit Dir erstellt haben und stellen gegebenenfalls einen Ahndungsvorschlag vor.
        6. Die Staatsanwaltschaft hält ihr Plädoyer und stellt vor, welche Strafe sie für Dich fordert.
        7. Du hast das letzte Wort und kannst noch etwas zu der Angelegenheit sagen, musst aber nicht.
        8. Der Richter oder die Richterin verkündet seine Entscheidung im Rahmen eines Beschlusses oder Urteils und belehrt Dich über mögliche Rechtsmittel.

        Verhaltenstipps für die Gerichtsverhandlung

        • ordentliches Erscheinungsbild (ordentliche Kleidung)
        • keine Mützen oder Caps im Gerichtssaal
        • keine T-Shirts/Hoodies mit Aufdrucken (politische Statements, lustige Sprüche, Beleidigungen, etc.)
        • keine Getränkeflaschen oder Kaffeebecher auf den Tisch stellen
        • kein Kaugummi kauen während der Verhandlung
        • respektvolles Verhalten im Gerichtssaal gegenüber allen Beteiligten
        • nur sprechen, wenn der Richter zuvor das Wort erteilt hat (keine Zwischenrufe)
        • Handy ausschalten
        • Wenn der Richter den Sitzungssaal betritt aufstehen
        • bei der Urteilsverkündung aufstehen
        • keine verbotenen Gegenstände mitbringen (beim Betreten des Gerichts erfolgt eine Sicherheitskontrolle, ähnlich einer Kontrolle am Flughafen)
        • nüchtern zum Gerichtstermin erscheinen
        • pünktlich erscheinen
        • Termin wahrnehmen (solltest Du nicht erscheinen, kann das Jugendgericht Dich zu einem neuen Termin polizeilich vorführen lassen oder sogar einen Haftbefehl erlassen)