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Satzung der "Georg-Hegenauer-Stiftung" vom 20. Juli 2000

Die Stiftung hat auf ihre Kosten die beiden oben genannten Grabstätten an jedem Allerheiligentag mit je einem großen Waldkranz mit Stadtschleife Regensburg zu schmücken bzw. einen solchen Kranz an der oben genannten Gedenktafel niederzulegen. § 8 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung Beschlüsse über Änderungen der Satzung und Anträge auf Umwandlung (Änderung des ...

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung über die Sicherung des Verkehrs auf Gehbahnen zur Winterszeit in der Stadt Regensburg (Sicherungsverordnung) vom 20. Juni 2011

(4) Ein Grundstück wird über diejenigen öffentlichen Straßen erschlossen, zu denen in rechtlich gesicherter Weise Zugang oder Zufahrt genommen werden kann. § 8 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 66 Nr. 5 BayStrWG kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. seine Verpflichtungen nach dieser Verordnung gemäß § 3 Abs. 1 einen Gehweg von Schnee ...

Gefunden in: Stadtrecht

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und an soziale Initiativen vom 26. März 1995

Mai 1995, geändert durch Stadtratsbeschluß vom 30. Januar 1997, AMBl. Nr. 8 vom 24. Februar 1997, AMBl. Nr. 34 vom 20. August 2001) I. Allgemeines Die gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien Zuwendungen an die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und an soziale Initiativen.

Gefunden in: Stadtrecht

Prof. Dr. Achim Hubel

In: forschung, Mitteilungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft, 1990, Heft 2, S. 4-8. Einführung. In: Ausstellungskatalog „Richard Triebe. Skulptur – Plastik – Grafik“ (Oberpfälzer Künstlerhaus Schwandorf), Schwandorf 1991, S. 7 f.

Gefunden in: Kulturdatenbank

Satzung über die Benutzung der Sing- und Musikschule der Stadt Regensburg (Sing- und Musikschule Benutzungssatzung - SuMSBS) vom 11. Juni 2013

(7) Unterrichtsstunden, die durch Erkrankung der Lehrkraft ausfallen, sind jährlich bis zu drei Stunden gebührenpflichtig. (8) Unterrichtsstunden, die durch Erkrankung der Schülerin/des Schülers ausfallen, sind grundsätzlich gebührenpflichtig.

Gefunden in: Stadtrecht

Richtlinien der Stadt Regensburg zur Förderung von Projekten quartiersbezogener Seniorenarbeit

In Publikationen des/der Geförderten muss auf die Förderung des Vorhabens durch die hingewiesen werden. 8. Inkrafttreten Die Richtlinie tritt zum 1. Dezember 2022 in Kraft. Die Richtlinie der zur Förderung von Projekten quartiersbezogener Seniorenarbeit vom 1.

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung über die Organisation der öffentlichen Grundschulen in der Stadt Regensburg vom 9. August 2010

Konrad-Grundschule Regensburg: Teil des Stadtgebietes von Regensburg, begrenzt im Westen durch die Sandgasse bis zur Straße „Im Reichen Winkel“, durch die letztgenannte Straße bis zur Egerstraße, dann durch die Egerstraße, die Dolomitenstraße und die Pommernstraße bis zur Einmündung der Berliner Straße, sodann folgt die Begrenzungslinie der Schlesierstraße bis zur Chamer Straße, dann der ...

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg (EWR) vom 01. Mai 2002

(3) Leistungen, die die Stiftung von der in Anspruch nimmt, werden durch einen Verwaltungskostenbeitrag vergütet. § 6 Absatz 3 der Satzung bleibt unberührt. § 8 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung (1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen.

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung der Stadt Regensburg über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Wohnraumzweckentfremdungssatzung - ZeS) vom 20. Juni 2024

(5) Der/die Antragsteller/in muss glaubhaft machen, dass er/sie zur Leistung der Ausgleichszahlung bereit und im Stande ist. § 8 Nebenbestimmungen (1) Die Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum kann befristet und unter Auflagen erteilt werden.

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung - StS) vom 01. Februar 2013

(4) Der Ablösungsbetrag für einen Stellplatz beträgt a) in Zone I (Anlage 2): 20.300 Euro b) in Zone II (Anlage 2): 12.100 Euro c) im restlichen Stadtgebiet: 8.000 Euro § 8 Gestaltung der Stellplätze (1) Stellplätze für Kfz müssen so groß und so ausgebildet sein, dass sie ihren Zweck erfüllen.

Gefunden in: Stadtrecht