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BSZ Matthäus Runtinger

Befreiung von Schüler/-innen an religiösen Feiertagen

Jüdische, christlich-orthodoxe, russisch-orthodoxe und muslimische Schülerinnen und Schüler sind an bestimmten religiösen Feiertagen ihrer Religion - ohne besonderen Antrag - vom Unterricht befreit.

Die Erziehungsberechtigten bzw. die volljährigen Schülerinnen und Schüler bleiben verpflichtet, die Schule rechtzeitig über den Grund und die Dauer der Abwesenheit zu unterrichten.