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BSZ Matthäus Runtinger

Beurlaubung und Befreiung der Schüler nach BSO und BaySchO

Wer darf Schüler von was beurlauben?

Die unterrichtende Lehrkraft befreit nur bei akuter Krankheit

Die Klassenleitung befreit (zu den Formularen für die Klassenleitung)

  • bei akuter Krankheit 
  • Vorladungen und Führerscheinprüfung
  • Veranstaltungen (der SMV) nach § 8-11 BaySchO
  • sonstigen Angelegenheiten bis zu einem Unterrichtstag
  • "später kommen und früher gehen"

Die stellvertretende Schulleitung befreit bzw. beurlaubt 

  • bei mehrtägigen Befreiungen
  • vom Schulbesuch bzw. vom Unterricht in begründeten Ausnahmefällen (§ 20 BaySchO, Abs. 3)
  • bei Schwangerschafts- und Mutterschaftsurlaub

    Bei Beurlaubungen ist nach § 11 (2) BSO auch zu entscheiden, in welcher Form versäumter Unterrichtsstoff nachzuholen ist. Insbesondere bei betrieblichen Fortbildungen für SuS wird dabei grundsätzlich eine Nachholung des Unterrichtstages angeordnet. Dies ist auch so in der Hausordnung festgelegt.

Befreiungen Deutsch, Religion, Englisch, PuG, Sport:

  • Deutsch: Keine Befreiung möglich
  • Religion: Keine Befreiung möglich
  • Englisch: Befreiung von der Notengebung möglich (Ansprechpartnerin: Kathrin Wein)
  • PuG: Befreiung von der Notengebung möglich, wenn Kammer bestätigt, dass WiSo-Prüfung nicht mehr abgelegt werden muss
  • Sport: Befreiung unter Umständen möglich (Ansprechpartner: Andeas Vogl)

Beurlaubung vom Schulbesuch nach § 20 Abs. 3 BaySchO als begründeter Ausnahmefall

Wenn aus schulorganisatorischen Gründen keine Möglichkeit besteht, dass ein Schüler einer Abschlussklasse, der z. B. zur Kammerprüfung nicht zugelassen wurde oder diese nicht bestanden hat, nach dem Termin der Kammerprüfung in einer fortgeführten Abschlussklasse bis zum Schuljahresende weiter zu beschulen, wird der Schüler auf Antrag vom Schulbesuch beurlaubt. Eine freiwillige Wiederholung der vorangegangenen Jahrgangsstufen lehne dieser ab, da er diese bereits erfolreich besucht hat. Der Schüler wird den Unterricht erst wieder ab Schuljahresanfang des nächsten Schuljahres z. B. in einer Verkürzer- oder Wiederholerklasse besuchen. Die Klassenleitung händigt das Formular in vorheriger Absprache mit dem Abteilungsleiter dem Schüler aus. Der Schüler stellt den Antrag und dieser wird dann ggf. vom stellvertretenden Schulleiter genehmigt.