Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz
Vorgaben bei Legasthenie oder Lese-Rechtschreibschwäche Verlängerung der Prüfungszeit? - Rechtschreibung ohne Wertung?
Letzte Aktualisierung: 20.12.2021
- Formular Nachteilsausgleich und Notenschutz geändert
Wollen Schüler z.B. eine Verlängerung der Prüfungszeit oder die Nichtbewertung ihrer Rechtschreibung, müssen sie einen Antrag stellen. Dieser Antrag wird von der Schulleitung genehmigt oder in bestimmten Fällen (Inklusion) an die Regierung der Oberpfalz weitergeleitet.
- NEU: Die Klassenleitung verweist den/die Schüler/in bei Beratungsbedarf in LRS-Fällen an die Beratungslehrkraft/ Inklusionsbeauftagten (Martin Kronschnabl)
- Die Schüler stellen den Antrag (siehe Downloads&Formulare) über die Klassenleitung.
- Der Schüler erhält den Bescheid über die Klassenleitung zurück.
- Eine Kopie des Bescheides mit den Vorgaben für den Schüler kommt in den Schülerbogen.
- Die Klassenleitung informiert alle unterrichtenden Lehrkräfte über die Vorgaben für den Schüler, insbesondere die Deutsch- und Englischlehrkraft.
- Die Gewährung von Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz muss bei der Leistungsfeststellung dokumentiert werden! Z.B. der Schüler hält fest: Beginn 8 Uhr, Offizielles Ende 8:50 Uhr, eigenes Ende 9:00 Uhr. Unterschrift des Schülers!
- Im Falle von Notenschutz sind in den Zeugnissen zwingend entsprechende Zusätze zu ergänzen.
- In allen Fällen eines an der BS3 gewährten Nachteilsausgleiches/Notenschutzes lässt sich kein Anspruch auf Nachteilsausgleich/Notenschutz bei anderen Stellen (z.B. IHK-Prüfung) ableiten. Dieser muss jeweils dort neu beantragt werden.
Zum 1. August 2016 sind die BaySchO und damit auch die Vorschriften zu Nachteilsausgleich und Notenschutz (dort §§ 31 ff.) in Kraft getreten. Die wesentlichen Neuerungen sind:
- alte Unterscheidung zwischen Lese- und Rechtschreibschwäche und Lese- und Rechtschreibstörung entfällt
- neue Unterscheidung: isolierte Lesestörung, isolierte Rechtschreibstörung, kombinierte Lese-Rechtschreib-Störung
- nach den Neuregelungen werden ausdrücklich unterschieden:
1. | Individuelle Unterstützung (kein Antrag; festgelegt durch Lehrkraft) | |
Pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen, soweit nicht die Leistungsfeststellung berührt ist (z.B. individuelle Erläuterung von Arbeitsanweisungen, Differenzierung bei Hausaufgaben, Zulassen oder Bereitstellen besonderer Arbeitsmittel) | ||
=> keine Zeugnisbemerkung |
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2. | Nachteilsausgleich (festgelegt durch Schulleitung) | |
Die Schüler haben nur Probleme bei der Darstellung ihrer Leistungsfähigkeit. |
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=> keine Zeugnisbemerkung |
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3. | Notenschutz (festgelegt durch Schulleitung) | |
Veränderung der Bewertung von Leistungsnachweisen und Veränderung der Notenbildung (Nichtbewertung von Leistungen im Vorlesen und/oder Rechtschreiben, veränderte Gewichtung von schriftlichen und mündlichen Leistungen, nicht mehr zwingend 1:1) |
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=> entsprechende Zeugnisbemerkung |
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NEU: Der Antrag auf Nachteilsausgleich und Notenschutz muss nicht jedes Schuljahr neu gestellt werden. Die im Bescheid festgelegten Maßnahmen gelten für die gesamte Dauer des Besuchs der Berufsschule. Zu Beginn eines Schuljahres, spätestens innerhalb der ersten Woche nach Unterrichtsbeginn, kann bei der Schulleitung ein schriftlicher Antrag auf Aussetzung der Maßnahmen zum Notenschutz gestellt werden. Dann entfällt die Zeugnisbemerkung. |
Für weitere Information: http://www.schulberatung.bayern.de/schulberatung/oberpfalz/bfk_materialien/index_10205.asp
Folgende Zeugnisbemerkungen stehen zur Verfügung und sind entsprechend dem Bescheid im Zeugnis einzutragen.
SL01 | Auf die Bewertung des Rechtschreibens wurde in allen Fächern verzichtet. |
SL02 | Auf die Bewertung des Vorlesens wurde in den Fächern Deutsch und Englisch verzichtet. |
SL03 | Im Fach Englisch wurden die mündlichen Leistungen stärker gewichtet. |
SL04 | Kombination aus SL01,SL02 und SL03 |
Hinweis: Für GBMF wird der Text ohne Englisch ausgegeben. |