Regelungen zu Sportbefreiungen
Information für alle Klassenleiter/-innen und Sportlehrkräfte
- Es besteht für alle SchülerInnen Anwesenheitspflicht im Sportunterricht. Die Sportlehrkraft meldet die Absenten über den Laufzettel der Klassenleitung (wie bisher).
- Bei akuter Krankheit kann der/die SchülerIn nur von der Klassenleitung oder von der unterrichtenden Sportlehrkraft beurlaubt werden. Eine „selbstständige Beurlaubung“ wird nicht akzeptiert. Auch wenn der/die SchülerIn nachträglich eine Entschuldigung vorlegt, so gilt dies als unentschuldigt gefehlt und ist mit entsprechenden Maßnahmen zu ahnden.
- Bei kurzfristiger Sportunfähigkeit (schriftliche Entschuldigung der Eltern, bei Volljährigkeit schriftliche Entschuldigung durch den/die SchülerIn) sowie bei mittelfristiger Sportunfähigkeit besteht Anwesenheitspflicht. Eine Sportunfähigkeit befreit nicht von der passiven Teilnahme am Sportunterricht.
- Die Schulleitung kann SchülerInnen ganzjährig von der aktiven Teilnahme vom Unterricht im Fach Sport befreien. Die Sportunfähigkeit ist durch ärztliches Attest mit Begründung der Sportunfähigkeit nachzuweisen. In eindeutig begründeten Fällen kann die Schulleitung betroffene Schüler auch von der Anwesenheit befreien. Die Schulleitung kann im Zweifelsfalle ein schulärztliches Zeugnis verlangen.
- Für von der aktiven Teilnahme befreite SchülerInnen kann Ersatzunterricht angeboten werden, z.B. Fachunterricht in einer Parallelklasse.
- Spricht der Arzt nur eine Teilbefreiung aus (Einschränkung auf bestimmte Sportarten), so wird die Sportlehrkraft dem/der betroffenen SchülerIn ein sportliches Alternativprogramm anbieten.
- Befreiungsanträge sind beim stellv. Schulleiter zu stellen.
- In der ersten Sportstunde des Schuljahres besteht für alle SchülerInnen Anwesenheitspflicht. Die zuständige Sportlehrkraft informiert die SchülerInnen über die Punkte 1 – 7.