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BSZ Matthäus Runtinger

Schulpflicht

Ist der Schüler noch schulpflichtig?

Bei Eintritt eines neuen Schülers ist zu prüfen, ob dieser noch berufsschulpflichtig ist.

  • Wenn ja, muss die zuletzt besuchte Schule des Schülers in Erfahrung gebracht werden. Der Schüler gibt diese im Zuge der Online-Anmeldung an. Diese Angabe auf dem Schülerstammblatt muss von der Klassenleitung  anhand des Zeungisses überprüft werden. Von dieser Schule werden dann die Schülerpapiere von unserem Sekretariat angefordert. Eine gesonderte Meldung an das Sekretariat ist nicht nötig.
  • Hauptschüler bringen in der Regel eine Abmeldebescheinigung.
  • Für Schüler mit Mittlerem Schulabschluss oder Hochschulzugangsberechtigung werden keine Schülerpapiere angefordert.

Bei Abbruch der Ausbildung muss geprüft werden, ob der Schüler noch berufsschulpflichtig ist.

  • Wenn ja, muss er an die für ihn zuständige Berufsschule überwiesen werden. Schülerbögen von Schülern, die in der Stadt Regensburg wohnen, werden an die BS II geschickt. Schülerbögen von Schülern, die im Landkreis Regensburg wohnen, werden an das Berufliche Schulzentrum Regensburger Land (Plattlinger Straße) geschickt.
  • Schülerbögen von berufsschulpflichtigen Schülern mit Wohnort in einem anderen Landkreis (KEH, SAD usw.), werden immer an die jeweils zuständige Berufsschule geschickt. Diese Schulen laden den Schüler dann vor und fordern ihn somit zum Besuch der Berufsschule auf.
  • Achtung: Nach den Pfingstferien wird ein Schüler mit Wohnsitz innerhalb des Stadtgebietes nicht mehr an eine andere Schule (BS II) überwiesen, er bleibt an der BS III bis zum Ende des Schuljahres. Schüler mit Wohnsitz außerhalb des Stadtgebietes werden bis zum Schuljahresende an die zuständige Stelle überwiesen, aus dem Landkreis Regensburg an das Berufliche Schulzentrum Regensburger Land.

Zusätzlich muss Folgendes überprüft werden:

  • Hat der Schüler bereits eine abgeschlossene, staatlich anerkannte Berufsausbildung?
    Folge: Nicht mehr berufsschulpflichtig
  • Hat der Schüler zwölf Schuljahre abgeleistet?
    Oder: Hat der Schüler einen anderen Schulabschluss, durch den er nicht mehr berufsschulpflichtig ist?
    Hier müsste ein Vermerk im Abschlusszeugnis vorhanden sein, dass die Berufsschulpflicht erfüllt wurde (Berufsvorbereitungs-, Berufsgrundschuljahr, Berufsintegrationsklasse, Berufsintergrationsvorklasse, o.ä.) 
    Folge:
     Nicht mehr berufsschulpflichtig! Die BS-Pflicht lebt aber wieder auf, wenn eine Ausbildung begonnen wird und keine Hochschulzugangsberechtigung und/oder ein (anderer) Berufsabschluss vorliegen.
  • Besteht ein Schüler die Abschlussprüfung nicht, dann endet das Ausbildungsverhältnis regulär mit Vertragsende. Wird der Ausbildungsvertrag verlängert, lebt eine Berufsschulpflicht wieder auf.
  • Prüfungs-Wiederholer ohne Verlängerung des AV sind weder schulpflichtig noch berufsschulberechtigt.
  • Wird bei der IHK keine Verlängerung des AV beantragt, ist der Schüler auch nicht mehr berufsschulpflichtig. Bei Hauptschule, mit oder ohne Quali müssen aber insgesamt 12 Schuljahre absolviert worden sein, sonst besteht die Berufsschulpflicht weiterhin. Besteht ein Beschäftigungsverhältnis, dann kann er vom Besuch der BS befreit werden, nach 11 Schulbesuchsjahren.
  • Dennoch kann auch so ein Schüler ein weiteres Mal als sog. Externer an der nächsten Abschlussprüfung teilnehmen. Dies muss mit der IHK geregelt werden.
  • Ob ein Ausbildungsverhältnis verlängert wird, muss der Betrieb bei der Schule anzeigen.

Übersicht zur Schulpflicht

Vorbildung mit Ausbildungsvertrag ohne Ausbildungsvertrag

Vollendetes 21. Lebensjahr 
zum Schuljahresbeginn (=1. August)

Hauptschule
mit oder ohne Quali

pflichtig für die Gesamtdauer
des Ausbildungsvertrages
incl. Verlängerung

pflichtig bis zur Vollendung des
12. Schuljahres vom Eintritt in
die GS oder 21. Lebensjahr

nicht schulpflichtig

Realschule,
Wirtschaftsschule mit Abschluss, 
Oberstufenreife,
HS mit M-Zweig, 
BGJs, BVJ, BIK, BIKv

nicht schulpflichtig nicht schulpflichtig

Hochschulzugangsberechtigung

nicht schulpflichtig nicht schulpflichtig nicht schulpflichtig