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BSZ Matthäus Runtinger

Notenausgleich

Stand: 07.12.2016, Ergänzung 22.05.2019 und 23.06.2023

§ 17 BSO (3)

Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Zeugnisnote 6 einmal oder die Zeugnisnote 5 nicht mehr als zweimal und sonst keine schlechtere Zeugnisnote als 4 erlangt, kann Notenausgleich gewährt werden, wenn sie oder er einmal die Zeugnisnote 1 oder 2 oder zweimal die Zeugnisnote 3 erzielt hat. 

Der Notenausgleich wird stillschweigend gewährt, es wird keine Bemerkung ergänzt. Die Noten bleiben unverändert. Die einzige Konsequenz ist, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen kein Entlasszeugnis, sondern ein Abschlusszeugnis erstellt wird. 

Hintergrund ist, dass im Zeugnis nichts für den Schüler negatives stehen soll. Der gewährte Notenausgleich muss in der Schülerakte dokumentiert werden.

Achtung:
Ein E im Notenblatt wird ab 01.08.2016 nicht mehr als Note 6 gewertet.

Beispiele:

Zeugnisnote Alle anderen Noten  Notenausgleich mit
1 x 6  mindestens Note 4 1x1 oder 1x2 oder 2x3
oder
2 x 5 mindestens Note 4 1x1 oder 1x2 oder 2x3