Dienstleistungen
Sterbefall - Anzeige und Beurkundung
Bitte beachten Sie unsere Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag | 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr |
Donnerstag | 08.00 Uhr bis 13.00 Uhr |
14.30 Uhr bis 17.30 Uhr |
Wichtige Fragen und Antworten für Bestatter und Angehörige finden Sie hier: Sterbefall-FAQ
Sie erreichen den Bereich "Sterbefall" per Email unter ZWQuZ3J1YnNuZWdlciRsbGFmZWJyZXRzX3RtYXNlZG5hdHM= oder unter der Telefonnummer 0941/507-1346
Unterlagen für Beurkundungen senden Sie bitte per Post an:
Stadt Regensburg, Standesamt, D.Martin-Luther-Str. 3, 93047 Regensburg
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Sterbefall im Stadtgebiet Regensburg
Das Standesamt Regensburg beurkundet den Tod eines Menschen, wenn die Person in Regensburg verstorben ist.
Sterbefall im Ausland
Ist ein Deutscher im Ausland gestorben, so kann der Sterbefall auf Antrag beim Standesamt Regensburg nachbeurkundet werden, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Regensburg hatte. Eine Verpflichtung hierzu besteht nicht. Antragsberechtigt sind die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen. War der Verstorbene nicht im Bundesgebiet wohnhaft, ergibt sich die Zuständigkeit aus dem Wohnsitz eines Antragsberechtigten.
Die bisher bestehende Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen wurde bezüglich inländischer Personenstandsurkunden zum 01.11.2022 aufgehoben. Künftig kann das Standesamt Daten zu inländischen Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen bei anderen inländischen Standesämtern abrufen. Die Vorlage von vorhandenen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden ist jedoch weiterhin möglich. Wir empfehlen dringend, vorhandene Urkunden weiterhin vorzulegen, da das Abrufverfahren unter Umständen längere Zeit in Anspruch nehmen kann (z.B. bei Beteiligung eines Standesamtes in einer Großstadt). Die Beurkundung des Sterbefalls muss in der Zwischenzeit zurückgestellt werden. Ausländische Personenstandsurkunden sind weiterhin im Original mit einer entsprechenden Übersetzung vorzulegen.
Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist, spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Die Beurkundung eines Sterbefalles mit Erstellung von beantragten Sterbeurkunden erfolgt im Regefall innerhalb eines Zeitraumes von 5 bis 10 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen beim Standesamt.
Bitte sehen Sie von Nachfragen über den aktuellen Bearbeitungsstand ab.
Die Beurkundung eines Sterbefalles erfolgt erst, wenn alle zur Beurkundung erforderlichen Unterlagen dem Standesamt vorliegen.
Sterbefall in einem Krankenhaus, einem Alten- und Pflegeheim zur Vollzeitpflege oder einer sonstigen Einrichtung
Anzeigepflichtig gegenüber dem Standesamt ist der Träger der jeweiligen Einrichtung.
Anzeige durch Personen (zum Beispiel häuslicher Sterbefall)
Zur Anzeige sind verpflichtet
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, oder
- die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder
- jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist, das heißt, die Leiche selbst gesehen hat.
Eine Anzeigepflicht besteht nur, wenn eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden oder an der Anzeige gehindert ist.
Die Anzeige des Sterbefalls erfolgt i.d.R. durch das von Ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen. Die Anzeige durch den Bestatter kann durch Vorlage einer schriftlichen Sterbefallanzeige geschehen (§28 Abs. 1, §29 Nr. 3 PStG - Personenstandsgesetz).
Sterbefall bei Unfall und sonstigem, nicht natürlichen oder nicht aufgeklärten Tod
Die Anzeige des Sterbefalls erfolgt durch die ermittelnde Dienststelle der Bayerischen Landespolizei.
Beauftragung eines Bestattungsunternehmens
Im Regelfall beauftragen Sie einen Bestatter Ihrer Wahl, der für Sie die Abwicklung des Sterbefalles übernimmt. In diesem Fall müssen Sie nicht persönlich beim Standesamt vorsprechen. Den Umfang der Dienstleistungen des Bestatters bestimmen Sie als Auftraggeber.
Dazu gehören auch die erforderlichen Behördengänge, die Abmeldung der Krankenkasse, sowie die gesetzliche Rentenversicherung und Pensionskasse.
Wenn Sie die Anzeige des Sterbefalles beim Standesamt vornehmen wollen, benötigen Sie dazu die erforderlichen Unterlagen. Zusätzlich fragen wir Sie zu Auskünften über Abkömmlinge des Verstorbenen, das Vorhandensein einer Verfügung von Todes wegen, sowie Auskünfte zu Land- und forstwirtschaftlichem Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen, Konten und Kapitalanlagen soweit Sie hierüber Kenntnis besitzen. Die Angaben dienen zur Übermittlung an das zentrale Testamentsregister und das Finanzamt. Ebenfalls bitten wir Sie um Mitteilung, ob der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes unter Betreuung stand oder zum Vormund bestellt war.
Hinweis für Bestattungsunternehmen
Zur Anzeige eines Sterbefalls im Stadtgebiet oder für ergänzende Angaben zu einer dem Standesamt bereits vorliegenden Sterbefallanzeige können Sie die unter "Formulare" bereitgestellten Dokumente verwenden.
Die zur Beurkundung erforderlichen Unterlagen müssen dem Standesamt bei Anzeige eines Sterbefalles vollständig vorgelegt werden. Bei erstmaliger Anzeige eines Sterbefalles beim Standesamt Regensburg benötigen wir von Ihnen einen Nachweis über Ihre Eintragung bei einer Handwerkskammer oder in das Handelsregister einer Industrie- und Handelskammer. Die Gebühr für die Erstellung einer Sterbeurkunde ist als Vorauskasse zu entrichten. Akzeptiert werden Zahlungen in bar und mit EC-Karte.
Den erforderlichen Leichenpass zur Überführung eines Verstorbenen in das Ausland erhalten Sie von der Abteilung Bestattungswesen.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Feuerbestattung erhalten Sie bei der Polizeiinspektion Regensburg Süd.
Wissenswertes für die Zeit nach der Bestattung
Bitte vergessen Sie nicht, dass auch nach der Bestattung eines Verstorbenen Behördengänge und die Erledigung von einigen Formalitäten unerlässlich sind. Einige Stichpunkte haben wir hier für Sie aufgelistet:
Sterbefall im Inland
Für die Beurkundung eines Sterbefalles fallen keine Gebühren an. Die Ausstellung einer Sterbeurkunde oder einer beglaubigten Abschrift aus dem Sterberegister ist gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt 12,- Euro. Sie ist bei der Anzeige des Sterbefalls beim Standesamt als Vorkasse zu entrichten.
Für die Abmeldung bei der Krankenkasse und der gesetzlichen Rentenversicherung wird je eine gebührenfreie Urkunde ausgestellt.
Sterbeurkunden und beglaubigte Abschriften aus dem Sterberegister können Sie auch nach Beurkundung des Sterbefalles zu einem späteren Zeitpunkt erhalten. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Sterbefall im Ausland - Nachbeurkundung
Die Grundgebühr für eine Nachbeurkundung beträgt 50,- Euro, zuzüglich weiterer anfallender Gebühren für erforderliche Amtshandlungen und zu erstellende Sterbeurkunden/beglaubigte Abschriften aus dem Sterberegister.
Personenstandsgesetz, Kostengesetz, Kostenverzeichnis
Sachgebiet Standesamtswesen
D.-Martin-Luther-Straße 3
93047 Regensburg
Postfach: 11 06 43
93019 Regensburg
(0941) 507-1342
(0941) 507-4348
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Sachgebiet Standesamt Bürger- und Verwaltungszentrum Zi. 2.60 D.-Martin-Luther-Str. 3 93047 Regensburg ZWQuZ3J1YnNuZWdlciRsbGFmZWJyZXRzX3RtYXNlZG5hdHM= Tel. 0049 (0)941/507-1346 Fax 0049 (0)941/507-4348