Hinweise zur Geburtsanzeige
Geburtsbeurkundung Ihres Kindes
Für die Beurkundung der Geburt Ihres Kindes füllen Sie bitte die Geburtsanzeige, die Sie in der Klinik erhalten, vollständig aus. Geben Sie diese bei der Klinikverwaltung zur Weitergabe an das Standesamt ab.
Die Geburtsanzeige muss von Ihnen und von der/dem Anzeigeberechtigten der Klinikverwaltung unterschrieben sein!
Beachten Sie bitte, dass die Geburt innerhalb einer Woche - der Tag der Geburt des Kindes zählt nicht mit - von der Klinikverwaltung beim Standesamt angezeigt werden muss. Eine Totgeburt ist spätestens bis zum dritten auf die Geburt folgenden Werktag anzuzeigen.
1. Vorzulegende Unterlagen
Bitte legen Sie immer Originalurkunden vor. Für Urkunden, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, wird grundsätzlich eine Übersetzung benötigt. Ausländische Urkunden müssen außerdem je nach Ausstellungsland eventuell mit einer Apostille oder Legalisation versehen sein. In Einzelfällen ist eine gebührenpflichtige Urkundenüberprüfung notwendig. Ihre Originale erhalten Sie wieder zurück!
Folgende Unterlagen sind in der Regel zur Beurkundung einer Geburt erforderlich:
- Personalausweis oder Reisepass von Mutter und Vater (bei ausländischer Staatsangehörigkeit: Reisepass und aktuelle Aufenthaltsdokumente)
Bei ledigen Müttern:
- Geburtsurkunde* der Mutter (bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde mit Übersetzung)
- falls die Vaterschaft zu dem Kind bereits anerkannt wurde: Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung mit Zustimmungserklärung der Mutter
- Geburtsurkunde* des Vaters (bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde mit Übersetzung)
- ggf. Urkunde über die bereits abgegebene Sorgeerklärung der Eltern
- ggf. Urkunde über eine bereits abgegebene Erklärung zur Namensführung des Kindes (z.B. Namenserteilung)
Bei verheirateten Müttern:
- Nachweis über die Eheschließung* (bei Heirat im Ausland: Eheurkunde mit Übersetzung)
- Geburtsurkunden* der Ehegatten (bei Geburt im Ausland: Geburtsurkunde mit Übersetzung)
- Nachweis über die Namensführung in der Ehe, falls nicht aus Urkunden ersichtlich
Bei geschiedenen Müttern:
- Nachweis über die Eheschließung* (bei Heirat im Ausland: Eheurkunde mit Übersetzung)
- rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Scheidungsvermerk in der entsprechenden Urkunde* (bei Scheidung im Ausland: Bitte Kontaktaufnahme mit dem Standesamt!)
- Nachweis über die aktuelle Namensführung, falls nicht aus Urkunden ersichtlich
- ansonsten siehe Nachweis bei ledigen Müttern
Bei verwitweten Müttern:
- Nachweis über die Eheschließung* (bei Heirat im Ausland: Eheurkunde mit Übersetzung)
- Sterbeurkunde* des Ehemannes (bei Tod im Ausland: Sterbeurkunde mit Übersetzung)
- Nachweis über die aktuelle Namensführung, falls nicht aus Urkunden ersichtlich
- ansonsten siehe Nachweise bei ledigen Müttern
Bei Vertriebenen und Spätaussiedlern zusätzlich:
- Vertriebenenausweis oder Spätaussiedlerbescheinigung, Aufnahmebescheid, Registrierschein
- Angleichungserklärung nach § 94 BVFG bzw. Bescheinigung über Namensänderung
- Familienbuch der Eltern falls vorhanden
Bei Eingebürgerten zusätzlich:
- Einbürgerungsurkunde
- Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB bzw Bescheinigung über Namensänderung falls vorhanden
* Die bisher bestehende Verpflichtung zur Vorlage von Nachweisen wurde bezüglich inländischer Personenstandsurkunden aufgehoben. Künftig kann das Standesamt Daten zu inländischen Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen bei anderen inländischen Standesämtern abrufen. Die Vorlage von vorhandenen Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden ist jedoch weiterhin möglich. Wir empfehlen bereits vorhandene Urkunden weiterhin vorzulegen, da das Abrufverfahren unter Umständen längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Ausländische Personenstandsurkunden sind weiterhin im Original vorzulegen.
2. Namensführung und Abstammung des Kindes
Die Möglichkeiten der Namensführung des Kindes nach deutschem Recht entnehmen Sie bitte den Ausführungen in folgendem Link: BayernPortal
Die Geburtsanzeige enthält die Erklärung zum Vor- und Familiennamen Ihres Kindes. Wir bitten Sie, die Geburtsanzeige unbedingt zu unterschreiben. Ohne Ihre verbindliche Erklärung zum Vor- und Familiennamen des Kindes kann eine Beurkundung der Geburt nicht oder nur unvollständig erfolgen.
Nach Rücksprache sind evtl. noch besondere Namenserklärungen abzugeben.
Bis zur Vorlage aller notwendigen Unterlagen erfolgt eine Zurückstellung der Beurkundung.
Weitere Informationen und Fragen zum Thema "Geburt" finden Sie hier: Geburt-FAQ
3. Datenschutz und Einwilligung zur Kontaktaufnahme
Informationen zur Verarbeitung Ihrer Daten im Standesamt finden sie unter dem folgenden Link: Datenschutz
Mit der Angabe Ihrer Telefonnummer und/oder Emailadresse auf der Geburtsanzeige willigen Sie ausdrücklich ein, dass wir telefonisch und/oder per Email (unverschlüsselt und nicht anonymisiert) Kontakt mit Ihnen aufnehmen dürfen.
Sollten Sie noch Rückfragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Standesamt Regensburg, D.-Martin-Luther-Str. 3, 93047 Regensburg
Telefonnummer: (0941) 507-1347, -1345, -1348, -1341
Öffnungszeiten:
Montag bis Mittwoch | 8 - 12 Uhr | |
Donnerstags | 8 - 13 Uhr | 14:30 - 17:30 Uhr |
Freitags | 8 - 12 Uhr |