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Überschwemmungsgebiete in Regensburg

Festgesetztes Überschwemmungsgebiet im Stadtgebiet Regensburg

Die Hochwasserereignisse der vergangenen Jahre sowie insbesondere das des Jahres 2013 haben deutlich gemacht, dass es wichtig ist, aktiv vorzusorgen, um Hochwasserschäden zu minimieren. Zu diesem Zweck hat die Wasserwirtschaft Regensburg die Gebiete in der Stadt Regensburg ermittelt und kartiert, die durch Donau und Regen überschwemmt werden. Es handelt sich dabei um die Ermittlung und Dokumentation einer von Natur aus bestehenden Gefährdungslage und nicht um eine durchgeführte oder veränderbare Planung. Grundlage für die Ermittlung ist das sogenannte 100-jährliche Hochwasser, also ein Hochwasser, welches durchschnittlich einmal in hundert Jahren auftritt. Da es sich hierbei aber um einen statistischen Wert handelt, kann ein solches Hochwasser innerhalb von 100 Jahren auch mehrfach auftreten.

Mit Verordnung des Stadt Regensburg vom 4. August 2015 wurde das Überschwemmungsgebiet an der Donau und Regen amtlich festgesetzt. Die Verordnung wurde im Amtsblatt Nr. 35 der Stadt Regensburg vom 24. August 2015 bekannt gemacht.

Mit Verordnung der Stadt Regensburg vom 3. März 2025 wurde die Verordnung und das festgesetzte Überschwemmungsgebiet verändert. Die Verordnung zur Veränderung wurde im Amtsblatt Nr. 10 der Stadt Regensburg vom 3. März 2025 bekannt gemacht. 

Die Verordnungen und die Pläne können Sie hier einsehen:

10 / 03.03.2025(pdf | 3,0 MB)
35 / 24.08.2015(pdf | 1,1 MB)

Die Verordnungen und Planunterlagen können auch in Papierform bei der Stadt Regensburg beim Umweltamt während der allgemeinen Dienststunden, vorzugsweise nach telefonischer Vereinbarung Tel. (0941) 507-3315, eingesehen werden.

Durch Anklicken des Links gelangen Sie auf eine hochauflösende Darstellung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes im Geoportal der Stadt Regensburg. Sie finden das festgesetzte Überschwemmungsgebiet unter: Karten - Umwelt - Wasser im Stadtgebiet - festgesetztes Überschemmungsgebiet

Rechtswirkungen im festgesetzten Überschwemmungsgebiet

Für festgesetzte Überschwemmungsgebiete gelten die besonderen Schutzvorschriften der  § 78, § 78 a sowie § 78 c  des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).  Danach sind u.a. folgende Handlungen grundsätzlich untersagt:

  • die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen
  • die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen quer zur Fließrichtung des Wassers bei Überschwemmungen
  • das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche
  • die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen

Für Ausnahmen von den Verboten ist eine wasserrechtliche Genehmigung durch die Stadt Regensburg erforderlich.

Diese Genehmigung kann bzw. darf nur unter gewissen Voraussetzungen erteilt werden. So darf durch das Vorhaben z.B. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt sowie der Wasserstand und der Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert werden.

Nähere Informationen zum Genehmigungsverfahren finden Sie hier:

Folgende Vorhaben sind nach § 3 Abs. 2  der Verordnung vom 4. August 2015, geändert nach der Verordnung vom 3. März 2025 in § 3 Abs. 3,  zulässig, jedoch spätestens 4 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme beim Umweltamt der Stadt Regensburg anzuzeigen:

  • die Aufstockung vorhandener Gebäude sowie Dachausbauten
  • die Errichtung von Dachgauben
  • der Anbau von Balkonen, Überdachungen, Vordächern u.ä. oberhalb der HW100-Linie
  • die Errichtung von Stellplätzen, soweit die Geländeoberfläche dabei nicht erhöht wird und anfallender Erdaushub außerhalb des Überschwemmungsgebietes gelagert wird

Darüber gelten nach § 5 der Verordnung vom 3. März 2025 verschärfte Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:

    (1) Für die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gelten die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) und der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV), insb. § 50 AwSV.

    (2) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen ist verboten (§ 78c WHG)

    (3) Anlagen zum Lagern von Festmist und Siliergut in JGS- und Biogasanlagen sind unzulässig.

    (4) Bestehende Heizölverbraucheranlagen, die ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieser Verordnung liegen und die nicht den Anforderungen von § 50 Abs. 1 AwSV entsprechen, sind gemäß § 78c Abs. 3 WHG nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten.

    (5) Prüfpflichten für die Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ergeben sich aus Anlage 6 zu § 46 Abs. 3 der Anlagenverordnung (AwSV).

    (6) Bestehende Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Geltungsbereich dieser Verordnung, die nach § 46 Abs. 3 i.V.m. Anlage 6 AwSV prüfpflichtig sind, bislang aber nicht zumindest einmal von einem Sachverständigen nach AwSV auf ihre Hochwassersicherheit geprüft worden sind, sind innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig durch einen Sachverständigen nach § 2 Abs. 33 AwSV prüfen zu lassen.

    (7) Bestehende, nicht nach Anlage 6 AwSV prüfpflichtige Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, die keine Heizölverbraucheranlagen sind, sind innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung so nachzurüsten, dass sie den Anforderungen des § 50 AwSV genügen.

    (8) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind mindestens 6 Wochen im Voraus beim Umweltamt der Stadt Regensburg schriftlich anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist auch die wesentliche Änderung. Bestehende Anlagen sind innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben zum Betreiber, zum Standort und zur Abgrenzung der Anlage, zu den wassergefährdenden Stoffen, mit denen in der Anlage umgegangen wird, zu den bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweisen sowie zu den technischen und organisatorischen Maßnahmen, die für die Sicherheit der Anlage bedeutsam sind, enthalten.

    Sonstige überschwemmungsgefährdete Gebiete

    Außer im festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Donau und des Regens können im Stadtgebiet Regensburg auch Gebiete am Aubach, Lohgraben und Moosgraben überschwemmt werden. Diese sonstigen ermittelten Überschwemmungsgebiete sowie die Überschwemmungsgebiete für ein extremes Hochwasser können Sie im UmweltAtlas Bayern einsehen.

    Weitere Informationen

    Kontakt

    Taika Berger
    Umweltamt
    IT-Speicher
    Bruderwöhrdstraße 15 b
    Zimmer: 2.016
    93055 Regensburg

    (0941) 507-3315
    (0941) 507-4319
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    Weitere Infos zu Katastrophenfällen und Katastrophenschutz

    Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe

    Infowebsite von Stadt und Freistaat

    Hochwasserschutz Regensburg

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