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Werbeanlagen

Als Werbeanlagen gelten entsprechend der Bayerischen Bauordnung (BayBO) ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (wie z.B. auf Fassaden gemalte oder aufgebrachte Schriftzüge und Logos, Schilder, Leuchtschriften, Ausleger, Fahnenmasten, Sammelhinweistafeln, Werbestelen, Plakattafeln).

Durch die Änderung der Bayerischen Bauordnung zum 1. Januar 2025 haben sich Verfahrensabläufe zum Teil geändert. So muss z.B. für die Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit dem Ort der eigenen Leistung (am Geschäftssitz, Ladenlokal, Büro u.ä.) kein Bauantragsverfahren mehr durchgeführt werden. Allerdings müssen die weiterhin geltenden Anforderungen an Werbeanlagen aus dem Baurecht und den örtlichen Bauvorschriften der Stadt Regensburg nun eigenverantwortlich vom Bauherrn beachtet und eingehalten werden. Darüber hinaus sind ggf. anderweitige Erlaubnisse wie eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich. Welche Vorschriften unter anderem zu beachten sind, können Sie dem Schaubild unten entnehmen.

Ein Verstoß gegen Bauvorschriften, bei dem auch nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können, kann zu einer kostenpflichtigen Beseitigungs-anordnung der Werbeanlage führen. Zudem ist die Einleitung eines Bußgeldverfahrens möglich. Wir empfehlen Ihnen daher dringend, sich vor der Errichtung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen über die geltenden Rechtsvorschriften zu informieren und die Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens abzuklären. Das Bauordnungsamt steht Ihnen hierzu gerne mit einer kostenfreien Beratung zur Seite.

Die Anforderungen an Werbeanlagen unterscheiden sich danach, um welchen Standort es sich handelt:


Werbeanlagen im denkmalgeschützten Ensemblebereich „Altstadt Regensburg mit Stadtamhof“

Großer Wert wird auf die Gestaltung der Werbeanlagen insbesondere im Altstadt-Ensemble gelegt. Die Erhaltung und die unverfälschte Präsentation des historischen Stadtbildes stehen im Vordergrund der Beurteilung. Die Anforderungen an Werbeanlagen im denkmalgeschützten Ensemble „Altstadt Regensburg mit Stadtamhof“ ergeben sich insbesondere aus § 12 der Altstadtschutzsatzung der Stadt Regensburg. Anschaulich erläutert und dargestellt sind diese Vorgaben im Gestaltungshandbuch Altstadt (ab Seite 27 in der PDF-Version). Wir beraten Sie gerne über die Gestaltungsmöglichkeiten sowie die baurechtliche Rechtmäßigkeit von Werbeanlagen im Altstadtbereich.

Altstadtschutzsatzung der Stadt Regensburg (ASchS)

Gestaltungshandbuch Altstadt

Darüber hinaus ist für die Errichtung, Anbringung und Änderung von Werbeanlagen im denkmalgeschützten Ensemble „Altstadt Regensburg mit Stadtamhof“ zwingend eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich. Hierfür ist ein Antrag beim Amt für kulturelles Erbe, Abteilung Untere Denkmalschutzbehörde, einzureichen. Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen, Kontaktdaten und das Antragsformular für die denkmalrechtliche Erlaubnis:

denkmalrechtliche Erlaubnis


Werbeanlagen im Stadtgebiet außerhalb des Altstadt-Ensembles

Für Werbeanlagen, die im Stadtgebiet von Regensburg außerhalb des denkmalgeschützten Ensembles „Altstadt Regensburg mit Stadtamhof“ errichtet, angebracht oder verändert werden sollen, gelten neben den allgemeinen Bauvorschriften auch Festsetzungen in Bebauungsplänen und Anforderungen der Werbeanlagensatzung der Stadt Regensburg. Wir beraten Sie gerne zur Rechtmäßigkeit Ihres Bauvorhabens.

Werbeanlagensatzung der Stadt Regensburg (WaS)

Bei Errichtung, Anbringung oder Änderung von Werbeanlagen an Baudenkmälern oder innerhalb denkmalrechtlicher Ensembles ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich. Für die Beratung und Antragstellung wenden Sie sich bitte an das Amt für kulturelles Erbe, Abteilung Untere Denkmalschutzbehörde. Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen, Kontaktdaten und das Antragsformular für die denkmalrechtliche Erlaubnis:

denkmalrechtliche Erlaubnis

Werbeanlagen, die sich nicht in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Leistungserbringung befinden (sog. Fremdwerbeanlagen) und eine Größe der Ansichtsfläche von 1 m² überschreiten, sind baugenehmigungspflichtig, sofern nicht andere Tatbestände der Verfahrensfreiheit vorliegen. Hierfür ist weiterhin ein baurechtliches Antragsverfahren durchzuführen. Unter folgendem Link finden Sie das Antragsformular:

Antragsformular Werbeanlagen zum Ausdrucken

Antragsformular digitaler Bauantrag


Benötigte Unterlagen für eine kostenfreie Beratung

Für eine kostenfreie Beratung beim Bauordnungsamt reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:

  • Entwurf / Skizze der geplanten Werbeanlage
  • Angaben zur Art der Werbeanlage (Materialität)
  • genaue Maßangaben der Werbeanlage (Höhe, Breite, Tiefe)
  • Angaben zu einer evtl. Beleuchtung der Werbeanlage
  • Lageplan mit Eintragung des Standorts der Werbeanlage
  • Fotos des Anbringungsortes (Fassadenansicht komplettes Gebäude sowie Ausschnitt des Anbringungsortes, evtl. mit maßstabsgetreuer Fotomontage der geplanten Werbeanlage)

Antrag auf Abweichung / Befreiung von Bauvorschriften

Können bauplanungsrechtliche, bauordnungsrechtliche Vorschriften oder örtliche Bauvorschriften nicht eingehalten werden, kann ein Antrag auf Abweichung bzw. Befreiung beim Bauordnungsamt der Stadt Regensburg gestellt werden. Ein solcher Antrag muss ausreichend begründet werden.

Antragsformular Befreiung / Abweichung


Sondernutzung für Warenauslagen

Eine Warenpräsentation vor dem Geschäft auf öffentlich gewidmeter Fläche stellt eine erlaubnis- und gebührenpflichtige Sondernutzung dar. Rechtsgrundlage hierfür ist das Bayerische Straßen- und Wegegesetz sowie die Sondernutzungssatzung der Stadt Regensburg. Anschaulich erläutert und dargestellt sind die Vorgaben zu Warenauslagen im denkmalgeschützten Ensemble „Altstadt Regensburg mit Stadtamhof“ im Gestaltungshandbuch Altstadt (ab Seite 39 in der PDF-Version). Unter folgendem Link finden Sie weitere Informationen, Kontaktdaten und das Antragsformular für die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis:

Sondernutzung für Warenauslagen

Sondernutzungssatzung der Stadt Regensburg (SNS)

Gestaltungshandbuch Altstadt


Plakatierung von Veranstaltungshinweisen

Für die zeitweise Anbringung von Plakaten mit Hinweis auf Veranstaltungen, Märkte, Ausstellungen, Feste etc., welche durch einen unbestimmten Personenkreis wahrgenommen werden können, ist die Plakatier-Verordnung der Stadt Regensburg einschlägig. Wenden Sie sich hierfür bitte an das Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr.

Plakatierung