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Richtlinien für die Vergabe der Sportfördermittel der Stadt Regensburg (Sportförderrichtlinien)* vom 25. November 1999

(geändert am 25. Mai 2000, geändert am 02. August 2001, AMBl. Nr. 34 vom 20. August 2001, geändert am 27. November 2003, geändert mit Stadtratsbeschluss vom 29. Juli 2004, Stadtratsbeschluss vom 24. November 2005, Stadtratsbeschluss vom 29. November 2007, Stadtratsbeschluss vom 28. Juli 2011, Stadtratsbeschluss vom 25. April 2013, Stadtratsbeschluss vom 28. April 2016, Stadtratsbeschluss vom 22. Februar 2018, Stadtratsbeschluss vom 23. Juli 2020, Stadtratsbeschluss vom 22. April 2021, Stadtratsbeschluss vom 27. April 2023, zuletzt geändert mit Stadtratsbeschluss vom 30. Januar 2025)

Rechtsgrundlagen

- In Artikel 140 der Bayerischen Verfassung ist der Sport als Staatsziel festgeschrieben;

- Artikel 57 der Gemeindeordnung enthält die Förderung des Jugend- und Breitensports als Sollaufgabe der Kommune.

1. Allgemeines

Die Stadt Regensburg stellt zur Förderung des Sports den Regensburger Sportvereinen Grundstücke, Sportanlagen, Zuschüsse und Darlehen zur Verfügung. Alle Zuschüsse sind freiwillige Leistungen und werden nur nach Maßgabe der im Haushaltsplan vorhandenen Mittel gewährt.

Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Über die Verteilung entscheidet die Stadt Regensburg.

Die sportliche Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht oder die berufsmäßige Ausübung des Sportes (u.a. Vertragsspieler/-innen und Berufssportler/-innen) sind für eine Bezuschussung ausgeschlossen. Nicht verbrauchte Mittel bei einer Förderungsart können für andere Förderungsarten verwendet werden.

Die Sportförderung soll die Vereine dabei unterstützen, Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung zu schaffen, wodurch sie zur Bildung, Erziehung und sozialen Integration beiträgt.

2. Voraussetzung für die Förderung

2.1 Der Verein muss analog den Sportförderrichtlinien des Freistaats Bayern Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV), des Bayerischen Sportschützenbundes oder des Oberpfälzer Schützenbundes sein.

2.2 Der Vereinssitz muss laut Vereinsregister im Stadtgebiet Regensburg liegen.

2.3 Der Verein muss als gemeinnützig anerkannt sein.

2.4 Der Verein muss mindestens 150 Mitglieder zählen; ausgenommen sind Sondersportarten z.B. Fechten, Reiten, Billard, Schützen usw.

2.5 Der Verein muss mindestens drei Jahre im Vereinsregister eingetragen sein.

2.6 Der Verein muss Mindestmitgliedsbeiträge erheben, die den Sportförderrichtlinien des Freistaats Bayern für den Bereich des Bayerischen Landessportverbandes entsprechen.

2.7  Der Verein muss aktive Jugendarbeit nach den Bestimmungen der Sportförderrichtlinien des Freistaats für den Bereich des Bayerischen Landessportverbandes leisten.

2.8  Die Sportverwaltung führt einmal jährlich einen Datenabgleich verbunden mit einer Befragung zu Themen der Sportentwicklung durch. Die Teilnahme ist für Vereine, die Grundförderung nach Nr. 3 dieser Richtlinien erhalten können, obligatorisch. Die Auszahlung wird von der aktiven Teilnahme abhängig gemacht.

3. Grundförderung

3.1  Zuschuss zur Jugendarbeit:

Zur Förderung der Jugendarbeit wird den Vereinen für jeden Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr ein Zuschuss i.H. von € 10,00 jährlich gewährt.

Maßgebend sind die Meldungen an den Bayer. Landessportverband nach dem Stand vom 1. Januar des laufenden Jahres. Vereine, die nicht dem BLSV angehören, müssen ihre Meldungen an den Dachverband in Ablichtung ebenfalls per 01. Januar des laufenden Jahres vorlegen.

Bei Vereinen, die die Möglichkeit zur sportlichen Betätigung für Kinder und Jugendliche nicht oder nicht überwiegend im Stadtgebiet schaffen, wird der Zuschuss nur für Kinder und Jugendliche gewährt, die ihren Wohnsitz in Regensburg haben.

3.2 Zuschuss zum Unterhalt von Freisportanlagen:

Zum Unterhalt von Freisportanlagen wird den Vereinen, die als Eigentümer oder Mieter nicht städtische Sportflächen benutzen, ein Zuschuss von jährlich 0,05 € je m² gewährt. Soweit die Vereine städtische Grundstücke als Sportfläche benutzen, wird ein Zuschuss in Höhe des von der Stadt erhobenen städtischen Mietzinses gewährt und mit diesem verrechnet.

Zusätzlich werden jährlich folgende Pauschalzuschüsse für den Unterhalt von Rasenspielfeldern gewährt:

- Großspielfeld 5.000 €

- Kleinspielfeld 1.500 € 

- Kunstrasen-Großspielfeld  2.000 €

3.3 Zuschuss für den Betrieb von Vereinssporthallen:

Vereinen, die eigene Sporthallen unterhalten, wird folgender jährlicher Zuschuss gewährt:

Klein-/Einfachsporthalle                                      10.000 €

Zweifachsporthalle                                             20.000 €

Groß-/Dreifachsporthalle                                    30.000 €

Gymnastikraum ab 150 m²                                  5.000 €

Gymnastikraum ab 40 m²                                    2.500 €

3 Feld-Tennishalle                                              20.000 €

2 Feld-Tennishalle                                              13.200 € 

3.4 Überlassung städtischer Sportanlagen:

Den Regensburger Sportvereinen werden zur Trainingsnutzung städtische Sportanlagen gegen folgende Nutzungsentgelte überlassen:

- Für Sporthallen

  • Einfachsporthalle (= eine Halleneinheit, HE) 2,00 € je Stunde
  • Zweifachsporthalle 4,00 € je Stunde
  • Dreifachsporthalle 6,00 € je Stunde
  • Kleinhalle/Gymnastikraum 1,00 € je Stunde

- Für Rasenspielfelder

  • Großspielfeld 7,50 € je Stunde
  • Kleinspielfeld 3,75 € je Stunde

- Für Leichtathletikanlagen 2,25 € je Stunde

- Für Kunstrasenspielfelder

  • Großspielfeld 15,00 € je Stunde
  • Kleinspielfeld 7,50 € je Stunde

Den Regensburger Sportvereinen werden zur Wettkampf-/Turniernutzung städtische Sportanlagen gegen folgende Nutzungsentgelte überlassen:

- Für Sporthallen 3,00 € je HE/Stunde

- Für Rasenspielfelder

  • Großspielfeld 15,00 € pro Spiel
  • Kleinspielfeld 7,50 € pro Spiel

- Für Kunstrasenspielfelder 30,00 € pro Spiel

- Für Leichtathletik-Anlage 30,00 € pro Tag 

- Für Leihgebühr Rundumbande 25,00 € pro Tag

- Für Leihgebühr Zeitmessanlage 225,00 € pro Tag

Sollten die obigen Leistungen zukünftig umsatzsteuerpflichtig werden, erhöhen sich die Nutzungsentgelte um den jeweiligen Steuersatz.

3.5 Pflege- und Unterhaltsmaßnahmen:
Die Stadt Regensburg unterstützt Pflege- und Unterhaltsmaßnahmen auf Freisportanlagen von Regensburger Sportvereinen, die im Stadtgebiet liegen, durch den Einsatz von Personal und Maschinenpark des städtischen Gartenamtes. Die dafür notwendigen Mittel werden im Haushalt als innere Verrechnung bereitgestellt.

3.6 Zusammenschluss von Vereinen:

Die Stadt ist bestrebt, die Förderung auf besonders leistungsfähige Vereine mit intensiver Jugend- und Breitensportarbeit zu konzentrieren. Eine Fusion (Verschmelzung) von Vereinen, die diesem Zweck dient, wird von der Stadt besonders unterstützt.

Dabei erhalten durch Verschmelzung entstandene Vereine auf die Dauer von drei Jahren den Zuschuss zur Jugendarbeit nach Nr. 3.1 in zweifacher Höhe.

4. Förderung hauptamtlicher Verwaltungskräfte

Die Stadt Regensburg fördert die Einführung hauptamtlicher Stellen zur Erfüllung administrativer Aufgaben die dazu dienen, die satzungsgemäße Vorstandschaft zu entlasten.

4.1 Fördervoraussetzungen:

  • Einzelverein mit mindestens 300 Mitgliedern nach aktueller Bestandsmeldung gem. Nr. 2.8.
  • Bei Kooperation von mehreren Vereinen zusammen mindestens 500 Mitglieder nach Nr. 2.8.
  • Erstmals geschaffene Stelle oder signifikante Erhöhung (mind. 20 %) der Arbeitszeit einer bestehenden Stelle (Förderung der Erhöhung).
  • Eine Förderung von Mitgliedern der Vorstandschaft oder sportlichem Leitungspersonal (z. B. Trainer/-innen, Sportwarte u. ä.) ist ausgeschlossen.

4.2 Förderumfang:

  • Die Förderung wird für die Dauer von maximal drei Jahren gewährt und kann für eine Stelle nur einmal beantragt werden.
  • Die Förderbeträge beziehen sich auf den im Arbeitsvertrag festgesetzten Bruttolohn pro Jahr ohne Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungen. Der Nachweis hat anhand eines Lohnkontos zu erfolgen.
  • Unterstützt werden sowohl einzelne Vereine als auch Kooperationen und Zusammenschlüsse von Vereinen zur gemeinschaftlichen Verwaltung.
  • Bei Kooperationen ist es ausreichend, wenn das Beschäftigungsverhältnis mit einem der beteiligten Vereine abgeschlossen ist.
  • Soll ein Beschäftigungsverhältnis gefördert werden, das in der Vergangenheit schon einmal als hauptamtliche Stelle vorhanden war, so müssen mindestens drei Jahre zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Förderantrag liegen.
  • Pro Verein kann nur eine Stelle gefördert werden.

4.3 Höhe des Zuschusses:

Die Förderung der nachgewiesenen Lohnkosten beträgt pro Beschäftigungsjahr bis zu:

- Bei einem Einzelverein:

  • Im ersten Jahr 50%, max. 5.000 €
  • Im zweiten Jahr 25%, max. 2.500 €
  • Im dritten Jahr 10%, max. 1.000 €

- Bei einer Kooperation von Vereinen:

  • Im ersten Jahr 60%, max. 7.500 €
  • Im zweiten Jahr 40%, max. 5.000 €
  • Im dritten Jahr 20%, max. 2.500 €

4.4 Antragsverfahren:

  • Die Beantragung und Genehmigung des Zuschusses muss vor Abschluss des Beschäftigungsverhältnisses erfolgen (Vollzeit, Teilzeit, geringfügige Beschäftigung, Erweiterung bestehender Verträge).
  • Dem Antrag ist ein Konzept für die Restfinanzierung und Anschlussfinanzierung des geförderten Beschäftigungsverhältnisses beizufügen, welches nach der Förderung eine Weiterbeschäftigung sicherstellt.
  • Das Beschäftigungsverhältnis ist anhand des Arbeitsvertrages nachzuweisen. Der gesetzlich vorgeschriebene Mindestlohn ist einzuhalten.
  • Genehmigte Zuschüsse sind jährlich bis 31.03. für das Vorjahr abzurufen. Dem Antrag sind die geforderten Nachweise beizufügen. Abschlagszahlungen sind im Einzelfall möglich.
  • Alle Zuschüsse werden nur nach Maßgabe der im Haushaltsplan vorhandenen Mittel gewährt.
  • Sind mehr Anträge eingegangen, als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, entscheidet die Verwaltung über eine gleichmäßige Kürzung der obigen Zuschussanträge.

5. Fahrtkostenzuschüsse

5.1 Mannschaften:

Mannschaften, die in der 1. oder 2. Bundesliga spielen, erhalten für ihre besonderen Aufwendungen einen Pauschalzuschuss im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel.

Dabei werden die Mannschaftsstärke sowie die Entfernung der Spielorte berücksichtigt.

Jugendmannschaften, die in der obersten bayerischen Spielklasse spielen, können auf begründeten Antrag einen Pauschalzuschuss erhalten.

Über die Höhe des Zuschusses entscheidet die Verwaltung.

5.2 Beschickung von Meisterschaften:

Die Sportvereine im Stadtgebiet können für ihre aktiven Teilnehmer/-innen an Bayerischen, Süddeutschen und Deutschen Meisterschaften im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel einen Zuschuss erhalten, wenn der Veranstaltungsort weiter als 150 km von Regensburg entfernt ist.

Es werden folgende Zuschüsse gewährt:

Fahrtkosten: bis zu € 0,04 je km und Teilnehmer/-in,

Tagegeld: bis € 10,00 je Teilnehmer/-in und Tag.

Sind mehr Anträge eingegangen, als Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, entscheidet die Verwaltung über eine gleichmäßige Kürzung der obigen Zuschussanträge.

6. Förderung für Leistungssportler/-innen

6.1 Ehrungen:

Erfolgreiche Mitglieder der Regensburger Sportvereine (Einzelsportler/-innen und Mannschaften) werden jährlich von der Stadt für besondere sportliche Leistungen ausgezeichnet. Die Einzelheiten der Ehrungen werden in eigenen Sportehrungsrichtlinien geregelt.

6.2 Zuschüsse für Leistungssportler/-innen:

Zur Förderung des Leistungs-/Spitzensports können Sportler/-innen Zuschüsse gewährt werden. Die Einzelheiten der Förderung werden in eigenen Richtlinien für den Leistungs-und Spitzensport und für herausragende Sportveranstaltungen geregelt.

7. Zuschüsse für besondere Sportprojekte

Vereine, die Sportprojekte einrichten, die einen besonderen Betreuungsaufwand erfordern, können auf begründeten Antrag einen Zuschuss erhalten.

Gefördert werden insbesondere innovative Sportangebote, beispielsweise im Bereich der Inklusion und Integration.

Das Übungsprogramm muss so gestaltet sein, dass es den besonderen Neigungen und Bedürfnissen der angesprochenen Personengruppen entspricht.

Über die Höhe des Zuschusses entscheidet die Verwaltung im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel.

8. Sportveranstaltungen

Auf Antrag können herausragende Sportveranstaltungen für den Breiten- und/oder Leistungssport mit Ereignischarakter, deutlicher Außenwirkung und einer gewissen Medienwirksamkeit gefördert werden.

Die Einzelheiten der Förderung werden in eigenen Richtlinien für den Leistungs- und Spitzensport und für herausragende Sportveranstaltungen geregelt.

Internationale Sportbegegnungen sowie sportliche Begegnungen mit den Partnerstädten der Stadt Regensburg werden besonders gefördert.

Über die Höhe des Zuschusses entscheidet die Verwaltung im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel.

9. Zuschüsse für Übungsleiter/-innen

9.1 Die Stadt gewährt den Vereinen Zuschüsse für Übungsleiter/-innen nach folgenden Kriterien:

  • Gefördert werden Übungsleiter, die über eine vom Freistaat Bayern anerkannte Übungsleiterlizenz verfügen (vgl. die vom Freistaat Bayern im jeweiligen Förderjahr veröffentlichte Liste der anerkannten Trainer- und Übungsleiterlizenzen) durch eine Übungsleiterpauschale, die jährlich neu berechnet wird.
  • Anerkannt werden Übungsleiterlizenzen, die zum 01.03. des Förderjahres gültig sind.
  • Geteilte Lizenzen werden anteilig berücksichtigt.
  • Pro eingesetzter Lizenz müssen mindestens 50 Mitglieder im Verein nachgewiesen werden.
  • Das von der Stadt zur Förderung von Übungsleitern im Haushalt zur Verfügung gestellte Budget wird durch die Anzahl der eingereichten Übungsleiterlizenzen geteilt und anteilmäßig ausgezahlt;
  • Die bisherige Förderung von stundenweiser Abrechnung von Übungsleitereinsätzen wird damit auf eine Pauschale umgestellt. Um die Umstellung für extrem betroffene Vereine verträglich zu gestalten, soll die Förderung nach Nr. 9.1 für die folgenden Jahre stufenweise auf das geänderte Niveau angepasst werden. Als Basisjahr dient hierfür die bewilligte Fördersumme im Jahr 2023 für den jeweiligen Verein. Die Fördersumme im Antragsjahr bestimmt sich zunächst nach dem nach Nr. 9.1 errechneten Betrag. Die sich im Vergleich zum Basisjahr ergebende Veränderung (in positiver wie negativer Hinsicht) wird hierbei im Jahr 2024 auf 25 %, im Jahr 2025 auf 50 % und im Jahr 2026 auf 75 % begrenzt. Die Übergangsvorschrift findet im Jahr 2027 keine Anwendung mehr.
  • Für Übungsleiter/-innen in Sportarten, deren Ausbildung vom Freistaat Bayern noch nicht anerkannt ist, können die gleichen städtischen Zuschüsse gewährt werden, wenn die Ausbildung einen ähnlichen Umfang hat und für die Entwicklung dieser Sportart einen hohen Nutzen hat.

Für die Beantragung der Überleiterpauschale (Sportförderung der Stadt Regensburg) ist kein separater Antrag zu stellen. Die erforderlichen Daten werden aus dem offiziellen Antragsformular des Freistaates Bayern übernommen. Dieses ist spätestens am 01.03. des Antragsjahres dem Amt für Sport und Freizeit vorzulegen.

9.2    Die Aus- und Fortbildung von ehrenamtlich tätigen Mitgliedern städtischer Sportvereine durch Veranstaltungen, die der BLSV zum Erwerb der Linzenzen der Vereinsmanager/-innen B und C anbietet, wird (in der in Nr. 9.3 genannten Anzahl) mit 30 % der Gesamtkosten bis zu maximal 500 € pro Teilnehmer/-in gefördert.

9.3    Für den Einsatz von einem oder einer nach den Sportförderrichtlinien des Freistaats Bayern anerkannten Vereinsmanager/-in C (Nachweis durch Originallizenz und Einsatzbestätigung des/der Vereinsvorsitzenden) gewährt die Stadt einen Zuschuss von jährlich 250,00 €; für den/die Vereinsmanager/-in B jährlich 300,00 €.

Bei mehr als 500 Mitgliedern kann dieser Zuschuss für zwei Vereinsmanager/-innen gewährt werden. Je weitere 500 Mitglieder kann ein/eine weiterer/weitere Vereinsmanager/-in bezuschusst werden.

Die Anträge zur Gewährung der Vereinsmanagerzuschüsse sind beim Amt für Sport und Freizeit der Stadt Regensburg zu beantragen.

Anträge, die nach diesem Termin eingehen, können nicht berücksichtigt werden (Ausschlussfrist). 

10. Zuschuss und Darlehen zur Errichtung, Erweiterung, Verbesserung und Ausstattung von Sportanlagen

und Beschaffung von teuren Sportgeräten

Zur Errichtung, Erweiterung, Verbesserung und Ausstattung von Sportanlagen sowie zur Beschaffung teurer Sportgeräte wird auf besonderen Antrag im Rahmen der im Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Mittel, folgendes gewährt:

- Zuschüsse und/oder

- zinsgünstige Darlehen

Die Stadt Regensburg gewährt Zuschüsse nur, wenn außer der Erbringung einer angemessenen Eigenleistung in Höhe von mindestens 30 % des Vereins nachgewiesen wird, dass sich dieser auch um Mittel beim Bund und Land ernsthaft bemüht hat.

Bei energetischen Maßnahmen, die zu einer ökologischen Verbesserung der Sportanlage führt,  wird ein Zuschuss nur gewährt, wenn eine Beratung durch die Energieagentur Regensburg e.V. bzw. eine vergleichbare Beratung durch eine andere anerkannte Institution stattgefunden hat, mit dem Ziel, dass zur Strom- und Wärmeversorgung primär erneuerbare Energie bzw. erneuerbare Energieträger zum Einsatz kommen. Dem Amt für Sport und Freizeit sind auf Verlangen zusätzliche Untersuchungsergebnisse und Nachweise der zu erwartenden Einsparungen bzw. Verbesserungen vorzulegen.

Die maximale Höhe der Zuschüsse beträgt: 

  • Bei Neubauten: bis zu einem Drittel
  • Bei Sanierungen im Bestand: bis zu 40 %
  • Bei energetischen Maßnahmen, die zu einer ökologischen Verbesserung der Sportanlage führt: bis zu 50 %
  • Bei teuren Sportgeräten (Kosten mind. 800 €) bzw. Maßnahmen mit geringem finanziellen Aufwand: bis zu einem Drittel, und bid zu 50 % bei energetischen Anschaffungen bzw. Maßnahmen, der jeweils zuwendungsfähigen Kosten.

Bei der Beschaffung teurer Sportgeräte bzw. Anschaffungen mit geringem finanziellen Aufwand ist die Beschaffung vor Antragstellung grundsätzlich förderunschädlich.

Defibrillatoren und Notfallkoffer gelten als Sportgeräte.

Bei Sanierungen und Neubau ist der vorzeitige Baubeginn ohne Genehmigung durch das Amt für Sport und Freizeit nicht erlaubt und führt grundsätzlich zur Ablehnung der Förderung.

Das Amt für Sport und Freizeit kann vorbehaltlich des notwendigen Sportausschussbeschlusses den vorzeitigen Baubeginn genehmigen. Diese Genehmigung bezieht sich nur auf die Sportförderung. Etwaige notwendige Genehmigungen anderer Fachstellen sind hiervon nicht betroffen.

Vereinseigene netzgekoppelte Photovoltaik-Anlagen mit Überschusseinspeisung sowie ggf. Batteriespeicher im Zweckbetriebsbereich des Vereins, sind förderfähig.

Maßnahmen an Sportanlagen können nur dann gefördert werden, wenn das Grundstück entweder Eigentum des Vereins ist oder durch langjährige Pacht- oder Mietverträge gesichert ist.

Als Grundlage zur Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten werden die dazu einschlägigen Regelungen der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen des Freistaats Bayern zur Förderung des organisierten Sports in der jeweils gültigen Fassung herangezogen. Im Übrigen gelten die Richtlinien über die Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle von Zuwendungen der Stadt Regensburg an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Personen oder Institutionen (Allgemeine Zuwendungsrichtlinien).

Zuschüsse der Stadt werden für ein und denselben Zweck nur einmal gewährt. Die Zuschüsse sind grundsätzlich zweckgebunden. Bei der Gewährung von Zuschüssen ist die finanzielle Lage des Vereins, insbesondere die Höhe seiner laufenden Belastungen, angemessen zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist.

Der Verein muss geordnete Finanz- und Kassenverhältnisse aufweisen und in finanzieller Hinsicht die Gewähr dafür bieten, das Objekt auf Dauer ordnungsgemäß unterhalten zu können.

Werden Zuschüsse nicht oder nur teilweise oder ohne Zustimmung der Stadt für einen anderen als den beantragten Zweck verwendet, so sind die Mittel in voller Höhe entsprechend den Allgemeinen Zuwendungsrichtlinien zurückzuzahlen.

11. Sonderfälle

Zusätzlich zu den vorangestellten Fördertatbeständen können weitere durch das zuständige Fachreferat genehmigt werden, soweit diese in besonderer Weise für die Förderung des Sports in Regensburg dienlich sind. Pro Fall ist eine Förderung bis 5.000 € möglich.

12. Antragstellung

Die Anträge sind bei der Stadt Regensburg - Amt für Sport und Freizeit – mit den dafür herausgegebenen Formblättern einzureichen. Die Anträge sind vor dem 01.03. eines jeden Jahres einzureichen.

Anträge, die nach dem 01.03. eines jeden Jahres eingehen, können nur berücksichtigt werden, soweit noch Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

Den Anträgen sind die in den Formblättern genannten Unterlagen beizufügen.

Soweit diese Richtlinien die Form und Frist der Antragsstellung für einzelne Fördertatbestände spezieller regeln, gehen diese der allgemeinen Regelung in Nr. 12 vor.

13. Bewilligung

Über die Bewilligung der Zuschüsse und Darlehen nach Nr. 10 und ein Abweichen von den dortigen Förderungskriterien entscheidet der Sportausschuss der Stadt Regensburg im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Alle Bescheide für die Bewilligung nach diesen Richtlinien erlässt das Amt für Sport und Freizeit.

14. Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis über die Zuschussmittel ist innerhalb von 3 Monaten nach dem Abschluss der Arbeiten dem Amt für Sport und Freizeit der Stadt Regensburg vorzulegen. Die Stadt ist berechtigt, durch das städtische Rechnungsprüfungsamt die bestimmungsgemäße Verwendung der von ihr ausgegebenen Sportfördermittel durch Einsicht in die Bücher und Belege nachprüfen zu lassen.

Bei der Grundförderung nach Nr. 3 der Sportförderrichtlinien wird auf einen Verwendungsnachweis verzichtet.

Im Übrigen gelten die Richtlinien über die Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle von Zuwendungen der Stadt Regensburg an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Personen oder Institutionen (Allgemeine Zuwendungsrichtlinien).

15. Bericht

Das Amt für Sport und Freizeit berichtet einmal jährlich dem Sportausschuss über alle vergebenen Sportfördermittel.

16. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten am 01.07.2000 in Kraft.

Die bisher geltenden Richtlinien vom 26.09.85 treten - einschließlich aller erfolgten Änderungen - ab diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Die Änderungen der Richtlinien für die Vergabe der Sportfördermittel der Stadt Regensburg (Sportförderrichtlinien) mit Beschluss des Stadtrates vom 30.01.2025 treten am 01.03.2025 in Kraft.

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