Satzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf für die Benutzung seiner Abfallentsorgungsanlagen vom 14. Dezember 2005
(RABl. Nr. 19 vom 27. Dezember 2005, Satzung vom 28. Juli 2006, RABl. Nr. 10 vom 07. August 2007, Satzung vom 21. Mai 2007, RABl. Nr. 11 vom 04. Juni 2007, Satzung vom 02. August 2007, RABl. Nr. 16 vom 27. August 2007, Satzung vom 2. Mai 2008, RABl. Nr. 7 vom 30. Mai 2008, Satzung vom 22. Dezember 2009, RABl. Nr. 1 vom 15. Januar 2010, Satzung vom 27. August 2012, RABl. Nr. 8 vom 16. Oktober 2012, Satzung vom 05. Mai 2014, RABl. Nr. 5 vom 15. Mai 2014, Satzung, Satzung vom 03. Dezember 2020, RABl. Nr. 17 vom 15. Dezember 2020)
Der Zweckverband Müllverwertung Schwandorf erlässt aufgrund Art. 22 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 4 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit - KommZG - (FN BayRS 2020-6-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. April 2007 (GVBl S. 271) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Bayer. Abfallwirtschaftsgesetzes - BayAbfG - (FN BayRS 2129-2-1-U), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2006 (GVBl S. 178), und § 4 Abs. 2 der Verbandssatzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf folgende Satzung:
(1) Der Zweckverband Müllverwertung Schwandorf (ZMS) betreibt und unterhält Abfallentsorgungsanlagen als öffentliche Einrichtungen an folgenden Orten des Verbandsgebietes:
- Umladestation Amberg in Amberg
- Umladestation Bayreuth in Bindlach (Landkreis Bayreuth)
- Umladestation Cham in Willmering (Landkreis Cham)
- Umladestation Kulmbach in Kulmbach
- Umladestation Neumarkt in Neumarkt i. d. Opf.
- Umladestation Regensburg in Regensburg
- Umladestation Straubing in Straubing
- Umladestation Weiden in Weiden i. d. Opf.
- Umladestation beim Müllkraftwerk in Schwandorf
- Umladestation Landshut in Wörth a. d. Isar
- Umschlagplatz auf der Deponie Steinmühle des Landkreises Tirschenreuth
- Umschlagplatz auf dem AbfallServiceZentrum Silberberg des Abfallzweckverbandes Stadt und Landkreis Hof
- Entladestation beim Müllkraftwerk in Schwandorf
(2) Außerdem betreibt der ZMS in Schwandorf ein Müllkraftwerk sowie in Landshut eine Müllverbrennungsanlage zur thermischen Verwertung der angelieferten Abfälle.
(1) Der Zweckverband übernimmt aus den Gebieten der Verbandsmitglieder die von den Verbandsmitgliedern zur thermischen Verwertung bestimmten Abfälle aus privaten Haushaltungen an den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 - 13 genannten Annahmestellen oder an anderen von ZMS bestimmten geeigneten Umladeplätzen. Außerhalb der kommunalen Haus- und Sperrmüllabfuhr angelieferte Abfälle übernimmt der Zweckverband nur, soweit diese nicht durch die Ostbayerische Verwertungs- und Energieerzeugungsgesellschaft mbH (OVEG) entsorgt werden. Für die Annahme von vorentwässertem Klärschlamm bedarf es einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem ZMS und dem jeweiligen Verbandsmitglied. Von der Annahme ausgeschlossen sind die Abfälle, die in der als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Liste aufgeführt sind (= Ausschlussliste), sofern ZMS hierfür keine besonderen Annahmemöglichkeiten anbietet oder Sonderregelungen trifft.
(2) Die Anlieferer von Gewerbemüll sind verpflichtet, die zur stofflichen Verwertung geeigneten Abfälle unter Beachtung der Gewerbeabfallverordnung getrennt zu erfassen und zu verwerten. Die Anlieferer von hausmüllähnlichen Abfällen aus Industrie und Gewerbe sind verpflichtet, auf Befragen dem Betriebspersonal genaue Angaben über die Herkunft, Art und Zusammensetzung der Abfälle zu machen.
Der ZMS behält sich vor, vom Benutzer in Zweifelsfällen einen gutachterlichen Nachweis einer anerkannten Fachstelle oder eines amtlichen oder vereidigten Sachverständigen zu verlangen, der Aufschluss über die Behandlungsfähigkeit geben kann.
Nicht zur Annahme zugelassene Abfälle werden zurückgewiesen.
Der ZMS kann die angelieferten Abfälle auf Kosten des Anlieferers hinsichtlich ihrer Zusammensetzung und Behandlungsfähigkeit untersuchen oder durch Dritte untersuchen lassen.
Nicht behandlungsfähige Abfälle lässt der ZMS durch den Anlieferer, dessen Auftraggeber oder auf deren Kosten entfernen.
(1) Die Verbandsmitglieder sind berechtigt, ihre Abfälle aus privaten Haushaltungen gemäß § 2 Abs. 1 bei den Entsorgungseinrichtungen des ZMS oder anderen von ZMS bestimmten Umladeplätzen anzuliefern.
Die im Verbandsgebiet ansässigen natürlichen und juristischen Personen, deren Abfälle vom Einsammeln und Befördern durch die Verbandsmitglieder ausgeschlossen sind, werden durch die Ostbayerische Verwertungs- und Energieerzeugungsgesellschaft mbH (OVEG) entsorgt. Die Annahme von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als Privathaushalten erfolgt nur insoweit als nach Erfüllung der bestehenden Entsorgungsaufgaben Kapazitäten vorhanden sind. Die Annahme der vorgenannten Abfälle wird mit privatrechtlichen Vereinbarungen geregelt.
(2) Die Öffnungszeiten der Einrichtungen des Zweckverbandes werden in den Amtsblättern der Verbandsmitglieder und durch Anschlag bei der jeweiligen Einrichtung öffentlich bekannt gemacht.
(3) Unbefugten ist das Betreten der Einrichtungen untersagt.
(4) Das Einsammeln und Mitnehmen von Gegenständen jeglicher Art ist verboten.
- entfällt -
Der angelieferte Müll geht mit der Übernahme durch den ZMS in dessen Eigentum über, soweit nicht die OVEG die Entsorgung übernimmt. Vorgefundene Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt. Der ZMS ist jedoch nicht verpflichtet, nach verlorenen Wertgegenständen zu suchen.
Der ZMS haftet allen Anlieferern von Abfällen für Schäden, die ihnen bei Benutzung der Einrichtungen entstehen, nur, wenn und soweit seinen Beauftragten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Für Schäden, die dem ZMS bei oder infolge der Benutzung der Einrichtungen entstehen, haftet der Benutzer, sofern er nicht nachweist, dass ihn an den Schäden kein Verschulden trifft.
Als Benutzer im Sinne dieser Vorschrift gelten auch diejenigen, die die bei ihnen anfallenden Abfälle durch Dritte abliefern lassen.
§ 8
Anordnungen des Zweckverbandes oder dessen Beauftragten
(1) Der ZMS kann die zum Vollzug dieser Satzung erforderlichen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Die Anordnungen des ZMS oder seiner Beauftragten sind bei der Anlieferung zu befolgen.
(2) Weitere Einzelheiten zu den Verpflichtungen des Anlieferers sowie zur Weisungsbefugnis des Zweckverbandspersonals können in einer Betriebsordnung näher geregelt werden.
(1) Nach Art. 26 Abs. 1 und 2 KommZG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- gegen die Überlassungsverbote in § 2 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. der Ausschlußliste verstößt,
- den Mitteilungs- oder Auskunftspflichten nach § 2 Abs. 2 Satz 2 über die Herkunft, Art oder Zusammensetzung der Abfälle nicht, nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mit unrichtigen Angaben nachkommt,
- unbefugt Ablagerungen außerhalb der Öffnungszeiten vornimmt (§ 3 Abs. 2),
- eine Einrichtung unbefugt betritt (§ 3 Abs. 3),
- unbefugt Gegenstände einsammelt und mitnimmt (§ 3 Abs. 4),
- den Anforderungen des Zweckverbandes oder dessen Beauftragten zuwiderhandelt (§ 8).
(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften, insbesondere § 326 Abs. 1 StGB und § 61 KrW-/AbfG, bleiben unberührt.
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
*) Diese Vorschrifft betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1992 (RABl. S. 25). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich jeweils aus den Bekanntmachungen der Änderungssatzungen.
Ausschlussliste
Liste der von der Annahme ausgeschlossenen Abfälle
(Anlage zu § 2 Abs. 1 Satz 3 der Satzung des Zweckverbandes Müllverwertung Schwandorf für die Benutzung seiner Abfallentsorgungsanlagen)
- Abfälle und Stoffe im Sinne von § 2 Abs. 2 KrWG
- Abfälle, die aufgrund eines Gesetzes zur abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung oder im Zusammenhang mit einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung zurückgenommen werden
- Unbrennbare bzw. inerte Stoffe (z. B. Steine, Fliesen, Beton, Gips, Glas, Glas- und Mineralwolle)
- Abfälle mit einem zu hohen Flüssigkeitsgehalt (z.B. flüssige und schlammige Stoffe, unzureichend entwässertes Rechengut) *
- Sperrige Gegenstände, deren Maße 200 cm x 100 cm x 80 cm überschreiten; massive Gegenstände (z..B. Balken, Ballen, Rollen etc.) deren Maße 10 cm x 10 cm x 50 cm überschreiten
- Explosive, explosionsgefährliche und leicht entzündbare Stoffe, sowie brennende oder glühende Abfälle
- Folgende Abfälle aus Einrichtungen des Gesundheitswesens wie Krankenhäusern, Dialysestationen und –zentren, Sanatorien, Kur- und Pflegeheimen, Arzt- und Zahnarztpraxen, medizinischen Labors, Blutspendediensten und Blutbanken, Hygieneinstituten, Praxen der Heilpraktiker und der physikalischen Therapie, Apotheken, tierärztlichen Praxen und Kliniken, Tierversuchsanstalten:
- Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden
- Chemikalien, Laborabfälle, Arzneimittel, Verpackungen, die aus gefährlichen Abfällen bestehen oder solche enthalten
- Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel
- spitze und scharfe Gegenstände *
- Körperteile und Organe, einschließlich Blutbeutel und Blutkonserven
- Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin
- Abfälle, die im Einzelfall aus hygienischen, sicherheitstechnischen oder sonstigen Gründen nicht angenommen werden können (z.B. ekelerregende oder übel riechende Stoffe)
- Staubförmige Abfälle *
- Gefährliche Abfälle gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung in Verbindung mit § 48 KrWG (z. B. teerhaltige Abfälle, behandeltes Altholz aus dem Außenbereich und ölhaltige Betriebsmittel)
- Altautos, Altöl, Starterbatterien und Fahrzeugreifen mit einem Durchmesser größer 80 cm
-
Bitumenhaltige Abfälle (teerfrei) mit einer Kantenlänge größer 50 cm oder in massiver Form (z. B. Rollen und Ballen) sowie Anlieferungen größer 10 m³ bei Monochargen *
- Batterien, quecksilberhaltige Produkte
- Abfälle, die auf Grund der chemischen Zusammensetzung oder physikalischen Eigenschaften nicht für die thermische Behandlung bei ZMS geeignet sind
- Faserverbundstoffe mit Glas- oder Carbonfasern
- Klärschlamm, soweit nicht im Einzelfall mit Zustimmung des Landesamt für Umwelt und der Regierung der Oberpfalz zugelassen.
Erläuterung: * Durch Einzelfallvereinbarung kann eine hiervon abweichende Regelung getroffen werden