Richtlinien zur Förderung des Leistungs- und Spitzensports und für herausragende Sportveranstaltungen vom 28. April 2016
(geändert mit Stadtratsbeschluss vom 17. Mai 2018, zuletzt geändert mit Stadtratsbeschluss vom 30. Januar 2025)
Gefördert werden
- Leistungssportlerinnen und Leistungssportler, die die nachfolgenden Kriterien erfüllen.
- Aufbau und Betrieb von Vereinsstrukturen für den Leistungssport.
- für die Stadt Regensburg bedeutende Sportveranstaltungen, die geeignet sind, die Sportstadt Regensburg über die Stadtgrenzen und die Region hinaus zu präsentieren und bekannt zu machen.
Alle Zuschüsse sind freiwillige Leistungen und werden nur nach Maßgabe der im Haushaltsplan vorhandenen Mittel gewährt, vorbehaltlich der Haushaltssituation der Stadt Regensburg.
1.1. Athlet/-innenförderung:
Eine finanzielle Förderung kann beantragt werden für
- Fahrtkosten zu Trainingsmaßnahmen
- Trainingslehrgänge
- Trainerkosten
- Verpflegungszuschuss
- Internatskosten/Schulgeld
- Trainingsmaterial/-geräte
- Nachführunterricht
- Verdienstausfallerstattung
- Weitere sportbedingte Ausgaben (spezielle Sportgeräte/Ausstattungen, Mietkosten, sportmedizinische Betreuung o.ä.)
Nicht gefördert wird die Teilnahme an Meisterschaften.
1.2. Unterstützung bei Aufbau und Betrieb von Vereinsstrukturen für den Leistungssport:
Im Einzelfall können zeitlich begrenzt Zuschüsse für Personal-, Raum- und Betriebskosten gewährt werden.
1.3. Förderung von bedeutenden Sportveranstaltungen:
Eine entwickelte Veranstaltungskultur im Sportbereich ist ein unverzichtbares Element moderner Stadtentwicklung. Die Stadt Regensburg fördert herausragende Sportveranstaltungen für den Breiten- und/oder Leistungssport finanziell, mit Bereitstellung von Material oder Verwaltungsunterstützung.
Die Beurteilung über eine Bezuschussung erfolgt dabei nach dem Kriterienraster der Anlage 1 Sportgroßveranstaltungen.
Gefördert werden:
- Olympische und paralympische Sportarten/-disziplinen.
- Sportarten/-disziplinen der DOSB-Rahmenrichtlinien zur Förderung des Nachwuchsleistungssports.
- Leistungssportler in Regensburger Vereinen, insbesondere im Nachwuchsbereich.
- Sportinternate und ausgewählte Maßnahmen im Verbundsystem Schule, Ausbildung und Leistungssport.
- Athlet/-innen des Talentteams Regensburg (unter 18 Jahre), Athlet/-innen des Perspektivteams Regensburg (unter 23 Jahre) und Athlet/-innen des Topteams, bei klarer Perspektive zur Teilnahme an Europa- oder Weltmeisterschaften und Olympischen Spielen/Paralympics bzw. die daran teilnehmen.
Zu fördernde Athlet/-innen müssen in einem Regensburger Sportverein Mitglied sein und für den antragstellenden Regensburger Sportverein das komplette Sportjahr an Wettkämpfen teilnehmen.
3.1 Dem Talent- und Perspektivteam sowie den Top-Athlet/-innen Regensburg können insgesamt maximal 30 Athlet/-innen angehören.
3.2 Die Aufnahme erfolgt durch den Beirat zur Förderung des Sports in Regensburg (Sportbeirat).
3.3 Für die individuellen Förderungsleistungen ist die soziale Bedürftigkeit mit zu betrachten.
Der Aufbau und Betrieb von verbesserten Vereinsstrukturen für den Leistungssport fördert überwiegend die Sportler/-innen der städtischen Sportvereine.
Zu fördernde Sportveranstaltungen müssen zum Großteil im Stadtgebiet sein.
Die Individualförderung von Sportler/-innen erfolgt grundsätzlich für ein Jahr und kann nach erneuter Antragsstellung und Prüfung verlängert werden. Die Förderung erfolgt pauschal und kann maximal 50 % der Gesamtkosten betragen. Bei Antragsstellung ist der Verwendungszweck zu beschreiben und ein Finanzierungsplan beizufügen.
Zielperspektive ist die Teilnahme an Europa- oder Weltmeisterschaften und Olympischen Spielen/Paralympics.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf Leistungen.
Die Antragstellung erfolgt durch den Regensburger Sportverein bzw. Verband, dem der/die Athlet/-in angehört bzw. die jeweilige Sportanlage betreibt oder zu förderndes Personal beschäftigt. Die Auszahlung der Mittel erfolgt grundsätzlich an den Verein bzw. Verband.
Die Richtlinien wurden vom Stadtrat am 28. April 2016 beschlossen und treten zum 01. Juli 2016 in Kraft.
Die Änderungen mit Beschluss des Stadtrates vom 30. Januar 2025 treten zum 01. März 2025 in Kraft.