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Satzung über die Benutzung der Notwohnanlagen der Stadt Regensburg (Notwohnanlagenbenutzungssatzung - NWBS) vom 24.10.2024

Aufgrund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung. Die in der Satzung verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich ausdrücklich auf alle Geschlechter:

§ 1
Notwohnanlagen

(1) Diese Satzung regelt die Benutzung von Notwohnanlagen. Die Notwohnanlagen der Stadt Regensburg (im folgenden "Stadt") sind öffentliche Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung von Personen, die obdachlos sind oder denen Obdachlosigkeit droht und denen nachweislich eine andere angemessene Wohnmöglichkeit nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht.

(2) Obdachlosigkeit im Sinne von Absatz 1 liegt dann vor, wenn Personen ihre bisherige Unterkunft verloren haben oder diese menschenunwürdig ist und sie nicht im Stande sind, unter Aufbieten aller eigenen Kräfte oder durch die Unterstützung von Angehörigen, eine andere Unterkunft beschaffen zu können.

(2) Notwohnanlagen sind die stadteigenen Notwohnungen und Gemeinschaftsunterkünfte mit Notschlafstellen. Notwohnungen sind durch die Bewohner abschließbare Unterkunftseinheiten, die zur vorübergehenden Unterbringung zugewiesen werden. Notschlafstellen in Gemeinschaftsunterkünften sind Mehrbettzimmer ohne individuell abschließbare Rückzugsbereiche.

§ 2
Gemeinnützigkeit, Mildtätigkeit

(1) Die städtischen Notwohnanlagen verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Tätigkeit der Notwohnanlagen zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern; die Einrichtungen sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zweck.

(2) Zweck der Notwohnanlagen ist die Förderung des Wohlfahrtswesens und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen.

(3) Mittel der Einrichtungen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stadt Regensburg erhält keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Trägerin auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der städtischen Notwohnanlagen.

(4) Die Stadt Regensburg erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Notwohnanlagen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlage zurück.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Notwohnanlagen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stadt Regensburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Notwohnanlagen fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Voraussetzungen der Unterbringung

(1) Die Notwohnanlagen dürfen nur aufgrund einer Zuweisung durch die Stadt benutzt werden.

(2) Alle Einwohner der Stadt haben im Rahmen der Zweckbestimmung der Notwohnanlagen (§ 1) einen Anspruch auf Unterbringung nach Maßgabe ihrer Bedürftigkeit und der verfügbaren Räume. Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Notwohnanlage besteht nicht. Im Rahmen der Zweckbestimmung der Notwohnanlagen kann die Stadt auch andere Personen unterbringen.

(3) Personen, die in eine Gemeinschaftsunterkunft aufgenommen werden sollen, haben der Einrichtungsleitung vor oder unverzüglich nach ihrer Aufnahme ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass bei ihnen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer ansteckungsfähigen Lungentuberkulose vorhanden sind (§ 36 Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 1 Nummer 3 Infektionsschutzgesetz).

§ 4
Benutzungsverhältnis und Gebührenpflicht

(1) Durch die Zuweisung wird ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis begründet. Die Zuweisung kann befristet und unter Auflagen und Bedingungen erfolgen.

(2) Die Zuweisung in eine Notwohnung erfolgt in der Regel für einen bestimmten Zeitraum. Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft oder auf Zuweisung von Räumen bestimmter Art und Größe besteht nicht. In einer Obdachlosengemeinschaftsunterkunft erfolgt die Zuweisung tageweise. Ein Rechtsanspruch auf einen bestimmten Bettplatz besteht hierbei nicht.

(3) Die Benutzung der Notwohnungen ist gebührenpflichtig nach den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Notwohnungen der Stadt Regensburg (Notwohnanlagen-Gebührensatzung Notw.-GS).

(4) Es können auch mehrere Benutzer einer abgeschlossenen Notwohnung zugewiesen werden, die miteinander verwandt, verheiratet oder verschwägert sind, sich in eingetragener Lebenspartnerschaft befinden oder sonst eine auf Dauer und häusliche Gemeinschaft angelegte Beziehung führen.

(5) Die Bewohner der Notwohnanlagen haben sich beim Amt für Stadtentwicklung vormerken zu lassen, um auf dem freien Wohnungsmarkt eine Mietwohnung zu erlangen. Daneben haben sie sich um eine alternative Beherbergungsmöglichkeit zu bemühen. Die Bemühungen der Suche nach einer angemessenen Unterkunft sind der Stadt auf Verlangen schriftlich vorzulegen.

§ 5
Auskunftspflicht

Die Bewohner der Notwohnanlagen und Personen die dort untergebracht werden wollen, haben den Beauftragten der Stadt auf Verlangen Auskünfte über alle Tatsachen die für den Vollzug dieser Satzung maßgeblich sind, zu erteilen. Dies gilt insbesondere über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Diese Auskünfte sollen die Prüfung der Notwendigkeit einer sicherheitsrechtlichen Unterbringung ermöglichen und die Feststellung der Zuständigkeit gewährleisten. Beauftragte im Sinne dieser Satzung sind Bedienstete des Amtes für Soziales.

§ 6
Benutzung der Notwohnanlagen

(1) Die Benutzer dürfen die ihnen zugewiesenen Notwohnanlagen nur zu Wohnzwecken verwenden. Eine Überlassung der Notwohnanlage an Dritte oder die Aufnahme von anderen Personen ohne schriftliche Einwilligung durch das Amt für Soziales ist nicht gestattet.

(2) Die Benutzer haben die Notwohnanlagen, insbesondere die Unterkunftsräume und die Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Küchen, Waschküchen, Sanitäreinrichtungen, etc.) pfleglich zu behandeln, stets in sauberem Zustand zu halten und nicht gesetzwidrig zu gebrauchen. Sie haben sich in den Notwohnanlagen so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird.

(3) Mit Rücksicht auf die Gesamtheit der Benutzer und im Interesse einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Notwohnanlagen ist es den Benutzern insbesondere nicht gestattet:

  1. Antennenanlagen einschließlich Satellitenschüsseln ohne die vorherige schriftliche Einwilligung anzubringen oder zu betreiben. Die Einwilligung kann widerrufen werden, wenn Auflagen nicht eingehalten werden, die Gebäude beschädigt oder die anderen Benutzer oder Nachbarn gefährdet oder belästigt werden, oder sich Umstände ergeben, unter denen die Einwilligung nicht mehr erteilt werden würde;
  2. in den Notwohnanlagen innen und außen bauliche Änderungen vorzunehmen sowie sperrige Gegenstände jeglicher Art außerhalb der vorgesehenen Flächen aufzustellen oder zu lagern;
  3. Altmaterial oder leicht entzündliche Sachen jeglicher Art in den Notwohnanlagen zu lagern;
  4. Tiere ohne schriftliche Einwilligung zu halten;
  5. Waffen im Sinne des Waffengesetzes (WaffG) in Notwohnanlagen zu lagern oder mit sich zu führen;
  6. Cannabis in Innenräumen und im Umkreis (entspricht einem Radius von mindestens 100 Metern vom Eingangsbereich) von Notwohnanlagen zu konsumieren, ausgenommen davon ist der Gebrauch von Cannabis zu medizinischen Zwecken. Es gelten außerdem die gesetzlich festgelegten Verbotszonen.

(4) Die Benutzer sind verpflichtet, Schäden in den Notwohnanlagen, insbesondere in den Gemeinschaftseinrichtungen sowie das Auftreten von Ungeziefer unverzüglich dem Amt für Soziales anzuzeigen.

(5) Die Beauftragten der Stadt (Amt für Soziales) sind berechtigt, zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser Satzung und aus der Hausordnung in der jeweils gültigen Fassung, Notwohnungen und die von den Benutzern genutzten Räume (u.a. Abstellräume) nach vorheriger Ankündigung zu betreten; dies gilt auch für Belegungskontrollen und zur Überprüfung der Sicherheit insbesondere Brandschutz in den einzelnen Räumen und zur Vermeidung und Beseitigung von Schäden. In begründeten Einzelfällen ist eine solche Betretung auch in der Nachtzeit zwischen 20:00 und 06:00 Uhr angezeigt.

Bauliche Maßnahmen sowie sonstige Vorkehrungen, die zur Erhaltung der Notwohnanlage, zur Abwendung drohender Gefahren sowie zur Beseitigung von Schäden notwendig werden oder der Modernisierung dienen, darf die Stadt auch ohne Zustimmung der Benutzer vornehmen. Die Benutzer haben die in Betracht kommenden Räume nach rechtzeitiger Ankündigung der Maßnahmen zugänglich zu halten. Sie dürfen die Ausführung der Maßnahmen nicht behindern und verzögern. Zur Verhütung einer Gefahr für Gesundheit oder Leben von Menschen oder zur Vermeidung bzw. Beseitigung akuter Schäden an den Gebäuden können die Notwohnungen jederzeit und ohne vorherige Ankündigung betreten werden. Bei längerer Abwesenheit haben die Benutzer dafür zu sorgen, dass die Notwohnungen zur Verhütung drohender Gefahren betreten werden können.

(6) Zum Vollzug dieser Satzung können Anordnungen für den Einzelfall getroffen werden. Die Benutzer haben diesen Anordnungen und Weisungen der Hausverwalter oder anderen Beauftragten des Amtes für Soziales unverzüglich Folge zu leisten.

(7) Das Amt für Soziales kann ergänzend eine Hausordnung für die Benutzung einer Notwohnanlage erlassen, die einzuhalten ist.

(8) Besucher haben sich in den Notwohnanlagen so zu verhalten, dass keine andere Person geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird, insbesondere sind die Regelungen dieser Satzung und der jeweiligen Hausordnung zu beachten.

(9) Wer sich ohne Aufnahme in einer Notwohnanlage aufhält, oder als Besucher gegen Bestimmungen des § 6 Abs. 8 verstößt, kann aus der Notwohnanlage verwiesen werden. Ferner kann das künftige Betreten der Notwohnanlage befristet oder auf Dauer durch die unter Abs. 6 genannten Personen untersagt werden (Hausverbot).

§ 7
Erlaubnispflicht

(1) Die schriftliche Erlaubnis der Stadt ist nötig zur

  1. Vornahme baulicher Maßnahmen und Änderungen in und an den Unterkünften und zur Errichtung von Nebengebäuden oder sonstigen Bauwerken;
  2. Ausübung eines Gewerbes in den Notwohnanlagen;
  3. Anbringung von Firmentafeln, Schildern und dergleichen;
  4. Anbringung von Antennen außerhalb der Unterkünfte.

(2) Tiere jeglicher Art dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis gehalten werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn andere Bewohner empfindlich gestört werden.

§ 8
Umsetzung und Beendigung des Benutzungsverhältnisses

(1) Die Bewohner können die Notwohnung, nach vorheriger Meldung beim Amt für Soziales, jederzeit aufgeben. Diese Meldung ist spätestens drei Werktage vor dem Auszugstermin anzuzeigen.

(2) Das Benutzungsverhältnis endet bei Tod des Benutzers mit Ablauf des Sterbetages.

(3) Eine Umsetzung in eine andere Notwohnanlage kann erfolgen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Diese Gründe liegen insbesondere vor, wenn

  1. die Notwohnanlage von einem Dritten angemietet wurde und die Stadt diesem gegenüber zur Räumung verpflichtet ist,
  2. eine Sanierung, Modernisierung, ein Abbruch oder die Auflösung einer Notwohnanlage beabsichtigt ist,
  3. die anderweitige Unterbringung aus sachlichen Erwägungen erforderlich ist, z.B.
    • weil Räumlichkeiten verfügbar gemacht werden müssen für die dringende Unterbringung anderer Obdachloser;
    • zur Verminderung der Kosten der Unterkunft;
    • vorbeugend, damit im Bedarfsfall freie Unterkünfte zur Verfügung stehen,
  4. ein Benutzer ungeachtet einer Abmahnung einen satzungswidrigen Gebrauch der Notwohnanlage fortsetzt oder wenn er schuldhaft in erheblichem Maße seine Verpflichtungen aus dieser Satzung bzw. der jeweiligen Hausordnung verletzt (z. B. Randalieren und Stören der Nachtruhe, Straftaten aller Art), oder
  5. wenn die ausschlaggebende Zuweisungsgrundlage für eine bestimmte Notwohnanlage entfällt (wie z. B. Änderung des Gesundheitszustandes, Auszug der minderjährigen Kinder).

(4) Die Stadt kann die Zuweisung in die Notwohnanlage unter angemessener Fristsetzung von mindestens 1 Woche aufheben und diese zwangsweise räumen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Solche Gründe liegen insbesondere vor, wenn

  1. die Unterbringung aufgrund von falschen Angaben erfolgte,
  2. die Notwohnung länger als einen Monat nicht oder zu anderen als zu Wohnzwecken in Anspruch genommen wurde,
  3. ein Benutzer nicht obdachlos ist, seine Selbsthilfepotentiale nicht ausgeschöpft hat um die Obdachlosigkeit zu beseitigen oder sich rechtsmissbräuchlich auf Obdachlosigkeit beruft,
  4. der Benutzer seinen Auskunftspflichten gemäß § 5 der Satzung nicht fristgerecht nachkommt oder sich weigert diese zu erteilen,
  5. der Benutzer sich grundlos weigert, einen Antrag auf Vormerkung (Vormerkbescheid) beim Amt für Stadtentwicklung zu stellen (vgl. § 4 Abs. 5 dieser Satzung), eine andere nachgewiesene Wohnung zu zumutbaren Bedingungen selber anzumieten oder wenn er eine vorgeschlagene Sozialwohnung unberechtigt ablehnt bzw. sich zu Auswahlvorschlägen für Sozialwohnungen nicht äußert, oder
  6. die erforderliche persönliche Mitwirkung des Benutzers zur Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen nach schriftlicher Aufforderung und innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist schuldhaft unterbleibt.

(5) Bei der Gemeinschaftsunterkunft endet das Benutzungsverhältnis jeweils nach Abschluss der Übernachtung. Die Stadt kann bestimmen, bis zu welchem Zeitpunkt der Benutzer die Obdachlosenunterkunft zu verlassen hat.

§ 9 Räumung

(1) Die zugewiesenen Notunterkünfte sind termingemäß zu räumen und in besenreinem Zustand zu hinterlassen, wenn das Benutzungsverhältnis beendet wurde bzw. erloschen ist (§ 8). Die Schlüssel sind bei Auszug der Hausverwaltung zu übergeben. Privates Hab und Gut ist aus der Wohnung zu entfernen. Sollten bauliche Veränderungen durch die Benutzer vorgenommen worden sein, kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gefordert werden.

(2) Wird die Verpflichtung des Absatzes 1 nicht termingemäß erfüllt und ist die Androhung eines Zwangsgeldes erfolglos geblieben bzw. lässt die Anordnung keinen Erfolg erwarten, so kann die Stadt anordnen, dass die erforderliche Räumung auf Kosten und Gefahr des Verpflichteten vorgenommen wird (Ersatzvornahme). Dabei werden nur brauchbar erscheinende und einlagerungsfähige Gegenstände zur Einlagerung in ein städtisches Lager zur vorübergehenden Verwahrung gebracht. Müll und unbrauchbar erscheinende sowie nicht einlagerungsfähige Gegenstände werden entsorgt.

§ 10
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Notwohnanlagen der Stadt Regensburg vom 13. Dezember 1979 zuletzt geändert durch Satzung vom 6.12.1994 (AMBl. Nr. 52 vom 27.12.1994), außer Kraft.

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