Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Notwohnanlagen der Stadt Regensburg (Notwohnanlagen-Gebührensatzung – Notw.-GS) vom 24. Oktober 2024
Aufgrund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Regensburg folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Die Stadt Regensburg erhebt Gebühren für die Benutzung ihrer Notwohnungen.
(2) Notwohnungen nach dieser Satzung sind durch die Bewohner abschließbare Unterkunfts-einheiten, die zur vorübergehenden Unterbringung zugewiesen werden (§ 1 Abs. 3 Notwohnanlagenbenutzungssatzung - NWBS).
(3) Für die Benutzung von Notschlafstellen in Gemeinschaftsunterkünften werden keine Gebühren erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Bewohner der ihnen zugewiesenen Notwohnungen. Sind mehrere Bewohner im Sinne des § 4 Abs. 4 der Notwohnanlagenbenutzungssatzung – NWBS einer Notwohnung gemeinsam zugewiesen worden, haften diese als Gesamtschuldner. Im Übrigen haften mehrere Benutzer einer Nutzungseinheit entsprechend dem Maße der Benutzung.
§ 3
Gebührenmaßstab
Gebührenmaßstab ist bei den Notwohnungen die Fläche der zugewiesenen Unterkunft und die Dauer des Aufenthaltes.
§ 4
Gebührensatz
(1) Der Gebührensatz beträgt, abgestuft nach dem Ausstattungsniveau je Quadratmeter monatlich in der
Kategorie I | ||||
x | Sanitärräume | |||
x | teilweise außerhalb der Wohneinheit | |||
innerhalb der Wohneinheit | ||||
x | Heizung | |||
Zentralheizung | ||||
x | dezentral durch Heizstrahler, Radiatoren, Einzelöfen etc. | |||
x | Kochgelegenheit | |||
x | innerhalb der Wohneinheit | |||
außerhalb der Wohneinheit | ||||
teilweise barrierefreier Zugang | ||||
Balkon oder Terrasse | ||||
Stellplatz oder Garage | ||||
7,30 Euro | ||||
Kategorie II | ||||
x | Sanitärräume | |||
x | teilweise außerhalb der Wohneinheit | |||
x | innerhalb der Wohneinheit | |||
x | Heizung | |||
x | Zentralheizung | |||
dezentral durch Heizstrahler, Radiatoren, Einzelöfen etc. | ||||
x | Kochgelegenheit | |||
innerhalb der Wohneinheit | ||||
x | außerhalb der Wohneinheit | |||
x | teilweise barrierefreier Zugang | |||
Balkon oder Terrasse | ||||
Stellplatz oder Garage | ||||
9,10 Euro | ||||
Kategorie III | ||||
x | Sanitärräume | |||
teilweise außerhalb der Wohneinheit | ||||
x | innerhalb der Wohneinheit | |||
x | Heizung | |||
x | Zentralheizung | |||
dezentral durch Heizstrahler, Radiatoren, Einzelöfen etc. | ||||
x | Kochgelegenheit | |||
x | innerhalb der Wohneinheit | |||
außerhalb der Wohneinheit | ||||
teilweise barrierefreier Zugang | ||||
x | Balkon oder Terrasse | |||
x | Stellplatz oder Garage | |||
10,40 Euro |
(2) In den mit Zentralheizung und Warmwasserversorgung ausgestatteten Wohnungen wird neben der Benutzungsgebühr eine verbrauchsunabhängige Gebühr für die Versorgung mit Wärme und Warmwasser erhoben. Die letztgenannte Gebühr errechnet sich aus dem für alle derartig ausgestatteten Wohnungen gültigen Pauschalbetrag in Höhe von 2,10 Euro/m² und der Anzahl der Quadratmeter der jeweiligen Wohnung. Sie ist zusammen mit der Benutzungsgebühr monatlich zur Zahlung fällig.
(3) In Unterkünften, in den eine Anmeldung der einzelnen Haushalte zur Stromversorgung bei einem Versorgungsunternehmen nicht möglich ist oder der Verbrauchsstrom nicht durch den Zähler den jeweiligen Haushalten zugeordnet werden kann, wird eine Pauschale für Strom in Höhe von 0,65 Euro/m² Wohnfläche erhoben. Die Pauschale für Strom ist zusammen mit der Nutzungsgebühr monatlich zur Zahlung fällig.
§ 5
Entstehung der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht entsteht erstmals mit der Aufnahme in die Notwohnung und danach mit dem ersten Tag jeden Monats (Kalendermonat), solange das Benutzungsverhältnis andauert. Die Gebühren werden als Monatsgebühren erhoben. Soweit die Aufnahme in die Notwohnung im Laufe eines Monats erfolgt, werden die Gebühren nach § 4 anteilig (1/30) für die Tage der Nutzung angesetzt. Die Tage des Beginns und des Endes der Nutzung sind voll gebührenpflichtig.
§ 6
Fälligkeit
Die Gebühren werden am zehnten Tag nach ihrem Entstehen zur Zahlung fällig.
§ 7
Ende der Gebührenpflicht
Die Gebührenpflicht endet mit dem Tag, an dem die Räumung der zugewiesenen Unterkunft erfolgt. § 5 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Wird die Unterkunft der/dem Beauftragten der Stadt verspätet übergeben oder werden die Schlüssel verspätet zurückgegeben aus Gründen, die der/die Nutzer zu vertreten hat/haben, so bleibt die Gebührenpflicht bis zur gemäß § 9 der Notwohnanlagenbenutzungssatzung - NWBS ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft einschließlich der Schlüssel bestehen.
§ 8
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Dezember 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Notwohnanlagen der Stadt Regensburg (Notwohnanlagen-Gebührensatzung - Notw.-GS) vom 01. Juni 2004, bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Regensburg Nr. 26 vom 21. Juni 2004, zuletzt geändert durch Satzung vom 21.03.2018 (AMBl. Nr. 14 vom 3. April 2018) außer Kraft.