Richtlinie der Stadt Regensburg über Zuwendungen an Privathaushalte infolge des Unwetterereignisses Ende Mai / Anfang Juni 2024 vom 20. Juni 2024
Vorbemerkung
Aufgrund der Wetter- und Hochwassersituation im Zeitraum vom 31. Mai 2024 bis 10. Juni 2024 kam es im Stadtgebiet von Regensburg in Folge übersättigter Böden und überlasteter Kanäle in vielen Gebäuden zu Schäden an Hausrat infolge hereindrückenden Wassers (insbesondere aufsteigendes Grundwasser oder Rückstau).
Die vom Freistaat Bayern nach der am 31. Mai 2024 in Kraft getretenen „Richtlinie über die Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ und „Ölschäden an Gebäuden“ zur Bewältigung der Folgen des Hochwassers im Juni 2024“ gewährten staatlichen Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“ werden nur bei Grundwasser, das zunächst an die Oberfläche getreten ist und dann von außen, also oberirdisch, in die Immobilie eingedrungen ist, gewährt. Wenn Wasser aufgrund von steigendem Grundwasser in die Immobilie eingedrungen ist (durch die Bodenplatte, die Wände oder Öffnungen wie etwa Abwasserleitungen) liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der staatlichen Soforthilfen „Haushalt/Hausrat“ dagegen nicht vor.
Die Stadt Regenburg möchte geschädigten privaten Regensburger Haushalten aber auch in diesen Fällen Hilfe zur Bewältigung der Folgen des Ende Mai/ Anfang Juni 2024 stattgefundenen Unwetterereignisses anbieten. Nach Maßgabe dieser städtischen Richtlinie (analog zur Richtlinie des Freistaats Bayern) gewährt sie deshalb ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren, bei der Stadt Regensburg eingegangenen Spenden für die Hochwasseropfer städtische Zuwendungen ausschließlich für Hausratschäden, die nicht durch Überflutungen sondern durch von unten ins Gebäude eindringendes Grundwasser entstanden sind.
1. Allgemeine Regelungen
Auf die Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch.
Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Spendenmittel) gewährt.
2. Zweck und Gegenstand der Zuwendung
Hausrat, der im Zeitraum vom 31. Mai bis 10. Juni 2024 aufgrund der Hochwasser- und Starkregensituation durch aufsteigendes Grundwasser oder Rückstau zu Schaden gekommen ist, soll so ersetzt werden können, dass die betroffenen privaten Haushalte zeitnah mit den zum Leben notwendigsten Haushaltsgegenständen ausgestattet sind.
3. Zuwendungsempfänger/begünstigte Personen
Zuwendungsempfänger sind private Haushalte, die infolge der Unwetterereignisse Ende Mai / Anfang Juni 2024 durch aufsteigendes und von unten in das Gebäude eindringendes Grundwasser einen Schaden an ihrem Hausrat erlitten haben.
Als Zuwendungsempfänger können sowohl Mieter als auch selbstnutzende Eigentümer des geschädigten Anwesens in Frage kommen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Mittel zur Ersatzbeschaffung für die durch das Unwetterereignis zerstörten oder unbrauchbar gewordenen Haushaltsgegenstände verwendet werden.
5. Art und Umfang der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung gewährt.
Zuwendungsfähig sind alle zur Ersatzbeschaffung des Hausrats notwendigen Ausgaben.
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 5.000 €.
War der Schaden versicherbar und wurde hierfür keine Versicherung mit Elementarschadenzusatz abgeschlossen, beträgt die Hilfeleistung 50 % der zuwendungsfähigen Kosten, insgesamt maximal 2.500 €.
6. Mehrfachförderung
Die Zuwendung wird bei eventueller Gewährung weiterer finanzieller Hilfen für denselben Zweck angerechnet. Die Summe aus städtischer Hilfe, Versicherungsleistungen und sonstigen Hilfen darf den tatsächlich entstandenen Schaden am Hausrat nicht übersteigen, anderenfalls wird die Städtische Zuwendung entsprechend gekürzt.
7. Antrag, Bewilligung, Auszahlung
Für den Antrag ist das von der Stadt Regensburg bereitgestellte Formular „Antrag auf Gewährung einer städtischen Zuwendung für Hausrat für Privathaushalte“ zu verwenden.
Der Zuwendungsantrag ist zugleich Auszahlungsantrag und Verwendungsbestätigung.
Der Antrag ist bis spätestens 31. August 2024 bei der zuständigen Bewilligungsstelle:
Stadt Regensburg,
Amt für Stadtentwicklung,
D.-Martin-Luther-Str. 1,
93047 Regensburg,
einzureichen.
Die Bewilligungsstelle prüft den Antrag. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen erlässt sie den Förderbescheid und zahlt die Zuwendung aus.
8. Verwendungsbestätigung, Prüfung
Der Schaden ist in geeigneter Form nachzuweisen (Fotos, Rechnungen, Kostenvoranschläge, Ortseinsicht etc.).
Die Bewilligungsbehörde prüft nach Bewilligung stichprobenartig oder bei begründetem Verdacht, ob aufgrund von Versicherungsleistungen eine Überkompensation entstanden ist. Hierfür kann sie ergänzende Unterlagen, etwa Kontoauszüge, Schadensaufstellung oder Kaufbelege beim Zuwendungsempfänger anfordern.
9. Nebenbestimmungen
Die Zuwendung darf nur zur Erfüllung des unter 2.) dargestellten Zuwendungszwecks verwendet werden.
Im Falle ihrer zweckwidrigen Verwendung unterliegt die Zuwendung der Rückforderung.
Der Zuwendungsempfänger hat unverzüglich mitzuteilen, wenn er nach Antragstellung weitere Hilfen oder Versicherungsleistungen erhält.
Belege und sonstige mit der Förderung zusammenhängende Unterlagen sind vom Zuwendungsempfänger fünf Jahre (beginnend ab Bewilligung) aufzubewahren, sofern nicht nach steuerlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Die einschlägigen Bücher, Belege und Schriften sind auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, die Verwendung der Mittel jederzeit zu überprüfen.
Diese Nebenbestimmungen sind in den Bewilligungsbescheid aufzunehmen.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 31. Mai 2024 in Kraft.
Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.