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Gestaltungssatzung für die Ganghofersiedlung vom 18. April 2005
§ 10 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 89 Abs. 1 Nr. 17 kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000.-€ belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach dieser Satzung erlassenen Gestaltungsvorschrift (§2 bis § 8) zuwiderhandelt oder eine nach § 9 unzulässige Werbeanlage errichtet, anbringt, aufstellt, ändert oder betreibt
Gefunden in: Stadtrecht
Haus- und Schulordnung BS III Volltext
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Art. 17, 18 und 21 Abs. 1 DSGVO). Weiterhin besteht ein Beschwerderecht beim Bayerischen Landesbe-auftragten für den Datenschutz.
Gefunden in: bs3
Satzung über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages in Regensburg (Ausbaubeitragssatzung - ABS) vom 03. April 2006
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Gefunden in: Stadtrecht
Fünfter Teil - Ausnahmen, Ordnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften
(2) Ordnungswidrig im Sinne des Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. g BayWG, wenn die Ordnungswidrigkeit in dem in § 1.01 Abs. 2 beschriebenen Gebiet begangen wird, und im Sinne des § 7 Nr. 1 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt hinsichtlich der nachfolgenden Nrn. 1, 3, 4, 8 bis 17, 19, 21, 23 bis 32, 34, 40 bis 43, hinsichtlich der übrigen ...
Gefunden in: Stadtrecht