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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Baumensembles Rotbuche und Stieleiche in der Ludwig-Eckert-Straße" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 56) (Naturdenkmalsverordnung Nr.56 - NatDV 56) vom 8. Dezember 2003

Der Versuch ist strafbar. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 9 Abs. 4 Halbsatz 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2 oder Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Robinie an der Theodor-Körner-Straße (Puchta-Robinie)" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 55) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 55 - NatDV 55) vom 08. Dezember 2003

Der Versuch ist strafbar. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 9 Abs. 4 Halbsatz 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 2 oder Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Roßkastanien Zum Goldenen Löwen in Stadtamhof" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 53) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 53 - NatDV 53) vom 11. Juni 1997

Der Versuch ist strafbar. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 9 Abs. 4 Halbsatz 2 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 oder Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 dieser Verordnung zuwiderhandelt

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung der Stadt Regensburg über die Lage, Größe, Ausstattung und den Unterhalt von Kinderspielplätzen im Zusammenhang mit Gebäuden (Kinderspielplatzsatzung – KSpS) vom 08. August 1984

Darüber hinausgehende einzelne Kinderspielplätze dürfen zusätzlich errichtet werden. (3) Der Bauherr kann den Kinderspielplatz in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks herstellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht, seine dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber der rechtlich gesichert ist und der Spielplatz für die Kinder entsprechend den Anforderungen in § 4 Abs. ...

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung der Stadt Regensburg zur Herstellung und Ablösung von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge und für Fahrräder (Stellplatzsatzung - StS) vom 01. Februar 2013

Eine Ermäßigung der Stellplätze für Kraftfahrzeuge hat in der Regel zu erfolgen, wenn Mobilitätsbausteine nach den Anlagen 3 und 4 nachgewiesen und angewendet werden. In geeigneten Einzelfällen kann auch ein individuelles Mobilitätskonzept abweichend von den Anlagen 3 und 4 erstellt werden.

Gefunden in: Stadtrecht

Datenschutzhinweise

Die Datenverarbeitung im Rahmen der Herausgabe eines Jahresberichts für die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten beruht auf Art. 85 Abs. 3 BayEUG, gegebenenfalls im Hinblick auf Fotos auf einer Einwilligung. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Name und Adressdaten der Erziehungsberechtigten sowie von Angaben zum Sorgerecht ist Art. 85 Abs. 1 Satz 3 BayEUG. ...

Gefunden in: BS1

Datenschutz

Die Datenverarbeitung im Rahmen der Herausgabe eines Jahresberichts für die Schülerinnen und Schüler und die Erziehungsberechtigten beruht auf Art. 85 Abs. 3 BayEUG, gegebenenfalls im Hinblick auf Fotos auf einer Einwilligung. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Name und Adressdaten der Erziehungsberechtigten sowie von Angaben zum Sorgerecht ist Art. 85 Abs. 1 Satz 3 BayEUG. ...

Gefunden in: bs3

Satzung über die Benutzung der städtischen Einrichtungen der Mittagsbetreuung an Schulen der Stadt Regensburg (Mittagsbetreuung an Schulen - Benutzungssatzung - MaSBS) vom 30. April 2024

Anlage Anlage 1 (zu § 4 Abs. 3 und 4 MaSBS) – Auswertung der Platzvergabe – Mittagsbetreuung Anlage 1 (zu § 4 Abs. 3 und 4 MaSBS) – Auswertung der Platzvergabe – Mittagsbetreuung Zum Download Satzung 9.2.3 als pdf Service

Gefunden in: Stadtrecht

Wahlordnung für den Jugendbeirat der Stadt Regensburg vom 30. April 2015

(2) Das Wahlergebnis wird im Amtsblatt der Stadt Regenburg bekannt gegeben. (3) Die Gewählten werden aufgefordert, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, dass sie die Wahl annehmen

Gefunden in: Stadtrecht

Dritter Teil - Besondere Vorschriften über Beförderung und Umschlag gefährlicher Güter

(2) Elektrische Kabelverbindungen zu den Fahrzeugen einschließlich Fernsprechkabel dürfen während des Ladens oder Löschens weder hergestellt noch getrennt werden. (3) Während eines Gewitters ist das Laden oder Löschen verboten. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Fahrzeuge, die brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse K3 laden oder löschen

Gefunden in: Stadtrecht