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Verordnung der Stadt Regensburg über den geschützten Landschaftsbestandteil "Orchideenstandort in der Tongrube Dechbetten" vom 30. August 1994
(3) Der geschützte Landschaftsbestandteil mit einer Größe von ca. 1,56 Hektar umfaßt die Grundstücke Fl.Nrn. 127/2 (t), 133/4 (t), 84 (t) und 82 (t) der Gemarkung Dechbetten. (4) Die Lage des geschützten Landschaftsbestandteiles ist in einer Karte im Maßstab 1:2000 eingetragen.
Gefunden in: Stadtrecht
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Brandlberg" vom 29. März 1996
§ 7 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 17 oder des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 9 dieser Verordnung zuwiderhandelt
Gefunden in: Stadtrecht
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Südöstliche Juraausläufer bei Regensburg" vom 01. Dezember 1992
§ 7 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 7 Abs. 3 Satz 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verboten des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 17 oder des § 4 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 dieser Verordnung zuwiderhandelt
Gefunden in: Stadtrecht
Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Roßkastanien Zum Goldenen Löwen in Stadtamhof" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 53) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 53 - NatDV 53) vom 11. Juni 1997
(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht nachkommt. (4) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich entgegen § 6 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 50 ...
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Kleinkläranlagen
Das Einleiten von in einer Kleinkläranlage behandeltem häuslichen Abwasser in ein Gewässer (Grundwasser oder oberirdisches Gewässer) stellt eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz – WHG – dar und bedarf einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Der Antrag auf wasserrechtiche Erlaubnis ist beim Umweltamt vorzulegen.
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Veranstaltungskalender
An diesem Tag gibt es im Prüfeninger Schlossgarten neben einem tollen ... mehr erfahren 1 2 3 4 5 Neue Veranstaltung eintragen Informationen für Veranstalter FAQs Veranstaltungskalender Für Veranstaltungskalender registrieren Nutzungsbedingungen für den Veranstaltungskalender ...
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Backwaren
Hier finden Sie Rezept-Ideen Semmelknödel, Speckknödel Ein leckeres Rezept für 4 Personen und 300 Gramm altes Brot Rezept für 4 Personen Zutaten: ca. 300 g alte Semmeln oder altes Brot ca. 200 ml heiße Milch 3-4 Eier 1 Zwiebel Knoblauch, je nach Geschmack Butter Semmelbrösel (selbstgemacht aus trockenem Brot und oder Semmeln) Salz, Pfeffer, Muskat für ...
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Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Unterislinger Eichen" (Naturdenkmal Nr. 50) vom 26. Mai 1993
(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt. (3) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet
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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des Naturdenkmales "Wutzlhofener Eiche" (Naturdenkmal Nr. 51) vom 04. Februar 1994
(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt. (4) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 dieser Verordnung die dort vorgeschriebene ...
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Anlage zu § 4 der Satzung
Kennung Gemarkung Bezeichnung Größe in ha 3 54/30 5310 Prüll Vitusstr. 4 b 0,2941 4 656 5217 Burgweinting Untere Seeteile 0,2830 660 5217 Burgweinting Untere Seeteile 0,2374 661 5217 Burgweinting Untere Seeteile 0,2268 ...
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