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Regensburger Nachhaltigkeitswoche 2025
Der Preis ist insgesamt mit 10.000 € dotiert. Ebenfalls am 4. Juni präsentieren die Green Offices der beiden Hochschulen gemeinsam mit dem studentischen Verein Campus Regensburg e.V. einen zentralen Nachhaltigkeitsbereich auf dem Campusfest Regensburg.
Gefunden in: Bei uns 507
Mitglieder und Zuständigkeit
Reihe v.l.n.r.: Dr. Volker Sgolik, Theresa Fritsch, Daniel Pohl 4. Reihe v.l.n.r.: Andreas Endl, Stefan Volnhals 5. Reihe v.l.n.r.: Peter Steibl, Thomas Schieder © ReKo-Geschäftsstelle Zuständigkeit Die Regionale Kommission Ostbayern ist für die Einrichtungen nach § 1 des Rahmenvertrages in nachfolgend genannten Landkreisen und kreisfreien Städten der Regierungsbezirke Niederbayern ...
Gefunden in: ReKo
Welterbe Altstadt Regensburg mit Stadtamhof und Donaulimes
Diese Ausstellung steht im Zeichen der Erinnerung an das Ende des Zweiten Weltkrieges vor 80 Jahren. Von 4. April bis 11. Mai 2025 im Besucherzentrum Welterbe Regensburg. Geänderte Öffnungszeiten 27.02.2025Geänderte Öffnungszeiten für Donnerstag, 03.04.2025: 10-17 Uhr geöffnet (verkürzte Öffnungszeit).
Gefunden in: Welterbe
Geschäftsordnung für die Delegiertenversammlung der Regensburger Alten- und Seniorenclubs, die Delegiertenversammlung der Heimbeiräte der Regensburger Alten- und Pflegeheime und den Seniorenbeirat der Stadt Regensburg vom 24.05.2017
Die/Der Delegierte gibt seine Stimmen durch Eintrag der Namen seiner Kandidatinnen/Kandidaten auf dem Stimmzettel ab. Vergeben werden müssen mindestens 4 Stimmen. Jede/jeder Kandidatin/Kandidat kann nur eine Stimme erhalten. Vergibt eine/ein Delegierte/Delegierter mehr als 6 Stimmen oder weniger als 4 Stimmen, so ist der Stimmzettel ungültig.
Gefunden in: Stadtrecht
Satzung der Stadt Regensburg für den Smart-City-Beirat (Smart-City-Beiratssatzung - SCBS)
Bei mehr als je einem Vorschlag entscheidet die Vorsitzende/der Vorsitzende über die Besetzung. (4) Die wird im Smart-City-Beirat durch die Oberbürgermeisterin/den Oberbürgermeister oder einer/einen von ihr/ihm benannten Vertreterin/Vertreter vertreten.
Gefunden in: Stadtrecht
Zweiter Teil - Allgemeine Vorschriften
Das Festmachen über Gleise hinweg ist verboten. (4) Beiboote dürfen, außer im Falle des § 4.05, nur dicht vor oder hinter den Fahrzeugen oder zur Landseite hin festgemacht werden
Gefunden in: Stadtrecht
Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Schutze der Altstadt von Regensburg (Altstadtschutzsatzung) vom 04. Dezember 2007
(3) Bezüglich der Gaubeneindeckungen gelten die Vorschriften des § 4 Abs. 2 und 3 entsprechend. Verglasungen von Seitenflächen der Dachgauben sind unzulässig. (4) Dachliegefenster sind nur zulässig, wenn sie zur Entrauchung innenliegender Treppenräume notwendig sind
Gefunden in: Stadtrecht
Satzung der Stadt Regensburg über die Lage, Größe, Ausstattung und den Unterhalt von Kinderspielplätzen im Zusammenhang mit Gebäuden (Kinderspielplatzsatzung – KSpS) vom 08. August 1984
(3) Der Bauherr kann den Kinderspielplatz in unmittelbarer Nähe des Baugrundstücks herstellen, wenn ein geeignetes Grundstück zur Verfügung steht, seine dauerhafte Nutzung für diesen Zweck gegenüber der rechtlich gesichert ist und der Spielplatz für die Kinder entsprechend den Anforderungen in § 4 Abs. 3 sicher zu erreichen ist. (4) Die §§ 3 bis 6 dieser Satzung gelten auch ...
Gefunden in: Stadtrecht
Verordnung der Stadt Regensburg über das Überschwemmungsgebiet an der Donau von Flusskilometer 2.372,105 bis Flusskilometer 2.387,660 und am Regen von Flusskilometer 0,000 bis Flusskilometer 4,855 auf dem Gebiet der Stadt Regensburg vom 04. August 2015
Spätestens 4 Wochen vor Beginn der Baumaßnahme ist das Vorhaben der , Umweltamt, anzuzeigen. § 4 Sonstige Vorhaben (1) Für sonstige Vorhaben nach § 78a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und Nr. 8 WHG gilt § 78a Abs. 2 WHG
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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Trockenhänge bei Gallingkofen" als Landschaftsbestandteil (Landschaftsbestandteilverordnung Trockenhänge bei Gallingkofen - TGV) vom 17. November 1997
§ 6 Ordnungswidrigkeiten (1) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 12 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 Satz 1 oder Satz 2 Nrn. 1 bis 17 dieser Verordnung zuwiderhandelt
Gefunden in: Stadtrecht