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Verordnung über Ladenschlussregelungen in der Stadt Regensburg (Regensburger Ladenschlussverordnung - RLSV) vom 02. April 1982

(2) Abs. 1 Nr. 1 bis 3 gilt nicht für die Abgabe am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag. (3) § 5 des Gesetzes über den Ladenschluss und §§ 2,3 dieser Verordnung bleiben unberührt. § 2 Sonntagsverkauf am 24.

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Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Unterislinger Eichen" (Naturdenkmal Nr. 50) vom 26. Mai 1993

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt. (3) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet

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Allgemeine Bedingungen für die Benutzung des Naturkundemuseums Ostbayern vom 04. April 1990

(4) Die Erlaubnis gilt nur für die Dauer der beantragten Benutzung. (5) Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung von Sammlungsbeständen entscheidet bei Benutzung die Museumsleitung

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Verordnung der Stadt Regensburg über geschützte Landschaftsbestandteile in Königswiesen und Dechbetten vom 18. Juni 1991

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des Naturdenkmales "Wutzlhofener Eiche" (Naturdenkmal Nr. 51) vom 04. Februar 1994

(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt. (4) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 dieser Verordnung die dort vorgeschriebene Anzeige nicht ...

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Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Notwohnanlagen der Stadt Regensburg (Notwohnanlagen-Gebührensatzung – Notw.-GS) vom 24. Oktober 2024

Die Pauschale für Strom ist zusammen mit der Nutzungsgebühr monatlich zur Zahlung fällig. § 5 Entstehung der Gebührenpflicht Die Gebührenpflicht entsteht erstmals mit der Aufnahme in die Notwohnung und danach mit dem ersten Tag jeden Monats (Kalendermonat), solange das Benutzungsverhältnis andauert.

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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Kastanien Am Gries" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 52) vom 28. März 1996

(3) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 50.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 dieser Verordnung nicht nachkommt. (4) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich entgegen § 6 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG ...

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Verordnung über das flächenhafte Naturdenkmal "Große Doline auf dem Keilberg" in Regensburg vom 27. Juni 1980

(3) Die Grenzen des Naturdenkmals sind in einer Karte M 1 : 5 000 und in einer Flurkarte M 1 : 1 000 rot eingetragen, die bei der als Untere Naturschutzbehörde niedergelegt sind.

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Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Säuleneiche" vom 14. Mai 1992

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt. (3) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet

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Verordnung über das Naturdenkmal "Baumensemble Hängebuche-Blutbuche" vom 02. April 1992

(2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt. (3) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet

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