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Cartoons für die smarte Stadt
© Dirk Meissner Cartoon 8: Digitale Bildung Der achte Cartoon beschäftigt sich mit dem Thema digitale Bildung. Mit der voranschreitenden Digitalisierung steigen die Herausforderung mit neuen Entwicklungen schritthalten zu können, insbesondere für ältere Mitbürgerinnen und Mitbürger.
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Satzung der Margarete und Karl Nagel Stiftung in Regensburg vom 15. März 2018
(3) Im Übrigen gelten für Satzungsänderungen die einschlägigen Vorschriften der Bayerischen Gemeindeordnung. § 8 Vermögensanfall Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an die Waisenhausstiftung Stadtamhof mit Sitz in Regensburg.
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Satzung der Hildegard Schmalzl Musikstiftung in Regensburg vom 08. Juni 2011
Umwandlung des Zwecks und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. § 8 Vermögensanfall Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die .
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Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg (Informationsfreiheitssatzung - IFS) vom 21.03.2011
§ 7 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten Rechtsvorschriften, die einen spezialgesetzlichen Zugang zu Informationen regeln oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt. § 8 Kosten Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) entsprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für ...
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Satzung der Eberhard Dirrigl Stiftung vom 16. Dezember 2010
§ 7 Stifterandenken Das Stiftergrab am Unteren Katholischen Friedhof Regensburg ist auf Kosten der Stiftung zu pflegen, zu erhalten und an Allerheiligen und am Geburtstag des Stifters einfach und würdig mit der Regensburger Stadtschleife zu schmücken. § 8 Vermögensanfall Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke hat die das ...
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Dultverordnung (DV) vom 7. Dezember 2010
§ 5 Zuwiderhandlung (1) Nach Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbußen belegt werden, wer entgegen § 2 Abs. 2 Nr. 1 Glas- oder Pfeffersprühdosen sowie ätzende oder färbende Substanzen mitführt, § 2 Abs. 2 Nr. 2 Sachen mitführt, die dazu geeignet sind, als gefährliche Gegenstände Verwendung zu finden, § 2 Abs. 2 Nr. 3 erkennbar nicht für Besucher oder Besucherinnen zugelassene Bereiche ...
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Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Unterislinger Eichen" (Naturdenkmal Nr. 50) vom 26. Mai 1993
(3) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße belegt werden, wer entgegen Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG und § 6 die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Anlage (*Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.) ...
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Allgemeine Bedingungen für die Benutzung des Naturkundemuseums Ostbayern vom 04. April 1990
(4) Die Benutzer haben in Beschriftungen und Katalogen den Namen der Sammlung anzugeben. § 8 Zurücknahme der Erlaubnis Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden, wenn sich der Erlaubnisinhaber nicht an die Bedingungen und Auflagen hält
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Satzung über den Sicherheitsbeirat der Stadt Regensburg (Sicherheitsbeiratssatzung - SiS) vom 12. Juni 1997
(2) Die Verwaltung der Haushaltsmittel obliegt der geschäftsführenden Stelle. § 8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Kastanien Am Gries" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 52) vom 28. März 1996
(4) Nach Art. 52 Abs. 4 Nr. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 500,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich entgegen § 6 dieser Verordnung in Verbindung mit Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG die dort vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet. § 8 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Anlagen (*Karten sind nicht maßstabsgetreu ...
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