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Satzung der Stadt Regensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stadtamhof vom 6. Dezember 2024

Die Stadt Regensburg erlässt aufgrund von § 142 Abs. 3 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) folgende Satzung, die die Satzung der Stadt Regensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stadtamhof ändert:

§ 1 Erweiterung des Sanierungsgebietes

In dem in § 2 näher beschriebenen Gebiet „Gries“ liegen städtebauliche Missstände vor. Dieser Bereich soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen wesentlich verbessert werden. Das insgesamt 12,4 ha umfassende Gebiet wird hiermit förmlich als Erweiterung zum bestehenden Sanierungsgebiet „Stadtamhof“ festgelegt. Das erweiterte Sanierungsgebiet erhält die Bezeichnung „Sanierungsgebiet Stadtamhof mit Gries“.

§ 2 Abgrenzung des Erweiterungsgebietes

  1. Das Erweiterungsgebiet wird an der Nordseite in Richtung Osten bis einschließlich des Grieser Spitz begrenzt durch das Ufer des Schleusenkanals bzw. des Regens. Im südlichen Verlauf Richtung Westen wird es begrenzt durch das Ufer des nördlichen Donauarms. Den westlichen Abschluss markiert das Areal der St. Katharinenspitalstiftung, die Westseite der Spitalgasse und die Nordseite der Gebhardstraße bis zur Westseite von An der Schierstadt. Dann springt der Verlauf zur Südseite der Gebhardstraße, um entlang der östlichen Grenze des
    Katharinenspital-Areals weiter nach Süden zu verlaufen. Die Grenze umfasst die südliche bauliche Fassung des Brückenbasars und verläuft dann nach Norden auf die nördliche Grenze der Andreasstraße. Im weiteren Verlauf nach Norden liegt die Grenze auf der Westseite der Gerhardingerstraße bis sie wieder auf die nördliche Grenze des Erweiterungsgebietes trifft.
    Das Erweiterungsgebiet schließt damit unmittelbar an das bestehende Sanierungsgebiet „Stadtamhof“ an.
  1. Werden innerhalb des Sanierungsgebietes durch Grundstückszusammenlegungen Flurstücke aufgelöst und neue Flurstücke gebildet oder entstehen durch Grundstücksteilungen neue Flurstücke sind die Bestimmungen dieser Satzung auf diese ebenso anzuwenden.
  2. Der räumliche Geltungsbereich des Erweiterungsgebietes ist in der Anlage 1 „Plananlage zur Satzung zur Änderung der Satzung der Stadt Regensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stadtamhof“ vom 14.10.2024 dargestellt. Desweiteren sind die Flurstücke im Geltungsbereich des Erweiterungsgebietes in der Anlage 2 „Liste der Flurstücke im Geltungsbereich des Erweiterungsgebietes“ aufgeführt. Diese Anlagen sind wesentliche Bestandteile dieser Satzung.

§ 3 Verfahren

Für das Erweiterungsgebiet „Gries“ kommt das vereinfachte Verfahren zur Anwendung. Die Anwendung der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB ist ausgeschlossen.

§ 4 Genehmigungspflichten im Erweiterungsgebiet „Gries“

Im Rahmen der Vorschriften des § 144 BauGB findet § 144 Abs. 2 keine Anwendung.

§ 5 Genehmigungspflichten im ursprünglichen Sanierungsgebiet „Stadtamhof“

Der § 3 „Genehmigungspflichten“ der Satzung der Stadt Regensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stadtamhof vom 01. Juli 2003 wird wie folgt neu gefasst: „Im Rahmen der Vorschriften des § 144 BauGB findet § 144 Abs. 2 keine Anwendung.“

§ 6 Durchführungsfrist

Die Durchführung der Sanierung ist befristet bis zum 31. Dezember 2036.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt entsprechend § 143 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Die Satzung der Stadt Regensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Stadtamhof“ vom 01. Juli 2003 bleibt im Übrigen weiterhin in Kraft.

Anlagen

Anlage 1: Plananlage zur Änderung der Satzung der Stadt Regensburg über die förmliche 

                Festlegung des Sanierungsgebietes Stadtamhof vom 14.10.2024

Anlage 2: Liste der Flurstücke im Geltungsbereich des Erweiterungsgebietes vom

                14.10.2024

 

Hinweise:

Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und Mängel der Abwägung nach
§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres - Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren – seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Die Satzung wird zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft gegeben. Möglichkeit hierzu besteht beim Amt für Stadtentwicklung während der Öffnungszeiten für den allgemeinen Besucherverkehr im Neuen Rathaus, Amt für Stadtentwicklung, D.-Martin-Luther-Str. 1, 93047 Regensburg, Zimmer 1.051.

 

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