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Verordnung der Stadt Regensburg über Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Regensburg (Taxitarifordnung) vom 02. September 1991
(5) Das Zurückschalten des Fahrpreisanzeigers aus der Stellung „Kasse“ in die Stellung „Frei“ kann manuell oder nach einer bestimmten Wegstrecke (ca. 10 m) automatisch erfolgen. Bei manuellem Zurückschalten in die Stellung „Besetzt“ muss der zuletzt wirksame Tarif verwendet werden
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Stellungnahmen und Veröffentlichungen des Integrationsbeirates
Dazu gehört auch das Wahlrecht für alle, die in Deutschland leben und einen Beitrag zur Gesellschaft leisten. Etwa 10 Millionen Menschen – rund 12 % der Gesamtbevölkerung – sind von diesen grundlegenden Rechten ausgeschlossen, weil sie keinen deutschen Pass besitzen.
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Neujahrsempfang 2018
In den vergangenen fünf Jahren ist die Zahl der Einwohner um fast 10 000 angestiegen auf inzwischen knapp 165 000. Wir gehen davon aus, dass die Einwohnerzahl auch in den kommenden Jahren zunehmen wird.
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Verordnung über die Organisation der öffentlichen Hauptschulen in der Stadt Regensburg vom 9. August 2010
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft: die Verordnung der Regierung der Oberpfalz über die Organisation der öffentlichen Volksschulen in der , vom 16. März 1998 Nr. 240-5102-R-10 (RABl S. 17); zuletzt geändert mit Verordnung vom 2. Februar 2009 Nr. 43.11.5102-R-19 (RABl S. 14); die Verordnung über die Organisation der öffentlichen Volksschule Sinzing vom 9.
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Richtlinien über die Vergabe von Mitteln zur Förderung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Regensburg vom 28. Juni 1979
R. mehr als nur einem Unternehmen zugutekommen und der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen am Standort dienen, (2) Maßnahmen zum Ausbau und zur Bereitstellung wissenschaftlicher Infrastruktur, wenn diese der Stärkung vorhandener wissenschaftlicher Exzellenz oder dem Aufbau neuer Kompetenzfelder in Regensburg dienen, (3) Maßnahmen, die dem Erscheinungsbild, der Gestaltung oder der Vermarktung ...
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Richtlinien für die Bewilligung, Auszahlung und Kontrolle von Zuwendungen der Stadt Regensburg an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Personen oder Institutionen (Allgemeine Zuwendungsrichtlinien) vom 30. März 1994
Rücklagen sind in der Bilanz auszuweisen und dürfen jährlich zusammen nicht höher sein als 10 Prozent der Gesamtausgaben. Eine Überschreitung des Rücklagenbetrages und/oder eine Änderung des Auflösungszeitraumes bedarf der Zustimmung des Fachreferates 2.
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Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Regensburg vom 28. November 2017
Art. 5 Abs. 7 KAG, Art. 70 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches, des § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung und anderer Gesetze. § 3 Gebührentatbestand Eine Gebühr wird für jede Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung der Stadt erhoben
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Verordnung über die Organisation der öffentlichen Grundschulen in der Stadt Regensburg vom 9. August 2010
Grundschule am Napoleonstein Regensburg: Teil des Stadtgebietes von Regensburg, begrenzt im Norden und im Osten durch die Konradstraße, die Haydnstraße, den Martinweg, die Carl-Thiel-Straße, Alfons-Auer-Straße, Kavalleriestraße, Reiterstraße, Prinz-Rupprecht-Straße, Kleiberstraße (alle bisher genannten Straßen mit beiderseitiger Bebauung), durch die Landshuter Straße bis zur Autobahn A 3, ...
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Satzung der Evangelischen Wohltätigkeitsstiftung in Regensburg (EWR) vom 01. Mai 2002
Diese hat es unter Beachtung des Stiftungszwecks unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden. § 10 Stiftungsaufsicht (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung der Oberpfalz. (2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen
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Satzung der Stadt Regensburg über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum (Wohnraumzweckentfremdungssatzung - ZeS) vom 20. Juni 2024
§ 9 Negativattest Bei Maßnahmen, für die eine Genehmigung nicht erforderlich ist, weil Wohnraum nicht vorhanden ist oder keine Zweckentfremdung entsprechend § 3 Abs. 2 vorliegt, ist auf Antrag ein Negativattest auszustellen. § 10 Anhörung der Mieterinnen und Mieter Die Genehmigungsbehörde hat vor der Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum die Mieter/innen anzuhören.
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