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Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung "Arena Regensburg - Regiebetrieb der Stadt Regensburg" vom 26. Juli 2012

In Fällen der Versagung oder Einschränkung des Bestätigungsvermerks ist dem Stadtrat über die Gründe zu berichten. Art. 102 Abs. 4 GO gilt entsprechend. (8) Zur Offenlegung findet § 25 Abs. 4 EBV entsprechend Anwendung. § 9 Gewinn und Verlust Über die Verwendung des Jahresgewinns oder die Behandlung des Jahresverlustes entscheidet der Stadtrat.

Gefunden in: Stadtrecht

Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Regensburg vom 28. November 2017

(3) Bei Verwendung von Restmüllsäcken und bei Selbstanlieferung wird die Gebühr mit dem Entstehen fällig (vgl. § 6 Abs. 4 und 5). (4) Bei Leerungen gem. § 5 Abs. 5 wird die Gebühr zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über Abgaben bei der öffentlichen Entwässerungsanlage der Stadt Regensburg (Entwässerungsabgabensatzung - EAS) vom 01. Dezember 2008

Nr. 51 vom 15. Dezember 2008, geändert durch Satzung vom 4. Dezember 2009, AMBl. Nr. 51 vom 14. Dezember 2009, Satzung vom 12. November 2012, AMBl. Nr. 47 vom 19.

Gefunden in: Stadtrecht

Schillinger, Anja

In der Saison 2018/19 war es: Deutsche Jugendmeisterin in der Abfahrt und der 4. Platz bei der Allgemeinen Deutschen Meisterschaft in der Abfahrt. In der Saison 2019/20 war es: Deutsche Jugendmeisterin Alpine Kombination und der 16.

Gefunden in: Bei uns 507

Erster Teil - Grundsätzliche Vorschriften

Nicht zum Gebiet des Staatshafens gehören die Flurstücke Nrn. 1909/4, 1910, 1910/4, 1910/7, 1912/3, 1912/4, 1912/6, 1912/8, 1912/9, 1912/10, 1912/11, 2063/4 und 2160/2 alle Gmkg.

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung der Stadt Regensburg über ein besonderes Vorkaufsrecht an unbebauten und bebauten Grundstücken i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für ein Gebiet im Umgriff des Rahmenkonzepts Regensburg-Ost (Vorkaufssatzung Regensburg Ost) vom 29. April 2020

(2) Der räumliche Geltungsbereich dieser Satzung erstreckt sich auf die Flurstücke Nummern 327/40, 327/42, 334/14, 334/16, 334/23, 334/45, 344/54, 345, 351/1, 351/2, 355/1, 357, 360, 370, 370/2, 372, 372/1, 372/2, 375/2, 391, 392, 393, 394, 395, 395/2, 395/3, 395/4, 395/5, 396/1, 396/2, 396/3, 396/4, 398/4, 399/2, 400, 400/2, 400/3, 401/4, 402, 402/2, 402/3, ...

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Verordnung der Stadt Regensburg über geschützte Landschaftsbestandteile in Königswiesen und Dechbetten vom 18. Juni 1991

Dezember 2001) Auf Grund der Art. 12 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayer.

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Notwohnanlagen der Stadt Regensburg (Notwohnanlagen-Gebührensatzung – Notw.-GS) vom 24. Oktober 2024

§ 2 Gebührenschuldner Gebührenschuldner sind die Bewohner der ihnen zugewiesenen Notwohnungen. Sind mehrere Bewohner im Sinne des § 4 Abs. 4 der Notwohnanlagenbenutzungssatzung – NWBS einer Notwohnung gemeinsam zugewiesen worden, haften diese als Gesamtschuldner.

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Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Höhenrücken östlich des Ortsteiles Sallern" vom 31. Mai 1991

In der , Gemarkung Sallern, die Flurstücke Fl.-Nr. 153, 153/5,2 (t), 3 (t), 4 (t), 5 (t), 147/4 (t), 147 (t), 147/5 (t), 200/29, 145 (t), 66/3. (3) Die Lage des geschützten Landschaftsbestandteils ist in einer Karte im Maßstab 1 : 2000 eingetragen.

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