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Verordnung der Stadt Regensburg über das Wasserschutzgebiet Sallern in Regensburg und in den Gemeinden Lappersdorf, Zeitlarn und Wenzenbach, Landkreis Regensburg vom 22. Januar 1996

Eigen-tümerwegen verboten , ausgenommen breitflächiges Versickern, wenn das Grundwasser durch gute Deckschichten geschützt ist. - - - 4. Bergbau verboten verboten verboten verboten verboten verboten, wenn dadurch wirksame Deckschichten aufgerissen werden oder Mulden entste- hen können 5.

Gefunden in: Stadtrecht

Gestaltungssatzung für die Ganghofersiedlung vom 18. April 2005

Fensterbleche können in Aluminiumblech natur oder eloxiert E6EV1 ausgeführt werden. (4) Fassade Die Außenwände der Gebäude sind als verputzte Mauerwerkflächen herzustellen. Ornamentputze sind nicht zulässig.

Gefunden in: Stadtrecht

Archiv Einsatzberichte

Januar 2023: Verkehrsunfall mit eingeklemmter Person im Autobahnkreuz Regensburg Gegen 4:30 Uhr kam es auf dem Autobahnkreuz Regensburg in der Überleitung von der A93 zur A3 zu einem schweren Verkehrsunfall.

Gefunden in: Feuerwehr

Führungen für Kitas und Schulen

Sachbuch-Safari – Themenführung Zielgruppe: Klasse 4 Dauer: ca. 60 Minuten Durchführung: nur in der Zentralbücherei möglich Voraussetzung: Die Bücherei ist den Kindern bekannt Lernziele: Recherchekompetenz für z.B.

Gefunden in: Stadtbücherei

Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Japanischen Schnurbaums in der Yorckstr.1" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 57) Naturdenkmalsverordnung Nr. 57 - NatDV vom 07.12.2011

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Gefunden in: Stadtrecht

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg (Informationsfreiheitssatzung - IFS) vom 21.03.2011

(3) Die stellt während der Öffnungszeiten ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. (4) Die stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung

Gefunden in: Stadtrecht

Dultverordnung (DV) vom 7. Dezember 2010

(3) Die Nutzung von Fahrzeugen, die der Fortbewegung von Behinderten dienen (z. B. Rollstühle) ist zugelassen. § 4 Kinder- und Jugendschutz (1) Kindern unter 6 Jahren darf auch in Begleitung von personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen der Aufenthalt in Bier- oder Weinzelten nach 20.00 Uhr nicht gestattet werden

Gefunden in: Stadtrecht

Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg im Ortsteil Kager in Regensburg benutzten Grundwassers vom 05. Oktober 1962

Das Einleiten von Stoffen in den Untergrund. § 4 Ausnahmegenehmigungen (1) Die kann von den Beschränkungen im Wasserschutzgebiet Ausnahmen zulassen, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung des geschützten Wasser nicht zu erwarten ist

Gefunden in: Stadtrecht

Allgemeine Bedingungen für die Benutzung des Naturkundemuseums Ostbayern vom 04. April 1990

Der Antragsteller hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen. (4) Die Erlaubnis gilt nur für die Dauer der beantragten Benutzung. (5) Über den Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Benutzung von Sammlungsbeständen entscheidet bei Benutzung die Museumsleitung

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Abhaltung von Bürgerversammlungen (Bürgerversammlungssatzung - BVerS) vom 25. April 1996

Ausnahmen von Satz 1 und Satz 2 kann die Bürgerversammlung beschließen; der/die Vorsitzende soll einen Vertreter/einer Vertreterin der Aufsichtsbehörde auf Verlangen das Wort erteilen. § 4 Abstimmungen in den Bürgerversammlungen (1) Über Anträge, die in der Bürgerversammlung gestellt werden, entscheidet die Bürgerversammlung in offener Abstimmung.

Gefunden in: Stadtrecht