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Flüchtlinge und Asylsuchende - Häufig gestellte Fragen

Die Verteilung der Asylsuchenden auf Unterkünfte in Regensburg wird nach verfügbaren Kapazitäten durch die Regierung der Oberpfalz vorgenommen. 5. Worin besteht der Unterschied zwischen einer Erstaufnahmeeinrichtung und den anderen Unterkünften?

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Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen im Stadtkreis Regensburg südlich der Donau zwischen Schillerwiese und Mariaorter Brücke vom 09. Februar 1949

§ 4 Ausnahmen von den Vorschriften im § 2 können vom Stadtrat Regensburg in besonderen Fällen zugelassen werden. § 5 Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach den §§ 21 und 22 des Reichsnaturschutzgesetzes und dem § 6 der Durchführungsverordnung bestraft.

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Satzung für die Stadtbücherei der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art vom 20. Dezember 2002

§ 4 Unmittelbarkeit/Ausschließlichkeit Die Tätigkeit der Stadtbücherei zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern. § 5 Vermögensbindung Die Stadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Einrichtung Stadtbücherei oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert bzw.

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Satzung für die "Städtischen Bühnen" Regensburg als gemeinnütziger "Betrieb gewerblicher Art" der Stadt Regensburg vom 26. November 1999

Das Vermögen der Städtischen Bühnen hat die Stadt unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. § 5 Inkrafttreten Die Satzung tritt ab 01. September 1999 in Kraft.

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Satzung für die Kulturveranstaltungen der Stadt Regensburg als gemeinnütziger Betrieb gewerblicher Art vom 20. Dezember 2002

§ 4 Unmittelbarkeit/Ausschließlichkeit Die Tätigkeit der Kulturveranstaltungen zielt darauf ab, nur ihre steuerbegünstigten Zwecke selbst und unmittelbar zu fördern. § 5 Vermögensbindung Die Stadt erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Betriebes "Kulturveranstaltungen" oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen ...

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Allgemeine Aufnahmebestimmungen für das städtische Bürgerheim Kumpfmühl vom 19. August 1982

(4) Es können nach Ermessen der auch Personen aufgenommen werden, die einzelne der in § 1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen. (5) Der Antragsteller hat vor der Aufnahme ein ärztliches Zeugnis über seine Gesundheitszustand beizubringen.

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Richtlinien für die Verleihung eines Ehrenblattes der Stadt Regensburg vom 26. März 1981

Die Beliehenen erhalten neben der Urkunde eine Ehrennadel. 5. Die Verleihung des Ehrenblattes wird vom Stadtrat in nichtöffentlicher Sitzung nach Vorliegen einer Empfehlung des für das Sachgebiet zuständigen Ausschusses beschlossen.Vorschlagsberechtigt sind die Mitglieder des Stadtrates, die Oberbürgermeisterin/der Oberbürgermeister, der/die für das Sachgebiet zuständige ...

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Richtlinien der Stadt Regensburg für das Verfahren bei der Vergabe von Aufträgen "Kunst und Bau" vom 24. November 1994

Hier entscheidet der Bauherr im Benehmen mit dem Kulturreferenten und dem Leiter der Städtischen Galerie und ggf. dem planenden Architekten. 5. Inkrafttreten Diese Richtlinien treten mit Beschluß des Stadtrates vom 24.11.1994 in Kraft.

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Satzung für die Volkshochschule Regensburg als gemeinnütziger "Betrieb gewerblicher Art" der Stadt Regensburg vom 16. November 1999

Das Vermögen der VHS hat die Stadt unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden. § 5 Inkrafttreten Die Satzung tritt ab 01. November 1999 in Kraft.

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Verordnung der Stadt Regensburg über das Anbringen von Anschlägen, Plakaten und über die Darstellung durch Bildwerfer (Plakatier-Verordnung - PlV) vom 19. Dezember 2013

§ 4 Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung, des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes und des Bundesfernstraßengesetzes bleiben unberührt. § 5 Nach Art. 28 Abs. 2 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 in der Öffentlichkeit Anschläge außerhalb der zugelassenen ...

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