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Prof. Dr. Achim Hubel
Konzeption, Zusammenstellung und Bearbeitung Manfred Schuller und Katarina Papajanni (= Die Kunstdenkmäler von Bayern NF, hrsg. von Egon Johannes Greipl, Band 7, Teil 5), Regensburg: Friedrich Pustet 2010 Rezensionen des Gesamtwerks (5 Bände): Wolfgang Wolters. In: Architectura, Band 46, Nr. 1 (2016), Seite 152-155. – Robert Suckale.
Gefunden in: Kulturdatenbank
Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets „Zentrale Fußgängerzone“ vom 03.02.2023
-Martin-Luther-Str. 1, 1.OG, Zimmer 1.046 bzw. 1.047. § 5 Durchführung Die Durchführung der Sanierung ist gem. § 142 Abs. 3 Satz 3 BauGB befristet bis zum 31.12.2037.
Gefunden in: Stadtrecht
Einsatzmöglichkeiten
Da es sich hierbei um keine pädagogische Tätigkeit handelt, erhältst Du für Deine Mithilfe beim Kindertheater eine Aufwandsentschädigung von 5€ je Stunde. Medienpädagogik im Mehrgenerationenhaus Auch medienpädagogische Angebote für Kinder und Jugendliche finden regelmäßig im Mehrgenerationenhaus statt.
Gefunden in: Artikel
Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a – 135 c BauGB in Regensburg (Kostenerstattungsbetragssatzung) vom 06. August 2001
Für sonstige selbständige versiegelbare Flächen gilt die versiegelbare Fläche als überbaubare Grundstücksfläche. § 5 Anforderung von Vorauszahlungen Die kann für Grundstücke, für die eine Kostenerstattungspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Kostenerstattungsbetrages anfordern, sobald die Grundstücke, auf ...
Gefunden in: Stadtrecht
Anlage zu § 12 der Allgemeinen Bedingungen für die Benutzung des Naturkundemuseums Ostbayern: Entgelte für die Benutzung des Naturkundemuseums
§ 4 Wiedergabeentgelte Für Wiedergaben, die dem Museumszweck förderlich sind, kann von einem Entgelt abgesehen werden. § 5 Entgelte für Fotoarbeiten Bei Fotobestellungen erfolgt die Berechnung des Entgeltes durch den beauftragten Fotografen.
Gefunden in: Stadtrecht
Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Märkte der Stadt Regensburg (Marktgebührensatzung – MarktGS) vom 16. Januar 1978
Für im Gebührenverzeichnis nicht aufgeführten Arten der Benutzung werden die Gebühren nach vergleichbaren Tatbeständen bemessen. § 5 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht mit Erteilung der Erlaubnis über die Benutzung der Markteinrichtung
Gefunden in: Stadtrecht
Satzung der Prof. Dr. Julius F. Neumüller Stipendienstiftung in Regenburg vom 24. Mai 2000
§ 4 Grundstockvermögen Das Grundstockvermögen ist in einer Höhe von 200 000 DM dauernd und uneingeschränkt zu erhalten. § 5 Stiftungsmittel Die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Mittel werden aus dem Ertrag oder der sonstigen Nutzung des in § 4 genannten Grundstockvermögens aufgebracht
Gefunden in: Stadtrecht
Verordnung ü. d. Bestimmung bezirkl. Ortsmittelpunkte f. Gemeinden mit mehr als 100000 Einw. o. mit einer Fläche v. mehr als 100 Quadratkilometern sowie f. Gemeinden, d. dch. Eingl. o. Zusammenschl. in ihrem Gebietsumf. geändert o. neugebildet wurden
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Gefunden in: Stadtrecht
Richtlinien der Stadt Regensburg für die Zulassung von Standbetreibern und die Festsetzung von Standentgelten bei Bürger- bzw. Altstadtfesten vom 24. Mai 1995
Die Höhe der Ermäßigung liegt im Ermessen des Kultur- und Fremdenverkehrsamtes. 5. Tatbestand Ein Entgelt wird für jede befugte oder unbefugte Nutzung des Bürgerfestbereichs erhoben. 6.
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Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Regensburg (Kostensatzung - RKS) vom 25. Mai 1988
Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Gebühr von 5 bis 25.000 EURO erhoben. Unberührt bleiben Gebührenregelungen, die in anderen Satzungen oder in Verordnungen getroffen sind oder werden
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