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Leitlinien und Qualitätsziele für die gesamte Stadt

Kinder, Jugendliche und Familien sind entsprechend ihrer Entwicklung an allen sie betreffenden Belangen zu beteiligen Qualitätsziele Ziel 1: Familienfreundliche Stadtentwicklung und Stadtplanung Ziel 2: Kindgerechtes und familienfreundliches Wohnen / Wohnumfeld Ziel 3: Mobilität von Kindern und Jugendlichen Ziel 4: Infrastrukturgebundene Freiräume Ziel 5: Grünbetonte Freiräume Ziel 6: ...

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Satzung der Stadt Regensburg über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes Stadtamhof vom 6. Dezember 2024

Juli 2003 wird wie folgt neu gefasst: „Im Rahmen der Vorschriften des § 144 BauGB findet § 144 Abs. 2 keine Anwendung.“ § 6 Durchführungsfrist Die Durchführung der Sanierung ist befristet bis zum 31. Dezember 2036. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt entsprechend § 143 BauGB mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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Richtlinien der Stadt Regensburg für die Ehrung von Sportler*innen sowie im Sport verdiente Personen (Sportehrungsrichtlinien) vom 17. Dezember 2020

Um den besonderen Wert dieser Auszeichnung zu erhalten, wird die Zahl der jährlichen Ehrungen auf höchstens 2 Ehrennadeln in Gold und 6 Ehrennadeln in Silber beschränkt. Diese Auswahl wird dem Sportausschuss zur Entscheidung vorgelegt

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Satzung der Hildegard Schmalzl Musikstiftung in Regensburg vom 08. Juni 2011

(4) Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr § 6 Stiftungsverwaltung (1) Die Stiftung wird durch die nach den für sie geltenden Bestimmungen verwaltet und vertreten

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Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Regensburg (Informationsfreiheitssatzung - IFS) vom 21.03.2011

. § 6 Schranken des Anspruchs (1) Der Anspruch besteht nicht, soweit einem Bekanntwerden der Informationen Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen

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Verordnung über Ladenschlussregelungen in der Stadt Regensburg (Regensburger Ladenschlussverordnung - RLSV) vom 02. April 1982

Dezember 1996, Verordnung vom 25. September 1997, AMBl. Nr. 40 vom 6. Oktober 1997, AMBl. Nr. 18 vom 02. Mai 2000, Verordnung vom 11. Mai 2006, AMBl. Nr. 22 vom 29. Mai 2006, AMBl.

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Verordnung der Stadt Regensburg über geschützte Landschaftsbestandteile in Königswiesen und Dechbetten vom 18. Juni 1991

. (2) Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 6 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Abs. 2 nicht nachkommt

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Verordnung des Regierungspräsidenten als höhere Naturschutzbehörde - in Regensburg v. 19.6.1939, Nr. 110 g C 41/4, über das "Naturschutzgebiet Max-Schultze-Steig" im Stadtkreis Regensburg u. in der Gemeinde Pentling, Landkreis Regensburg vom 19.6.1939

S. 294), kann mit Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, in besonders schweren Fällen mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot des § 3 zuwiderhandelt. § 6 Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntgabe im Bayerischen Regierungsanzeiger in Kraft.

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Satzung über die Abhaltung von Bürgerversammlungen (Bürgerversammlungssatzung - BVerS) vom 25. April 1996

Über Empfehlungen ist in den Bürgerversammlungen abzustimmen. (6) Empfehlungen der Bürgerversammlungen sind innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Stadtrat zu behandeln.

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Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg auf dem Oberen Wöhrd benutzten Grundwassers vom 26. Oktober 1961

(2) Wird die Ordnungswidrigkeit vorsätzlich begangen, so beträgt die Geldbuße bis zu 5.000,00 EUR, wird sie fahrlässig begangen, bis zu 2.500,00 EUR. § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt einen Tag nach der Verkündung im Amtlichen Mitteilungsblatt der in Kraft.

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