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Satzung gemäß §39 h Bundesbaugesetz für ein Gebiet am Eisbuckel (Erhaltungssatzung Nr. 1) vom 23. Januar 1984

§ 6 Wer entgegen § 2 Abs. 1 ein Gebäude oder eine sonstige bauliche Anlage im Geltungsbereich dieser Satzung ohne Genehmigung abbricht oder ändert, handelt gemäß § 156 Abs. 1 Nr. 4 BBauG ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu DM 50.000.- belegt werden. § 7 Diese Satzung tritt in Kraft mit der ortsüblichen Bekanntmachung der rechtsverbindlichen Genehmigung sowie der ...

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Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Märkte der Stadt Regensburg (Marktgebührensatzung – MarktGS) vom 16. Januar 1978

Die Gebührenquittungen oder sonstige Zahlungsnachweise sind dem Aufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen; sie sind nicht übertragbar. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtl. Mitteilungsblatt der in Kraft.

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Satzung der Prof. Dr. Julius F. Neumüller Stipendienstiftung in Regenburg vom 24. Mai 2000

§ 6 Stiftungsverwaltung Die Stiftung wird von der verwaltet. § 7 Inkrafttreten Die Stiftungssatzung tritt am 1. des Monats in Kraft, der auf der Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt der folgt.

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Verordnung ü. d. Bestimmung bezirkl. Ortsmittelpunkte f. Gemeinden mit mehr als 100000 Einw. o. mit einer Fläche v. mehr als 100 Quadratkilometern sowie f. Gemeinden, d. dch. Eingl. o. Zusammenschl. in ihrem Gebietsumf. geändert o. neugebildet wurden

S. 2480) in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 4 der Verordnung zur Ausführung des Güterkraftverkehrsgesetzes (AVGüKG) vom 7. November 1975 (GVBl. S. 357) erläßt die Regierung der Oberpfalz folgende Verordnung: § 1 Im Regierungsbezirk Oberpfalz werden nach dem Gebietsstand 31.

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Richtlinien für die Durchführung der Feuerbeschau in der Stadt Regensburg (Regensburger Feuerbeschau-Richtlinien – RFBR) vom 16. Oktober 2000

Hierbei ist der Stadt ein Nachweis über die Durchführung und das Ergebnis der Feuerbeschau mitzuteilen. § 7 Inkrafttreten Diese Richtlinien treten am 01. Januar 2001 in Kraft. Anlagen Tabelle 1 Tabelle 2 Zum Download Richtlinie 4.1.1 als pdf Service

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Tabelle 1

Papier-und Holzverarbeitung, Kfz-Betriebe) 3 5.6 Großbetriebe für Elektrotechnik 3 5.7 Großbetriebe für Fahrzeug- und Maschinenbau 3 5.8 Technische Bauten (Kraftwerke) 3 5.9 Umspannwerke 6 6. Verschiedene 6.1 Gebäude > 7 m Fußbodenhöhe (> Geb. mittlerer Höhe) 6 6.2 Besonders brandgefährdete Stadtteile (Dort erstreckt sich die Überprüfung auch auf ...

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Satzung über Sondernutzungen an öffentlichen Straßen und Plätzen der Stadt Regensburg (Sondernutzungssatzung - SNS) vom 18. Dezember 2000

(4) Der Benutzer/die Benutzerin hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Änderung der rechtlichen Eigenschaften oder der tatsächlichen Beschaffenheit der öffentlichen Grundfläche, insbesondere bei Sperrung, Änderung, Umstufung oder Einziehung einer öffentlichen Straße, keinen Ersatzanspruch gegen die Stadt. § 7 Ersatzvornahme Die Ersatzvornahme auf Kosten säumiger Verpflichteter ist ...

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Anlage zu § 1 Abs. 3 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Feuerwehren der Stadt Regensburg (Feuerwehraufwendungs- und Kostenersatzsatzung – FwKS)

Die unter 6.10, 6.15 und 6.16 genannten Materialien werden nur gereinigt mit Reinigungszertifikat zurückgenommen. 6.1 Materialüberlassungskosten 6.1.1 Chemikalien- und Ölbindemittel – je Kilo 1,00 EUR 6.1.2 Chemikalien- und Ölbindemittel – je Sack 14,50 EUR 7. Kosten für Leistungen der Atemschutzgeräte- und Schlauchwerkstatt Für die Unterhaltung und ...

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Rechtsverordnung über die Organisation der öffentlichen Volksschulen zur sonderpädagogischen Förderung im Regierungsbezirk Oberpfalz vom 16. Juni 2004

-Wolfgang-Schule (Grundschule) - Volksschule Regensburg - Von-der-Tann-Schule (Grundschule) - Volksschule Regensburg - Schule Hohes Kreuz (Grundschule) gemäß der Sprengelbeschreibung in § 2 Nr. 7, 9, 11, 13, 18, 20 und 21 der Rechtsverordnung über die Organisation der öffentlichen Volksschulen in der vom 16.

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Dritter Teil - Besondere Vorschriften über Beförderung und Umschlag gefährlicher Güter

Der Betreiber hat die Umschlagstellen durch eine Tafel gemäß Schiffahrtszeichen F5 Anlage 7 DonauSchPV zu kennzeichnen. (2) Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklassen K0, K1, K2 und K3 dürfen nur an den hierfür zugelassenen Stellen verladen oder gelöscht werden.

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