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Satzung der Katholischen Bruderhausstiftung in Regensburg vom 30. Juni 2016

§ 6 Stiftungsaufsicht Die Stiftungsaufsicht wird von der Regierung der Oberpfalz wahrgenommen. § 7 Anfallsberechtigung Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke, fällt das Restvermögen an die .

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Verordnung über den geschützten Landschaftsbestandteil "Höhenrücken östlich des Ortsteiles Sallern" vom 31. Mai 1991

§ 6 Ordnungswidrigkeiten Nach Art. 52 Abs. 1 Nr. 3, Art. 12 Abs. 3 und Art. 9 Abs. 4 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 25.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Landschaftsbestandteil zerstört, verändert oder in sonstiger Weise einem Verbot des § 3 Ziffer 1 bis 10 zuwiderhandelt. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung ...

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Datenschutz

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Migrantenselbstorganisationen (MSO) in Regensburg

Ansprechpartner: Johann Umberath Adresse: Am Steinert 7, 93173 Wenzenbach Telefon: (0941) 811891 bzw. 0170 7680019 E-Mail: umberath (at) t-online.de Verein der Bildung und Integration e.V.

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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz des "Baumensembles Rotbuche und Stieleiche in der Ludwig-Eckert-Straße" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 56) (Naturdenkmalsverordnung Nr.56 - NatDV 56) vom 8. Dezember 2003

§ 6 Anzeigepflicht Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG hat der Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmals erhebliche Schäden oder Mängel am Naturdenkmal unverzüglich der - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen. § 7 Zuwiderhandlungen (1) Nach § 304 des Strafgesetzbuches (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ...

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Verordnung der Stadt Regensburg über den geschützten Landschaftsbestandteil "Orchideenstandort in der Tongrube Dechbetten" vom 30. August 1994

(3) Nach Art. 52 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Art. 26 BayNatSchG kann mit Geldbuße bis zu 10.000,00 EUR belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Verbot des § 3 Nr. 15 zuwiderhandelt. § 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Anlage (*Karten sind nicht maßstabsgetreu abgebildet.) ...

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Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg vom 08. Mai 2014

Ausschüsse und Gremien § 6 Bildung, Auflösung, Vorsitz § 7 Vorberatende und beschließende Ausschüsse § 8 Ferienausschuss, Ferienzeit § 8a Ältestenrat IV. Der Oberbürgermeister/ Die Oberbürgermeisterin 1.

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Verordnung der Stadt Regensburg über den Schutz der "Robinie an der Theodor-Körner-Straße (Puchta-Robinie)" als Naturdenkmal (Naturdenkmal Nr. 55) (Naturdenkmalsverordnung Nr. 55 - NatDV 55) vom 08. Dezember 2003

§ 6 Anzeigepflicht Gemäß Art. 50 Abs. 1 BayNatSchG hat der Eigentümer und Besitzer des Naturdenkmals erhebliche Schäden oder Mängel am Naturdenkmal unverzüglich der - Untere Naturschutzbehörde - anzuzeigen. § 7 Zuwiderhandlungen (1) Nach § 304 des Strafgesetzbuches (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer ...

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Satzung über die Hausnummerierung in der Stadt Regensburg (Hausnummernsatzung) vom 27. Januar 1988

§ 6 Übergangsvorschrift Hausnummernschilder und Hinweisschilder, die entsprechend den bisher geltenden Vorschriften angebracht worden waren, können weiterverwendet werden, solange sie leserlich sind und die Aufindbarkeit der einzelnen Gebäude nicht in besonderer Weise erschweren. § 7 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) ...

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Anlage 2 zur Marktsatzung

Zusatzkriterien Ergibt sich im Auswahlverfahren gleiche Attraktivität mehrerer Bewerber, so folgt die Entscheidung nach weiteren folgenden Zusatzkriterien: Vorrang des regional näheren Bewerbers Chance für Neubewerber Förderung von Familienbetrieben 7. Transparenz Die Vorgaben des Auswahlverfahrens enthalten zwangsläufig subjektive Einschätzungen der Stadt als Veranstalterin; ...

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