2.16. Nachteilsausgleich/Notenschutz
In der BaySchO vom 1. August 2016 sind die Vorgaben zu Nachteilsausgleich und Notenschutz (dort §§ 31 ff.) geregelt.
Es wird unterschieden:
- Individuelle Unterstützung
Pädagogische, didaktisch-methodische und schulorganisatorische Maßnahmen, soweit nicht die Leistungsfeststellung berührt ist (z.B. individuelle Erläuterung von Arbeitsanweisungen, Differenzierung bei Hausaufgaben, Zulassen oder Bereitstellen besonderer Arbeitsmittel).
Die individuelle Unterstützung wird durch die jeweilige Lehrkraft festgelegt. Es muss kein Antrag gestellt werden. Es folgt keine Zeugnisbemerkung.
- Nachteilsausgleich
Die Schüler haben Probleme bei der Darstellung ihrer Leistungsfähigkeit.
Ziel: Veränderung der Bedingungen von Leistungserhebungen, wobei die für alle Prüflinge geltenden wesentlichen Leistungsanforderungen gewahrt bleiben (z.B. Zeitzuschlag, Prüfung in gesonderten Räumen, Zulassen spezieller Arbeitsmittel, Vorlesen von Aufgabenstellungen, Einsatz einer Schreibkraft, Aufgabenstellung in veränderter Schriftgröße). Es folgt keine Zeugnisbemerkung.
- Notenschutz
Veränderung der Bewertung von Leistungsnachweisen und Veränderung der Notenbildung (Nichtbewertung von Leistungen im Vorlesen und/oder Rechtschreiben, veränderte Gewichtung von schriftlichen und mündlichen Leistungen). Es folgt eine entsprechende Zeugnisbemerkung nach Vorgabe der aktuell gültigen Schulordnung.
Zu Beginn eines Schuljahres kann bei der Schulleitung ein Antrag auf Aussetzung der Maßnahmen zum Notenschutz gestellt werden. Dann entfällt die Zeugnisbemerkung.
- Antragstellung
Reichen Sie den Antrag auf Nachteilsausgleich und/oder Notenschutz über die Klassenleitung bei der Beratungslehrkraft ein.
In den Fällen einer kombinierten Lese- und Rechtschreibstörung oder deren isolierten Formen legt die Schulleitung die entsprechenden Maßnahmen fest. Ein aktuelles schulpsychologisches Gutachten der Staatl. Schulberatung für die Oberpfalz (Weinweg 2, 93049 Regensburg; Tel 0941 5985330; Mail ZWQuZnBvYnMkb2ZuaQ==">20ZWQuZnBvYnMkb2ZuaQ==">ZWQuZnBvYnMkb2ZuaQ==) muss immer beigefügt werden, die Beratungslehrkraft unterstützt Sie dabei.
In allen anderen Fällen (z.B. motorische Verlangsamung wegen einer körperlichen Behinderung) wird der Antrag an die Regierung der Oberpfalz weitergeleitet, die die Maßnahmen festlegt. Fügen Sie alle relevanten Nachweise (z.B. fachärztliche Gutachten, Schwerbehindertenausweis) bei. Die Beratungslehrkraft untertützt Sie dabei.