Logo Stadt Regensburg

Suche auf regensburg.de

1096 Ergebnisse

Richtlinien der Stadt Regensburg für die Überlassung von städtischen Sportanlagen an sonstige Nutzer und die Erhebung von Nutzungsentgelten vom 28. Juli 2011

./. 225,00 € Hausmeisterpauschale (außerhalb der Regelnutzungszeiten) 50,00 € pro Tag 50,00 € pro Tag 29,00 € pro Stunde Werden in Sonderfällen nur die Umkleiden und/oder Sanitärräume ohne Sporträume überlassen, werden die angefallenen Reinigungskosten zzgl. einer Pauschale für Wasser und Energie von 10 € / Stunde in Rechnung gestellt. Übernachtungen: In ...

Gefunden in: Stadtrecht

Sterbefall - Anzeige und Beurkundung

Die Beurkundung eines Sterbefalles mit Erstellung von beantragten Sterbeurkunden erfolgt im Regefall innerhalb eines Zeitraumes von 5 bis 10 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen beim Standesamt. Bitte sehen Sie von Nachfragen über den aktuellen Bearbeitungsstand ab.

Gefunden in: Dienstleistungen

Anlage zu § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Regensburg zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB

Ordnung, 5 Heister und 40 Sträucher Verankerung der Gehölze und Erstellung von Schutzeinrichtungen Fertigstellungs- und Entwicklungspflege: drei Jahre 1.3 Anlage standortgerechter Wälder Schaffung günstiger Wachstumsbedingungen durch Bodenvorbereitung nach DIN 18915 Aufforstung mit standortgerechten Arten 3.500 Stück je ha, Pflanzen drei- bis fünfjährig, Höhe 80-120 cm Erstellung von ...

Gefunden in: Stadtrecht

Gemeindeverordnung über die Sicherung des durch die Wassergewinnungsanlage der Stadt Regensburg im Ortsteil Kager in Regensburg benutzten Grundwassers vom 05. Oktober 1962

important; &:before { content: none; } > a > span.rni-toc-pnr{ width: 3.5rem; display:block; float:left; } > span.toc-h2 { font-weight: 600; font-size: 1.3rem; margin-top: 1.5em; margin-bottom: 0.5rem; display:block; } > span.toc-h3 { font-weight: 600; margin-top: ...

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung der Stadt Regensburg über das Naturdenkmal "Unterislinger Eichen" (Naturdenkmal Nr. 50) vom 26. Mai 1993

Dezember 2001) Auf Grund der Art. 9 Abs. 1 bis 4, Art. 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Satz 1 sowie Art. 37 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG) in BayRS 791-1-U, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.7.1986 (GVBl 86 S. 135) erläßt die folgende mit Schreiben der Regierung der ...

Gefunden in: Stadtrecht

Allgemeine Bedingungen für die Benutzung des Naturkundemuseums Ostbayern vom 04. April 1990

Besteller auf Verlangen von jeder Aufnahme einen Abzug kostenlos zur Verfügung zu stellen. § 10 Fotokopien Fotokopien dürfen nur mit Zustimmung der Museumsleitung angefertigt werden. § 11 Veröffentlichungen (1) Die Benutzer haben von allen Veröffentlichungen, die unter Verwendung von Sammlungsbeständen verfaßt wurden, dem Naturkundemuseum Ostbayern ein Belegexemplar kostenlos zur ...

Gefunden in: Stadtrecht

Anlage zu § 4 der Satzung

Kennung Gemarkung Bezeichnung Größe in ha 3 54/30 5310 Prüll Vitusstr. 4 b 0,2941 4 656 5217 Burgweinting Untere Seeteile 0,2830 660 5217 Burgweinting Untere Seeteile 0,2374 661 5217 Burgweinting Untere Seeteile 0,2268 662 ...

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung über die Regelung der Prostitution in der Stadt Regensburg vom 23. Mai 2024 ROP-SG10-2125.0-3-1

März 2024 (CannabisG - BGBl 2024 I Nr. 109), und § 10 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung - DelV) vom 28.

Gefunden in: Stadtrecht

Verordnung über das "Naturschutzgebiet am Keilstein" in der Gemarkung Schwabelweis, Kreis Regensburg vom 28. März 1939

§ 2 (1) Das Schutzgebiet hat eine Größe von 45,43 ha und umfaßt in der Gemarkung Schwabelweis - jeweils ausnahmlich der eigentlichen Hausgrundstücke - die Plannummern: 1010 a und b, 1017 a und b, 1020 a und b, 1023 a und b, 1025 a und b, 1027 b, 1029 a und b, 1029/2 b, 1030/4 b bis d, 1030/7 a bis c, 1030/8 a bis b, 1030/9, 1030/10 b, 1030/11, 1030/12, 1038 bis 1046, 1048 a und b, ...

Gefunden in: Stadtrecht

Satzung über die Abhaltung von Bürgerversammlungen (Bürgerversammlungssatzung - BVerS) vom 25. April 1996

Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Stadtbezirke. In Stadtbezirken mit weniger als 10 000 Einwohnern müssen den Antrag nach Satz 1 mindestens 5 v.H. der Bürgerinnen und Bürger dieses Stadtbezirks stellen; die Tagesordnungspunkte sollen sich vor allem auf den Stadtbezirk beziehen

Gefunden in: Stadtrecht